Leitsätzliches:
2. Das Vermächtnis ist auch nachrangig, wenn es sich um ein Wohnrecht der überlebenden Lebensgefährtin handelt.
3. Der Rücktritt des Staates darf durch Vermächtnisse nicht verhindert werden.
Bundesgerichtshof
Datum: 27.08.2014
Gericht: BGH
Spruchkörper: XII ZB
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: XII ZB 133/12
Gründe:
I.
1 Gegenstand des Verfahrens ist der Regress der Staatskasse gegen die Erben des Betroffenen wegen von ihr bezahlter Betreuervergütung.
2 Für den Betroffenen bestand seit Februar 2007 eine Betreuung. Aus der Staatskasse wurde eine Betreuervergütung von insgesamt 7.339,20 € bezahlt. Der Betroffene verstarb im Oktober 2010 und wurde aufgrund notariellen Testaments von seinen beiden Kindern, den Beteiligten zu 3 und zu 4 (im Folgenden: Erben), jeweils zur Hälfte beerbt. In dem Testament hatte der Betroffene angeordnet, dass seine Lebensgefährtin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an Räumen in dem Hausanwesen erhalten sollte.
3 Der Nachlass besteht neben einigen landwirtschaftlichen Grundstücken und geringen Kontenguthaben im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück. Der Wert der Nachlassaktiva beträgt knapp 44.000 €. Dem stehen Darlehensverbindlichkeiten des Betroffenen von rund 9.200 € sowie Bestattungskosten, Friedhofsgebühren, Kosten für die Totenuntersuchung und Kosten für den Leichenschauschein von insgesamt 1.500 € gegenüber.
4 Die beiden Erben haben gegen die Rückerstattungsforderung der Staatskasse eingewandt, das Wohnungsrecht für die Lebensgefährtin des Betroffenen sei mit rund 39.000 € zu bewerten und stehe einer Verwertung des Hausgrundstücks entgegen. Nachdem die Lebensgefährtin mit dem Betroffenen in dem Anwesen gelebt und ihn dort in den letzten Jahren gepflegt habe, könnten sie als die Erben sich der Vermächtnisanordnung nicht entziehen. Es fehle daher an einem ausreichenden Nachlasswert zur Rückzahlung der Betreuervergütung.
5 Das Amtsgericht hat gleichwohl gegen die beiden Erben eine Rückzahlungsanordnung erlassen. Das Landgericht hat deren Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden sich die Erben weiterhin gegen die Zahlungspflicht.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7 1. Das Landgericht hat seine in FamRZ 2012, 1586 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Für die Haftung der Erben maßgeblich sei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abzüglich der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten. Nur aus dem um diese bereinigten Wert des Nachlasses könne die Staatskasse Befriedigung verlangen. Das unentgeltliche Wohnungsrecht der Lebensgefährtin sei bei der Ermittlung des Nachlasswerts nicht zu berücksichtigen. Es habe beim Tod des Betroffenen noch nicht bestanden. Der Regressanspruch des Staates habe auch vor dem Vermächtnis Vorrang, bei dem es sich um eine nachrangige Verbindlichkeit handele. Der Vermächtnisnehmer habe in anderen Fällen ebenfalls hinter sonstigen Nachlassgläubigern zurückzustehen. Andernfalls könne jeder Erblasser den Rückgriff des Staates verhindern, indem er großzügig Vermächtnisse einrichte.
9 Dieses Ergebnis sei auch nicht deshalb wegen Unbilligkeit zu korrigieren, weil die Lebensgefährtin ohnehin schon im Anwesen gewohnt habe. Denn das Vermächtnis begründe zunächst nur ein Recht des Bedachten, vom Beschwerten die Leistung zu fordern. Aus der Vorschrift des § 1979 BGB folge keine für die Erben günstigere Beurteilung. Zum einen enthalte § 1836 e BGB eine eigenständige Regelung für die Erbenhaftung. Zum anderen wären die Erben auch bei Anwendung von § 1979 BGB nicht besser gestellt. Denn dessen Rechtsfolge, dass Nachlassgläubiger die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit gegen sich gelten lassen müssten, sei an strenge, hier nicht vorliegende Bedingungen geknüpft. Insbesondere sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Erben sich bei der Staatskasse erkundigt hätten, welche Kosten für das Betreuungsverfahren zu erwarten seien.
10 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11 a) Befriedigt die Staatskasse den Betreuer, gehen dessen Vergütungsansprüche gegen den Betroffenen gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse über. Dies gilt auch bei einem Betroffenen, der mittellos im Sinn des § 1836 d BGB ist. Denn auch ihm gegenüber hat ein Berufsbetreuer Vergütungsansprüche. Die Mittellosigkeit hat lediglich zur Folge, dass der Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Vergütung von der Staatskasse verlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 18).
12 Bei der zum Todeszeitpunkt des Betroffenen noch bestehenden Vergütungsforderung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 1967 BGB (Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1836 e Rn. 20). Für diese haften die Erben des Betroffenen nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB findet § 1836 c BGB auf die Erben keine Anwendung, § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII gilt entsprechend. Mit diesen speziellen Vorschriften, die im nach §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG durchzuführenden Festsetzungsverfahren zu beachten sind, sollen Haftungsbegrenzungsverfahren nach den §§ 1945 ff., 1975 ff. BGB vermieden werden (BayObLG FamRZ 2005, 1590; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 e Rn. 18).
13 b) Das Landgericht hat richtig gesehen, dass der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist. Insoweit bestehen keine Unterschiede zu den vergleichbar formulierten §§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e Rn. 33 mwN).
14 Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren (§ 1967 Abs. 2 BGB) oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können. Diese können die Erben befriedigen, ohne dabei Rücksicht auf den Rückgriffsanspruch des Staates nehmen zu müssen. Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den im Rahmen des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen Nachlasswert nicht (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 17).
15 c) Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat das Landgericht beanstandungsfrei den Nachlasswert ermittelt und das Wohnungsrecht bzw. die Verpflichtung aus der Vermächtnisanordnung dabei unberücksichtigt gelassen.
16 aa) Zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand kein Wohnungsrecht für die Lebensgefährtin des Betroffenen. Ein solches könnte allenfalls inzwischen von den Erben in Erfüllung der Vermächtnisanordnung eingeräumt worden sein - wofür im Übrigen, wie auch die Rechtsbeschwerde sieht, nichts ersichtlich ist und was ohnehin wegen der Stichtagsbezogenheit des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Belang wäre.
17 bb) Für die Bemessung des Nachlasswerts ist insoweit allein die aus der Vermächtnisanordnung folgende Verpflichtung, ein Wohnungsrecht einzuräumen, in den Blick zu nehmen. Gemäß § 1967 Abs. 2 BGB handelt es sich hierbei um eine Nachlassverbindlichkeit, weil sie vorliegend die Erben trifft. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist diese aber nachrangig gegenüber dem staatlichen Regressanspruch aus § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. den Bestimmungen über die Betreuervergütung (so auch OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1836 e Rn. 6; jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler 6. Aufl. § 1836 e Rn. 27; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e BGB Rn. 38; HKBUR/Deinert [Stand: Dezember 2013] § 1836 e BGB Rn. 34; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 1836 e Rn. 11 und § 2311 Rn. 5).
18 (1) Hierfür spricht zum einen die Behandlung des Vermächtnisanspruchs bei der Ermittlung des Nachlasswerts in vergleichbaren gesetzlichen Zusammenhängen:
19 Wie beim insoweit wortlautidentischen § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geht es auch bei § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB um die Rückforderung sozialstaatlicher Leistungen von ehemals Bedürftigen bzw. deren Erben (OLG Jena FGPrax 2001, 22, 23). Für das Sozialhilferecht ist es - soweit ersichtlich - einhellige Meinung, dass Vermächtnisse den für den Regress maßgeblichen Nachlasswert nicht schmälern ( SG Karlsruhe Urteil vom 31. August 2012 - S 1 SO 362/ 12 - juris Rn. 29; jurisPK- SGB XII /Simon 2. Aufl. § 102 Rn. 41; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 18. Aufl. § 102 Rn. 19; vgl. auch VG Augsburg Beschluss vom 13. Juli 2009 - Au 3 E 09.739 - juris Rn. 27). Wie dort soll dem Erblasser nicht die Möglichkeit eröffnet sein, den staatlichen Rückgriffsanspruch durch das Ausbringen von Vermächtnissen auszuhebeln, so dass der Begriff des Nachlasswerts insoweit nicht unterschiedlich zu verstehen sein kann.
20 Auch bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses im Sinn des § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, der der Berechnung des Pflichtteils zugrunde gelegt wird, haben Vermächtnisse unberücksichtigt zu bleiben ( BGH Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 97/86 - NJW 1988, 136, 137). Denn der Pflichtteilsanspruch ist gegenüber dem Anspruch aus dem Vermächtnis vorrangig. Der Erblasser soll ihn nicht durch freigiebige Vermächtnisanordnungen schmälern können (Soergel/Dieckmann BGB 13. Aufl. § 2311 Rn. 15). Nichts anderes gilt für den Regressanspruch des Staates.
21 (2) Dieses Rangverhältnis zeigt sich zum anderen daran, dass der Anspruch aus dem Vermächtnis in der Nachlassinsolvenz gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO ebenso nur im Rang nach den Forderungen der übrigen Insolvenzgläubiger und auch nach Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten erfüllt wird wie gemäß § 1991 Abs. 4 BGB bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede des Erben. Allgemein hat der Gesetzgeber den Vermächtnisanspruch vergleichsweise schwach ausgestaltet. Auch hinter im Aufgebotsverfahren ausgeschlossene Gläubiger muss der Vermächtnisnehmer grundsätzlich zurücktreten (§ 1973 Abs. 1 Satz 2 BGB), die Anfechtung der Erfüllung eines Vermächtnisses ist nach § 5 AnfG unter den erleichterten Voraussetzungen wie bei einer unentgeltlichen Leistung möglich (vgl. zum Ganzen etwa BeckOK BGB/MüllerChristmann [Stand: 1. Mai 2014] § 2174 Rn. 2; MünchKommBGB/Rudy 6. Aufl. § 2174 Rn. 2; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 2174 Rn. 6).
22 cc) Die Erben können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Unverwertbarkeit des Hausanwesens berufen.
23 Zwar setzt die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen bei der Inanspruchnahme der Erben voraus, dass die Gegenstände verwertbar sind. Verwertung bedeutet jedoch jede Art der finanziellen Nutzbarmachung. Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen (BayObLG FamRZ 2003, 1129; 2002, 416, 417; Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1836 e Rn. 22).
24 Dass zumindest eine solche Beleihung hier nicht möglich sein sollte, haben die Erben - wie auch die Rechtsbeschwerde erkennt - nicht dargetan. Die von ihnen vorgelegte Wertermittlung der Bank beruht auf der Annahme, dass ein Wohnungsrecht bestehe und daher weder die Beleihung noch der Verkauf des Hausgrundstücks möglich sein dürfte. Da aber der Anspruch der Lebensgefährtin auf Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts gegenüber dem Regressanspruch des Staates nachrangig ist, kann er die Verwertung nicht hindern. Vielmehr kann die Lebensgefährtin des Betroffenen ihren Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anbetracht von §§ 1992, 1990, 1991 Abs. 4 BGB, 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO letztlich nur dann gegen die Erben durchsetzen, wenn nach Begleichung der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten noch der entsprechende Vermögensgegenstand vorhanden ist. Im Falle der Beleihung des Hausgrundstücks durch die Erben zur Erlangung eines Darlehens zwecks Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten kann sie die Eintragung ihres Wohnungsrechts nur im Rang nach etwaigen als Sicherheiten für das Darlehen einzuräumenden Grundpfandrechten verlangen (vgl. NK-BGB/Mayer 4. Aufl. § 2174 Rn. 29 f.).
25 d) Danach übersteigt der sich auf mehr als 33.000 € belaufende Wert des Nachlasses die gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einschlägige Grenze des § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII um deutlich mehr als den zurückgeforderten Betrag.
26 e) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinn von §§ 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII geltend.
27 aa) Eine solche Härte ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG NVwZ-RR 2010, 892, 894). Jedenfalls muss aber eine sich in der Person des Erben realisierende Härte gegeben sein, weil nur dieser vor einer unbilligen Inanspruchnahme durch die Staatskasse geschützt werden soll.
28 bb) Für eine besondere Härte in diesem Sinn ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
29 (1) Dass die Lebensgefährtin des Betroffenen, die diesen in den letzten Jahren vor seinem Tod in dem Anwesen gepflegt hat, bei einer Beleihung des Anwesens durch die Erben ggf. nur ein Wohnungsrecht im Rang nach einem Grundpfandrecht erhalten könnte, begründet für die Erben keine Unbilligkeit.
30 Soweit die Rechtsbeschwerde auf die Wertung des Gesetzgebers in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII verweist, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen will auch diese Vorschrift lediglich den - mit dem Betroffenen verheirateten, verpartnerten oder verwandten - Erben schützen, der mit dem Betroffenen zusammengelebt und ihn gepflegt hat, nicht aber einen Nichterben, sei er auch Vermächtnisnehmer. Und zum anderen wird der Schutz über einen erhöhten Freibetrag von 15.340 € sichergestellt, nicht aber über die Unverwertbarkeit bestimmter Nachlassgegenstände wie etwa des Hausanwesens, in dem Zusammenleben und Pflege erfolgten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das Wohnungsrecht durch eine Verwertung im Wege der Beleihung vereitelt würde. Die Lebensgefährtin müsste sich allenfalls mit einem im Rang nach einem Grundpfandrecht eingetragenen dinglichen Recht begnügen.
31 (2) Die von der Rechtsbeschwerde geäußerte Befürchtung, dass die Erben wegen Vereitelung der Testamentserfüllung schadensersatzpflichtig gegenüber der Lebensgefährtin werden könnten und so eventuell die durch § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Begrenzung ihrer Haftung auf den Nachlasswert umgangen würde, ist nicht begründet. Die Erfüllung einer vorrangigen Nachlassverbindlichkeit kann für sich genommen im Verhältnis zu einem nachrangigen Nachlassgläubiger (wie hier der Vermächtnisnehmerin) keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinn des § 280 Abs. 1 BGB des zwischen Erben und Vermächtnisnehmerin bestehenden Schuldverhältnisses begründen (vgl. dazu allgemein BeckOK BGB/Müller-Christmann [Stand: 1. Mai 2014] § 2174 Rn. 16; MünchKommBGB/Rudy 6. Aufl. § 2174 Rn. 11; NK-BGB/Mayer 4. Aufl. § 2172 Rn. 8 ff.).
32 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).Gründe
I.
1 Gegenstand des Verfahrens ist der Regress der Staatskasse gegen die Erben des Betroffenen wegen von ihr bezahlter Betreuervergütung.
2 Für den Betroffenen bestand seit Februar 2007 eine Betreuung. Aus der Staatskasse wurde eine Betreuervergütung von insgesamt 7.339,20 € bezahlt. Der Betroffene verstarb im Oktober 2010 und wurde aufgrund notariellen Testaments von seinen beiden Kindern, den Beteiligten zu 3 und zu 4 (im Folgenden: Erben), jeweils zur Hälfte beerbt. In dem Testament hatte der Betroffene angeordnet, dass seine Lebensgefährtin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an Räumen in dem Hausanwesen erhalten sollte.
3 Der Nachlass besteht neben einigen landwirtschaftlichen Grundstücken und geringen Kontenguthaben im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück. Der Wert der Nachlassaktiva beträgt knapp 44.000 €. Dem stehen Darlehensverbindlichkeiten des Betroffenen von rund 9.200 € sowie Bestattungskosten, Friedhofsgebühren, Kosten für die Totenuntersuchung und Kosten für den Leichenschauschein von insgesamt 1.500 € gegenüber.
4 Die beiden Erben haben gegen die Rückerstattungsforderung der Staatskasse eingewandt, das Wohnungsrecht für die Lebensgefährtin des Betroffenen sei mit rund 39.000 € zu bewerten und stehe einer Verwertung des Hausgrundstücks entgegen. Nachdem die Lebensgefährtin mit dem Betroffenen in dem Anwesen gelebt und ihn dort in den letzten Jahren gepflegt habe, könnten sie als die Erben sich der Vermächtnisanordnung nicht entziehen. Es fehle daher an einem ausreichenden Nachlasswert zur Rückzahlung der Betreuervergütung.
5 Das Amtsgericht hat gleichwohl gegen die beiden Erben eine Rückzahlungsanordnung erlassen. Das Landgericht hat deren Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden sich die Erben weiterhin gegen die Zahlungspflicht.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7 1. Das Landgericht hat seine in FamRZ 2012, 1586 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Für die Haftung der Erben maßgeblich sei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abzüglich der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten. Nur aus dem um diese bereinigten Wert des Nachlasses könne die Staatskasse Befriedigung verlangen. Das unentgeltliche Wohnungsrecht der Lebensgefährtin sei bei der Ermittlung des Nachlasswerts nicht zu berücksichtigen. Es habe beim Tod des Betroffenen noch nicht bestanden. Der Regressanspruch des Staates habe auch vor dem Vermächtnis Vorrang, bei dem es sich um eine nachrangige Verbindlichkeit handele. Der Vermächtnisnehmer habe in anderen Fällen ebenfalls hinter sonstigen Nachlassgläubigern zurückzustehen. Andernfalls könne jeder Erblasser den Rückgriff des Staates verhindern, indem er großzügig Vermächtnisse einrichte.
9 Dieses Ergebnis sei auch nicht deshalb wegen Unbilligkeit zu korrigieren, weil die Lebensgefährtin ohnehin schon im Anwesen gewohnt habe. Denn das Vermächtnis begründe zunächst nur ein Recht des Bedachten, vom Beschwerten die Leistung zu fordern. Aus der Vorschrift des § 1979 BGB folge keine für die Erben günstigere Beurteilung. Zum einen enthalte § 1836 e BGB eine eigenständige Regelung für die Erbenhaftung. Zum anderen wären die Erben auch bei Anwendung von § 1979 BGB nicht besser gestellt. Denn dessen Rechtsfolge, dass Nachlassgläubiger die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit gegen sich gelten lassen müssten, sei an strenge, hier nicht vorliegende Bedingungen geknüpft. Insbesondere sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Erben sich bei der Staatskasse erkundigt hätten, welche Kosten für das Betreuungsverfahren zu erwarten seien.
10 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11 a) Befriedigt die Staatskasse den Betreuer, gehen dessen Vergütungsansprüche gegen den Betroffenen gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse über. Dies gilt auch bei einem Betroffenen, der mittellos im Sinn des § 1836 d BGB ist. Denn auch ihm gegenüber hat ein Berufsbetreuer Vergütungsansprüche. Die Mittellosigkeit hat lediglich zur Folge, dass der Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Vergütung von der Staatskasse verlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 18).
12 Bei der zum Todeszeitpunkt des Betroffenen noch bestehenden Vergütungsforderung handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 1967 BGB (Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1836 e Rn. 20). Für diese haften die Erben des Betroffenen nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB findet § 1836 c BGB auf die Erben keine Anwendung, § 102 Abs. 3 und 4 SGB XII gilt entsprechend. Mit diesen speziellen Vorschriften, die im nach §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG durchzuführenden Festsetzungsverfahren zu beachten sind, sollen Haftungsbegrenzungsverfahren nach den §§ 1945 ff., 1975 ff. BGB vermieden werden (BayObLG FamRZ 2005, 1590; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 e Rn. 18).
13 b) Das Landgericht hat richtig gesehen, dass der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist. Insoweit bestehen keine Unterschiede zu den vergleichbar formulierten §§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e Rn. 33 mwN).
14 Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren (§ 1967 Abs. 2 BGB) oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können. Diese können die Erben befriedigen, ohne dabei Rücksicht auf den Rückgriffsanspruch des Staates nehmen zu müssen. Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den im Rahmen des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen Nachlasswert nicht (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 17).
15 c) Nach diesen rechtlichen Maßgaben hat das Landgericht beanstandungsfrei den Nachlasswert ermittelt und das Wohnungsrecht bzw. die Verpflichtung aus der Vermächtnisanordnung dabei unberücksichtigt gelassen.
16 aa) Zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand kein Wohnungsrecht für die Lebensgefährtin des Betroffenen. Ein solches könnte allenfalls inzwischen von den Erben in Erfüllung der Vermächtnisanordnung eingeräumt worden sein - wofür im Übrigen, wie auch die Rechtsbeschwerde sieht, nichts ersichtlich ist und was ohnehin wegen der Stichtagsbezogenheit des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Belang wäre.
17 bb) Für die Bemessung des Nachlasswerts ist insoweit allein die aus der Vermächtnisanordnung folgende Verpflichtung, ein Wohnungsrecht einzuräumen, in den Blick zu nehmen. Gemäß § 1967 Abs. 2 BGB handelt es sich hierbei um eine Nachlassverbindlichkeit, weil sie vorliegend die Erben trifft. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist diese aber nachrangig gegenüber dem staatlichen Regressanspruch aus § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. den Bestimmungen über die Betreuervergütung (so auch OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1836 e Rn. 6; jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler 6. Aufl. § 1836 e Rn. 27; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e BGB Rn. 38; HKBUR/Deinert [Stand: Dezember 2013] § 1836 e BGB Rn. 34; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 1836 e Rn. 11 und § 2311 Rn. 5).
18 (1) Hierfür spricht zum einen die Behandlung des Vermächtnisanspruchs bei der Ermittlung des Nachlasswerts in vergleichbaren gesetzlichen Zusammenhängen:
19 Wie beim insoweit wortlautidentischen § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geht es auch bei § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB um die Rückforderung sozialstaatlicher Leistungen von ehemals Bedürftigen bzw. deren Erben (OLG Jena FGPrax 2001, 22, 23). Für das Sozialhilferecht ist es - soweit ersichtlich - einhellige Meinung, dass Vermächtnisse den für den Regress maßgeblichen Nachlasswert nicht schmälern ( SG Karlsruhe Urteil vom 31. August 2012 - S 1 SO 362/ 12 - juris Rn. 29; jurisPK- SGB XII /Simon 2. Aufl. § 102 Rn. 41; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 18. Aufl. § 102 Rn. 19; vgl. auch VG Augsburg Beschluss vom 13. Juli 2009 - Au 3 E 09.739 - juris Rn. 27). Wie dort soll dem Erblasser nicht die Möglichkeit eröffnet sein, den staatlichen Rückgriffsanspruch durch das Ausbringen von Vermächtnissen auszuhebeln, so dass der Begriff des Nachlasswerts insoweit nicht unterschiedlich zu verstehen sein kann.
20 Auch bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses im Sinn des § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, der der Berechnung des Pflichtteils zugrunde gelegt wird, haben Vermächtnisse unberücksichtigt zu bleiben ( BGH Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 97/86 - NJW 1988, 136, 137). Denn der Pflichtteilsanspruch ist gegenüber dem Anspruch aus dem Vermächtnis vorrangig. Der Erblasser soll ihn nicht durch freigiebige Vermächtnisanordnungen schmälern können (Soergel/Dieckmann BGB 13. Aufl. § 2311 Rn. 15). Nichts anderes gilt für den Regressanspruch des Staates.
21 (2) Dieses Rangverhältnis zeigt sich zum anderen daran, dass der Anspruch aus dem Vermächtnis in der Nachlassinsolvenz gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO ebenso nur im Rang nach den Forderungen der übrigen Insolvenzgläubiger und auch nach Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten erfüllt wird wie gemäß § 1991 Abs. 4 BGB bei Erhebung der Dürftigkeitseinrede des Erben. Allgemein hat der Gesetzgeber den Vermächtnisanspruch vergleichsweise schwach ausgestaltet. Auch hinter im Aufgebotsverfahren ausgeschlossene Gläubiger muss der Vermächtnisnehmer grundsätzlich zurücktreten (§ 1973 Abs. 1 Satz 2 BGB), die Anfechtung der Erfüllung eines Vermächtnisses ist nach § 5 AnfG unter den erleichterten Voraussetzungen wie bei einer unentgeltlichen Leistung möglich (vgl. zum Ganzen etwa BeckOK BGB/MüllerChristmann [Stand: 1. Mai 2014] § 2174 Rn. 2; MünchKommBGB/Rudy 6. Aufl. § 2174 Rn. 2; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 2174 Rn. 6).
22 cc) Die Erben können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Unverwertbarkeit des Hausanwesens berufen.
23 Zwar setzt die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen bei der Inanspruchnahme der Erben voraus, dass die Gegenstände verwertbar sind. Verwertung bedeutet jedoch jede Art der finanziellen Nutzbarmachung. Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen (BayObLG FamRZ 2003, 1129; 2002, 416, 417; Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1836 e Rn. 22).
24 Dass zumindest eine solche Beleihung hier nicht möglich sein sollte, haben die Erben - wie auch die Rechtsbeschwerde erkennt - nicht dargetan. Die von ihnen vorgelegte Wertermittlung der Bank beruht auf der Annahme, dass ein Wohnungsrecht bestehe und daher weder die Beleihung noch der Verkauf des Hausgrundstücks möglich sein dürfte. Da aber der Anspruch der Lebensgefährtin auf Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts gegenüber dem Regressanspruch des Staates nachrangig ist, kann er die Verwertung nicht hindern. Vielmehr kann die Lebensgefährtin des Betroffenen ihren Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anbetracht von §§ 1992, 1990, 1991 Abs. 4 BGB, 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO letztlich nur dann gegen die Erben durchsetzen, wenn nach Begleichung der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten noch der entsprechende Vermögensgegenstand vorhanden ist. Im Falle der Beleihung des Hausgrundstücks durch die Erben zur Erlangung eines Darlehens zwecks Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten kann sie die Eintragung ihres Wohnungsrechts nur im Rang nach etwaigen als Sicherheiten für das Darlehen einzuräumenden Grundpfandrechten verlangen (vgl. NK-BGB/Mayer 4. Aufl. § 2174 Rn. 29 f.).
25 d) Danach übersteigt der sich auf mehr als 33.000 € belaufende Wert des Nachlasses die gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einschlägige Grenze des § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII um deutlich mehr als den zurückgeforderten Betrag.
26 e) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinn von §§ 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII geltend.
27 aa) Eine solche Härte ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG NVwZ-RR 2010, 892, 894). Jedenfalls muss aber eine sich in der Person des Erben realisierende Härte gegeben sein, weil nur dieser vor einer unbilligen Inanspruchnahme durch die Staatskasse geschützt werden soll.
28 bb) Für eine besondere Härte in diesem Sinn ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
29 (1) Dass die Lebensgefährtin des Betroffenen, die diesen in den letzten Jahren vor seinem Tod in dem Anwesen gepflegt hat, bei einer Beleihung des Anwesens durch die Erben ggf. nur ein Wohnungsrecht im Rang nach einem Grundpfandrecht erhalten könnte, begründet für die Erben keine Unbilligkeit.
30 Soweit die Rechtsbeschwerde auf die Wertung des Gesetzgebers in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII verweist, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen will auch diese Vorschrift lediglich den - mit dem Betroffenen verheirateten, verpartnerten oder verwandten - Erben schützen, der mit dem Betroffenen zusammengelebt und ihn gepflegt hat, nicht aber einen Nichterben, sei er auch Vermächtnisnehmer. Und zum anderen wird der Schutz über einen erhöhten Freibetrag von 15.340 € sichergestellt, nicht aber über die Unverwertbarkeit bestimmter Nachlassgegenstände wie etwa des Hausanwesens, in dem Zusammenleben und Pflege erfolgten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das Wohnungsrecht durch eine Verwertung im Wege der Beleihung vereitelt würde. Die Lebensgefährtin müsste sich allenfalls mit einem im Rang nach einem Grundpfandrecht eingetragenen dinglichen Recht begnügen.
31 (2) Die von der Rechtsbeschwerde geäußerte Befürchtung, dass die Erben wegen Vereitelung der Testamentserfüllung schadensersatzpflichtig gegenüber der Lebensgefährtin werden könnten und so eventuell die durch § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Begrenzung ihrer Haftung auf den Nachlasswert umgangen würde, ist nicht begründet. Die Erfüllung einer vorrangigen Nachlassverbindlichkeit kann für sich genommen im Verhältnis zu einem nachrangigen Nachlassgläubiger (wie hier der Vermächtnisnehmerin) keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinn des § 280 Abs. 1 BGB des zwischen Erben und Vermächtnisnehmerin bestehenden Schuldverhältnisses begründen (vgl. dazu allgemein BeckOK BGB/Müller-Christmann [Stand: 1. Mai 2014] § 2174 Rn. 16; MünchKommBGB/Rudy 6. Aufl. § 2174 Rn. 11; NK-BGB/Mayer 4. Aufl. § 2172 Rn. 8 ff.).
32 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).