Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren – OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 2 W 96/13
Leitsätzliches: 1) Es ist im Erbscheinverfahren bei der Kostenentscheidung danach zu differenzieren, welche Kosten auch bei Einigkeit entstanden wären. 2) Nur die Kosten, die durch den Streit zusätzlich entstanden sind, zum Beispiel Gutachterkosten, hat der Unterliegende zu zahlen. Oberlandesgericht Hamburg Datum: 20.11.2013 Gericht: OLG …