Leitsätzliches: 1) Auch wenn der Erbfall insgesamt noch nicht abgeschlossen ist, muss über die Zeit im Amt vollständig Rechnung gelegt werden. 2) Der Wert des Beschwerdegegenstands ist zu beachten. Es kommt auf das Verhältnis des Aufwands in Zeit und Kosten gegenüber dem Wert des Interesses an. …
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