Leitsätzliches: 1) Handelt es sich bei einem der Zeugen um den Sohn der im Nottestament angegebenen Alleinerbin, so ist dessen Bezeugung unbeachtlich. 2) Zeuge im Sinne des § 2250 Abs. 1 BGB ist eine Person nur dann, wenn sie von Anfang an konkret zur Bezeugung des …
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