Leitsätzliches:
Oberlandesgericht München
Datum: 10.07.2019
Gericht: OLG München
Spruchkörper: 31
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 31 Wx 242/19
Gründe:
I.
Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Nachlassgerichts. Für dessen im Ergebnis angeordnete Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten als Miterben zu je 1/3 ausweist, ist kein Raum, da die Voraussetzungen hierfür im Sinne des § 2353 BGB i.V.m. § 352 FamFG nicht vorliegen.
1. Das Nachlassgericht ist bei seiner Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2 einen Erbschein beantragt hat, der die Quoten der Miterben ausweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Beteiligte zu 2 hat am 10.12.2018 zwar die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der die Beteiligten zu 1, 2 und 3 als Miterben ausweist, jedoch einen solchen ohne Quoten (sog. quotenloser Erbschein im Sinne des § 352 Abs. 2 S. 2 FamFG). Demgemäß liegt für die von dem Nachlassgericht beabsichtigte Erteilung eines (quotalen) Erbscheins im Sinne des § 352 Abs. 2 S. 1 FamFG kein entsprechender Antrag vor. Ein entsprechender Antrag ist auch nicht im Nachgang dazu gestellt worden, womit eine Heilung des Verfahrensfehlers erfolgt wäre. Im Hinblick auf den Grundsatz der strengen Antragsbindung des Nachlassgerichts betreffend die Entscheidung (vgl. dazu Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage <2019> § 352e FamFG Rn. 41 und 176), wäre ein auf der Grundlage der Entscheidung des Nachlassgerichts erteilter Erbschein einzuziehen (vgl. Gierl a.a.O. § 2361 BGB Rn. 8).
2. Für eine Anweisung des Nachlassgerichts durch den Senat, den beantragten (quotenlosen) Erbschein zu erteilen, ist kein Raum. Insofern liegen die Voraussetzungen für die von der Beteiligten zu 2 erstrebte Erteilung eines quotenlosen Erbscheins nicht vor.
a) Nach der Neuregelung in § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG bedarf es zwar nicht mehr der Aufnahme der Erbquoten von mehreren Erben in dem Erbschein, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile verzichten. Vorliegend hat aber allein die Beteiligte zu 2 den Antrag gestellt, nicht aber die Beteiligten zu 1 und 3. Der Beteiligte zu 1 hat vielmehr der Aufnahme seiner Erbenstellung in den Erbschein ausdrücklich widersprochen. Insofern liegt kein allgemeiner Verzicht aller Miterben auf die Aufnahme der Erbteile in dem zu erteilenden Erbschein vor.
Ein solcher Verzicht muss zwar nicht in der Antragstellung selbst, jedoch von allen in Frage kommenden Miterben ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (vgl. Gierl a.a.O. § 352a FamFG Rn. 10; Keidel/Zimmermann FamFG 19. Auflage <2017> § 352a Rn. 14; a.A. MüKoBGB/Grziwotz 7. Auflage <2017> Anh. § 2353 Rn. 56: generelle Unzulässigkeit eines Antrags durch einen Miterben allein). Eine solche Erklärung der Beteiligten zu 1 und 3 liegt aber nicht vor. Der Verkauf ihres Erbanteils an die Beteiligte zu 2 lässt ihre Erbenstellung unberührt (vgl. Gierl a.a.O. § 2371 Rn. 23). Im Erbschein ist weiterhin der Verkäufer/Erbe auszuweisen (vgl. Krätzschel in: Firsching/Graf Nachlassrecht 11. Auflage <2019> § 38 Rn. 119; Palandt/Weidlich BGB 78. Auflage <2019> § 2371 Rn. 4 a.E.). Insofern bedarf es für die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 erstrebten quotenlosen Erbscheins einer Verzichtserklärung der Beteiligten zu 1 und 3 im Sinne des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG gegenüber dem Nachlassgericht.
II.
Der Senat gibt das Verfahren dem Nachlassgericht zurück, damit die Beteiligte zu 2 die Gelegenheit erhält, entweder den Antrag betreffend die Erteilung eines quotalen Erbscheins nachzuholen oder die Abgabe der Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 3 bezüglich des Verzichts auf Erteilung eines quotalen Erbscheins gegenüber dem Nachlassgericht zu bewirken.
III.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an (§ 25 GNotKG). Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 ist nicht geboten.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.