Leitsätzliches: 1) Stimmt der Nacherbe einer Verfügung des Vorerben über ein Grundstück aus dem Nachlass zu, so ist ein Nacherbenvermerk zu löschen. 2) Ein unbekannter Erbe kann die Zustimmung nicht geben. Es muss ein Pfleger gemäß § 1913 S. 2 BGB bestellt werden. 3) Hängt die …
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