Leitsätzliches: 1) Beurteilt sich die Erbfolge beim Tod eines Ehegatten nach griechischem Recht, so erbt der überlebende Ehegatte zu einem Viertel und die Abkömmlinge des Erblassers daneben jeweils zu gleichen Teilen. 2) Dieser Erbteil erhöht sich gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel, …
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