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Die Übertragung von Anteilen einer mit der Verwaltung von Vermögen befassten Familiengesellschaft kann eine für das Pflichtteilsrecht relevante Schenkung sein – OLG Schleswig Holstein, Urteil vom 27.03.2012 – Az. 3-U 39/11

Leitsätzliches:

Werden Anteile einer vermögensverwaltenden GbR innerhalb der Familie ohne gleichwetige Gegenleistung übertragen, so kann es sich um eine Schenkung handeln. Die Übernahme von gesellschaftlichen Pflichten ist in diesem Fall als Gegenleistung zu gering.
Durch eine nachträgliche Entgeltvereinbarung kann die Schenkung aufgehoben werden, solange sie in gleichwertiger Höhe mit den GbR-Anteilen erbracht wird

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

Datum: 27.03.2012

Gericht: OLG Schleswig-Holstein

Spruchkörper: 3

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 3-U 39/11

Gründe:

I. Die Klägerin macht als Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe gegen die Beklagte – die dritte Ehefrau des Erblassers und dessen testamentarische Alleinerbin – Pflichtteilsansprüche im Wege der Stufenklage geltend.
Hinsichtlich des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte hat einen Teil der mit der Klage in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche anerkannt. Insoweit ist Anerkenntnis-Teil-Urteil vom 26. November 2008 ergangen (Bl. 231 ff d. A.).
Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil verurteilt, durch Vorlage eines Gutachtens eines vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen den Wert
– 1. der der Beklagten zugewendeten Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft X GbR auf den 31. Mai 1977
– und 2. der der Beklagten zugewendeten Beteiligung an derselben Grundstücksgesellschaft auf den 27. Dezember 1995 zu ermitteln.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Wertermittlungsanspruch ergebe sich für die Klägerin aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Es handele sich bei den beiden Zuwendungen um gemischte Schenkungen. Das ergebe sich zum einen daraus, dass die
Vertragsparteien die Zuwendung seinerzeit ausweislich der Vertragstexte subjektiv als Schenkungen verstanden und gewollt hätten, wie den Vertragstexten zu entnehmen sei. Zwar könne ein objektiv
entgeltliches Geschäft nicht durch bloße Erklärung zu einem unentgeltlichen gemacht werden. Indes könnten die Vertragsparteien die Werte von Leistungen und Gegenleistungen innerhalb eines vertretbaren Rahmens selbst bestimmen und festlegen. Hier hätten sie zum Ausdruck gebracht, dass die von der Beklagten mit der Übernahme der Gesellschaftsanteile zugleich übernommenen Verpflichtungen geringfügig und zu vernachlässigen seien.

Zwar könne nach der BGH-Rechtsprechung die Aufnahme eines Gesellschafters in eine oHG keine Schenkung darstellen, weil dieser mit seinem Eintritt die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften übernehme und in der Regel zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft im Dienste des Unternehmens verpflichtet sei. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um eine unternehmerisch tätige oHG, sondern um eine GbR, die im Gesellschaftsvermögen vorhandene Grundstücke vermiete und verpachte. Die Arbeitsleistung der Gesellschafter sei nicht über das hinausgegangen, was auch der Eigentümer einer vermieteten Gewerbeimmobilie zu leisten habe. Zudem habe die Beklagte die Aufgaben der Buchführung und der Finanztechnik für die Gesellschaft bereits 1973 und mithin vor der Zuwendung der Gesellschaftsanteile übernommen. Die diese betreffende Arbeitsleistung habe ihre Grundlage nicht in ihrer Stellung als Gesellschafterin gehabt. Jedenfalls habe sie abweichend von der Rechtsprechung in den BGH-Fällen der Gesellschaft nicht mit vollem Einsatz ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen müssen.

Was die Haftung für Verbindlichkeiten angehe, sei hier zu berücksichtigen, dass für deren Tilgung zunächst einmal das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung gestanden hätte und dass im Übrigen auch ein persönlich in Anspruch genommener Gesellschafter im Innenverhältnis letztlich nur seinen eigenen Anteil zu tragen habe. Nach der von der Beklagten selbst als Anlage B 9 vorgelegten Bilanz per Ende 1976 habe sich das Gesellschaftsvermögen auf 290.652,05 € (Anlagevermögen) belaufen, während die Verbindlichkeiten nur 157.447,64 DM betragen hätten. Der Wert der Gesellschaftsanteile sei aber wirtschaftlich wesentlich höher gewesen, was sich daraus ergebe, dass die Vertragspartner den Wert des Vertrages vom 31. Mai 1977, der sich nur auf 35 % der Gesellschaftsanteile bezogen habe, dort mit 300.000,00 DM angegeben hätten. Dies sei ausdrücklich nur “im Kosteninteresse” erfolgt.

An dem zumindest überwiegenden Schenkungscharakter könne nichts ändern, dass die Beklagte unstreitig 1978 eine Einlage in Höhe von 60.000,00 DM und nach ihrer Behauptung 2003 eine weitere Einlage von
50.000,00 € geleistet habe. Zwar könnten Vertragsparteien eine Gegenleistung auch nachträglich vereinbaren. Hier behaupte die Beklagte aber selbst nicht, mit dem Erblasser derartige Abreden getroffen zu
haben. Es liege auch keine Anstandsschenkung oder Pflichtschenkung vor.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung. Sie macht geltend:

Der zuerkannte Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB setze voraus, dass eine ergänzungspflichtige Schenkung gemäß § 2325 BGB unstreitig gegeben sei. Eine Schenkung liege im Hinblick
auf die GbR-Anteile aber nicht vor. Im rechtlichen Ausgangspunkt gelte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei Aufnahme und Übertragung von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich keine
Schenkung vorgenommen würde, weil die Gegenleistung in der Übernahme von Gesellschafterpflichten wie der geschuldeten Arbeit und der persönlichen Haftung liege.

Das Landgericht gehe im Übrigen noch richtig davon aus, dass für die Frage der Unentgeltlichkeit der Zuwendung die objektive Sachlage entscheidend sei. Die Parteien könnten nicht im Wege der Einigung aus
einem entgeltlichen Geschäft ein unentgeltliches machen. Wenn es den Parteien dennoch eine Bewertungsbefugnis einräume, würde der Schenkungsbegriff tatsächlich seiner Tatbestandsvoraussetzung
beraubt, nämlich des Vorliegens der Unentgeltlichkeit und also der fehlenden Abhängigkeit von einer Gegenleistung. Die Frage, ob Unentgeltlichkeit vorliege, sei allein nach der objektiven Sachlage zu beurteilen,
die Leistung müsse nur zusätzlich von den Parteien als unentgeltlich gewollt sein.

Im vorliegenden Fall sei allein entscheidend, dass nach der herrschenden Meinung bereits die Übernahme der Pflichten eines Gesellschafters hinsichtlich der geschuldeten Arbeitsleistung und der persönlichen
Haftung im Regelfall keinen Anlass für die Anwendung der Bestimmungen über die Pflichtteilsergänzung geben würde, weil der geschuldete Einsatz der vollen Arbeitskraft für das Unternehmen und die Übernahme der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft die Gegenleistung des eintretenden Gesellschafters darstellen würde. Ein Missbrauchsfall, in dem ausnahmsweise eine gemischte Schenkung angenommen werden könne, liege hier nicht vor.

Selbst wenn man dem allerdings nicht folgen wollte, müssten zunächst Leistung und Gegenleistung bewertet werden, um festzustellen, ob ein auffallendes, grobes Missverhältnis vorliege, dass den Schluss auf die für § 516 BGB erforderliche Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit nahelege. Danach müsse weiter geprüft werden, ob besondere Umstände vorliegen würden, die eine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen würden, die Aufnahme eines Gesellschafters stelle im Allgemeinen keine Schenkung im Sinne von § 516 BGB dar.

Das Landgericht hätte im Einzelnen prüfen müssen, ob die Werte von Leistung und Gegenleistung unangemessen und damit willkürlich vorgetragen worden seien, zumal sich die Vertragsurkunden zum Wert
einzelner Gegenleistungen nicht verhalten würden. Tatsächlich seien im Zuge der GbR-Übertragung 1977 von der Beklagten nicht nur die grundbuchlich abgesicherten Verbindlichkeiten, sondern in voller Höhe auch die zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen worden. Die Summe der in der Bilanz per Ende 1976 aufgestellten Verbindlichkeiten würde 157.447,67 DM ergeben. Demgegenüber habe das Anlagevermögen der GbR zu diesem Zeitpunkt nicht 290.625,05 € betragen, wie das Landgericht ausführe, sondern denselben Betrag in DM. Daran sei die Beklagte nur mit 25 % also mit 72.663,01 DM beteiligt worden. Der Wert der von der Beklagten übernommenen Verbindlichkeiten der GbR sei mehr als doppelt so groß gewesen.

Zudem habe die Beklagte im Jahr 1978 in die GbR eine Einlage von 60.000,00 DM eingezahlt und zwar ausweislich der Bilanz per 31. Dezember 1978 als Einlage auf ihrem Kapitalkonto. Im Jahr 2003 habe sie
weitere 50.000,00 € in die Gesellschaft eingebracht und damit das Eigenkapitalkonto des Erblassers erhöht, wie die Bilanz per 31. Dezember 2003 erkennen lasse. Darin liege eine nachträgliche Gegenleistung, die auch konkludent vereinbart werden könnte.

Insoweit habe das Landgericht aber schwere Verfahrensfehler begangen. Es sei unzulässig in das schriftliche Verfahren übergegangen, weil es beiden Parteien Schriftsatznachlass gewährt habe und beide Parteien
darauf auch Schriftsätze eingereicht hätten. Das Landgericht habe diese Schriftsätze auch ausgewertet, hätte dann aber einen Hinweis nach § 139 ZPO geben müssen, dass es den Vortrag der Beklagten zur nachträglich vereinbarten Gegenleistung für nicht ausreichend halte. Dann hätte die Beklagte vorgetragen und in das Zeugnis des B gestellt, dass der Erblasser und die Beklagte aufgrund der ständigen finanziellen Probleme eine nachträgliche Entgeltvereinbarung in Bezug auf Überlassung von Beteiligungen und Übertragungen von Grundvermögen getroffen hätten, bevor die Beklagte im Jahr 2003 weitere 50.000,00 € in die Gesellschaft eingelegt habe.

Von einer Überlassung der GbR-Beteiligung im Wege der Schenkung könne auch deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte Arbeitsleistungen erbracht habe, die der Erstrichter unzutreffend würdige. Die von ihr
ausgeführten Tätigkeiten seit 1973 bis 2007 seien bereits erstinstanzlich in der Anlage B19 zusammengefasst worden. Dadurch seien der Gesellschaft nach der dortigen Aufstellung Kosten in Höhe von 348.960,00 € erspart worden. Das gehe weit über die gegenseitige Unterstützung von Ehegatten hinaus, die der Erstrichter ins Feld führe.

Das gleiche gelte entsprechend für die Gesellschaftsübertragung von weiteren 25 % im Jahr 1995. Die Höhe der Verbindlichkeiten sei im Einheitswertbescheid vom 18. Juli 1996 per 1. Januar 1995 mit 182.952,00 DM festgestellt worden. Per 1. Januar 1996 hätten sich die Verbindlichkeiten der Grundstücksgemeinschaft noch auf 152.911,43 DM belaufen. Am Todestag der Mutter des Erblassers hätte deren Kapitalkonto ein
Negativsaldo von 51.261,42 DM aufgewiesen. Dieser Negativsaldo sei auf den Erblasser übergegangen und folglich auch Bestandteil der Übertragung der Anteile auf die Beklagte gewesen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Teilurteil zu ändern und die Auskunftsklage vollends abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin erwidert:

Auf abstrakte Rechtssätze von BGH-Urteilen zu völlig anderen Fallgestaltungen könne es nicht ankommen. Der BGH habe zur Aufnahme in eine gewerblich tätige Personenhandelsgesellschaft entschieden. Hier gehe es um die Zuwendung einer GbR-Beteiligung, wobei die GbR einen vermögensverwaltenden Charakter habe. Darauf könne die BGH-Rechtsprechung nicht angewandt werden. Die von der GbR ausgeführte Tätigkeit sei die Verpachtung von Grundbesitz – zwei Grundflächen – gewesen. Die Tätigkeit der Beklagten habe sich darauf beschränkt, monatlich den Eingang der Pacht zu kontrollieren und die mit der GbR im Zusammenhang stehenden Ausgaben für die Steuererklärung zusammen zu tragen, wobei ohne Bedeutung sei, ob dies im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung oder der Erstellung eines steuerlichen Jahresabschlusses erfolgt sei. Jedenfalls seien die Arbeitsleistungen der Beklagten für die GbR zu vernachlässigen.

Die Auffassung der Beklagten, es habe von vornherein keine Unentgeltlichkeit vorgelegen, sei bereits im Ansatz verfehlt. Es fehle an einer nennenswerten Gegenleistung der Beklagten. Der Erblasser und die
Beklagte hätten sich ausweislich der Verträge auch subjektiv auf die Unentgeltlichkeit der Übertragung geeinigt. Deshalb liege eine Schenkung vor.

Auch die von der Beklagten im Zuge der Übertragung der GbR-Beteiligung übernommenen Verbindlichkeiten würde keine gleichwertige Gegenleistung darstellen. Angesichts des sehr wertvollen
Immobilienvermögens der GbR … sei eine persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter praktisch nicht denkbar. Allein durch ihre Beteiligung an der GbR seien die Mitgesellschafter so vermögend, dass sie die
etwaigen Ansprüche der Beklagten entsprechend der Beteiligungsquote hätten bedienen können. Hinzu komme, dass die Beklagte den anteiligen Buchwert ihrer Beteiligungen mit den ihr nur quotal zuzurechnenden Verbindlichkeiten vergleiche. Das aber sei falsch. Anstelle des Buchwertes sei der Verkehrswert des Vermögens der GbR maßgeblich.

Zu Recht habe das Landgericht die Einlagen der Beklagten in die Gesellschaft in Höhe von 60.000 DM im Jahre 1978 und von 50.000 € im Jahre 2003 nicht als Gegenleistung für die Übertragung der GbRBeteiligungen angesehen. Die Ausführungen der Beklagten zu nachträglich vereinbarten Gegenleistungen seien unerheblich. Denn die Einlage der Beklagten in Höhe von 60.000 DM sei ihrem Kapitalkonto
gutgeschrieben worden, es handele sich also nicht um eine Schenkung an die GbR. Diese Einlage sei nur ihr selbst zu Gute gekommen.

Das Gleiche gelte für die Einlage in Höhe von 50.000 € im Jahre 2003, wo die Beklagte allerdings nunmehr erstmals vortrage, dass sie die Einlage auf das Kapitalkonto des Erblassers geleistet hätte. Das werde
bestritten. Eine Einlage auf sein Kapitalkonto hätte nur der Erblasser selbst leisten können. Als Kontrollüberlegung für das Ergebnis, dass eine Einlage keine Gegenleistung sei, möge die Beantwortung der
Frage dienen, ob die Erblasserin dem Mitgesellschafter B durch die Einlagen etwas geschenkt habe. Das sei aber nicht der Fall, da dieser Mitgesellschafter nichts erlangt habe.

Aus diesen Gründen sei auch der zu Unrecht von der Berufung angeführte Verfahrensfehler des Landgerichts letztlich ohne Bedeutung. Völlig unklar sei die Behauptung der Beklagten, sie hätte die Einlagen tätigen
müssen, damit der Erblasser seine Krankheitskosten hätte bezahlen können. Diese hätten mit der GbR nichts zu tun.

Soweit die Beklagte anführe, das Landgericht habe übersehen, dass ein Wertermittlungsanspruch nur bestehe, wenn eine ergänzungspflichtige Schenkung unstreitig oder bewiesen sei, liege ebenfalls kein Fehler
des Landgerichts vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts seien die Schenkungen der GbRBeteiligungen gerade bewiesen. Zudem würde der gesetzliche Wertermittlungsanspruch ins Gegenteil verkehrt, wenn die Klägerin die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendungen bereits beweisen müsste. Dann müsste sie selbst durch Sachverständigengutachten den Wert von Leistung und Gegenleistung bestimmen,
so dass der gesetzliche Wertermittlungsanspruch keine Bedeutung mehr hätte.

II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat zutreffend entschieden. Der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte steht gegen die beklagte Erbin ein Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 letzte Alternative BGB zu, wie in dem angegriffenen Teilurteil ausgeführt.

Es geht dabei um die der Beklagten vom Erblasser mit Verträgen vom 31. Mai 1977 und 27. Dezember 1995 übertragenen je 25%igen Geschäftsanteile an der X GbR. Die Gesellschaft beschäftigt sich mit der Vermietung und Verpachtung von zwei Betriebsgrundstücken in ….

Es ist anerkannt, dass § 2314 BGB auch einen Auskunftsanspruch über den sogenannten fiktiven Nachlass – also im Hinblick auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus den §§ 2325, 2329 BGB – einräumt (etwa BGH NJW 1984, 784 ff ., bei juris Rnr. 8). Geht es allerdings nicht (mehr) um den allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern um den Anspruch auf Ermittlung des Wertes der
Nachlassgegenstände, kann dem Pflichtteilsberechtigten nicht allein auf den begründeten Verdacht hin, der Erblasser könne einen bestimmten Ergebnisstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB weggeschenkt haben, ein Wertermittlungsanspruch zugebilligt werde. Vielmehr muss der Pflichtteilsberechtigte die Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum (fiktiven) Nachlass darlegen und beweisen. Dem
Wertermittlungsanspruch kommt nicht die Funktion zu, dem Pflichtteilsberechtigten die Beweisführung über die Zugehörigkeit des fraglichen Gegenstandes zum (fiktiven) Nachlass zu erleichtern (BGH aaO., bei juris Rnr. 11 – 13; Senat, Urt. v. 15. Aug. 2006, 3 U 63/05 , bei juris Rnr. 11). Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes besteht hier aber der ausgeurteilte Wertermittlungsanspruch.

1. Die Beklagte meint im Ergebnis ohne Erfolg, eine (auch nur gemischte) Schenkung der fraglichen GbRAnteile scheide schon nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des BGH aus, wonach die Übertragung von
Gesellschaftsanteilen auch dann, wenn der neue Gesellschafter keine Einlage erbringe, grundsätzlich – mit Ausnahme von Missbrauchsfällen – keine Schenkung darstelle.

a. Allerdings hat der zweite, für Gesellschaftsrecht zuständige Senat des BGH schon vor geraumer Zeit entschieden, dass es an dem Merkmal der unentgeltlichen Zuwendung in Fällen fehle, in denen jemand in
eine bestehende offene Handelsgesellschaft oder in das Geschäft eines Einzelkaufmannes als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen werde, ohne selbst eine Einlage leisten zu müssen. Der BGH hat darin eine Gegenleistung gesehen, dass der neu eintretende Gesellschafter die persönliche Haftung sowie die Beteiligung an einem etwaigen Verlust übernimmt und im Regelfall zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft verpflichtet ist. Dies verbiete grundsätzlich die Annahme einer – sei es auch nur gemischten – Schenkung (BGH WM 1959, 719 ff ., bei juris Rnr. 22; BGH BB 1965, 472 , bei juris Rnr. 15; BGH NJW 1990, 2616 ff ., bei juris Rnr. 15 – dort unter ausdrücklichem Hinweis auf verschiedene Bedenken im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung, auf die der BGH in jener Entscheidung allerdings nicht eingeht, weil es dort um die Zuwendung eines Kommanditanteiles ging und insoweit eine Schenkung gerade in Betracht kam, denn der Kommanditist haftet nicht persönlich und ist im Regelfall auch nicht zur Geschäftsführung verpflichtet; dem II. Senat des BGH folgend KG DNotZ 1978, 109, 111).

Der IVa-Senat des BGH hat diese Grundsätze in seinem Urteil vom 26. März 1981 (NJW 1981, 1956 f = WM 1981, 623 f , hier ging es nun um einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung) in Bezug genommen (bei juris Rnr. 11), indes dort unter Auswertung der Umstände jenes Einzelfalles die Möglichkeit einer Ausnahme dargelegt.

Die Rechtsprechung des II. Senats des BGH (Fallgestaltungen jeweils mit gesellschaftsrechtlichem Hintergrund) hat in der Literatur zahlreiche Kritiker gefunden. Die Zuwendung eines Anteils an einer
gesunden Gesellschaft könne durchaus zu einem Vermögenszuwachs auf Seiten des Empfängers führen, weshalb auch eine – ggf. gemischte – Schenkung in Betracht komme. Der BGH übersehe, dass sich in der
persönlichen Haftung des oHG-Gesellschafters und seiner Pflicht, seine Arbeitsleistung voll einzubringen, nur der gesetzliche Inhalt seiner Gesellschafterstellung ausdrücke. Dies könne nicht als Gegenleistung für die Einräumung der Gesellschafterstellung qualifiziert werden (etwa Koch in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 516 Rnr. 91 mit Hinweis darauf, dass diese Gegenmeinung die “ganz herrschende Meinung im Schrifttum” sei und mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ähnlich Wimmer-Leonhardt in Staudinger, Neubearbeitung 2005, § 516 Rnr. 153).

b. Indes betrifft die zitierte Rechtsprechung unmittelbar nur die Übertragung des Anteils an einer oHG oder die Aufnahme eines Dritten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter, nicht aber die GbR. Zur GbR ist in den Kommentaren teilweise zu lesen, die Übertragung eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft stelle nach der Rechtsprechung in der Regel eine gemischte Schenkung dar (etwa Sefrin in juris PK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 516 Rnr. 89). Zitiert wird dazu regelmäßig das Urteil des OLG Frankfurt (in NJW-RR 1996, 1123 ff ., bei juris Rnr. 10) und – dort allerdings Ausführungen nur am Rande – das Urteil des OLG Koblenz (in ZEV 2002, 321 f ., bei juris Rnr. 17). Allerdings findet sich auch die Auffassung, dass der BGH seine Grundsätze zu im Regelfall fehlenden Schenkungen bei Aufnahme eines Dritten ohne eigene Kapitaleinlage als persönlich haftender Gesellschafter in eine oHG oder eine KG auf die unentgeltliche Aufnahme in eine Außen-GbR übertragen werde (Koch in MüKo-BGB, aaO.:, § 516 Rn. 90), In der Tat hat er die Dogmatik der GbR zwischenzeitlich stark derjenigen der oHG angenähert und folgt (seit BGH NJW 1999, 3483 ) der sog. Akzessorietätstheorie. Insbesondere kann ein Gesellschaftsgläubiger den GbR-Gesellschafter persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und primär auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 714 Rnr. 12).

Deshalb kommt zwar grundsätzlich in Betracht, dass die zitierte ältere Rechtsprechung betreffend die oHG/KG vom BGH auch auf die GbR übertragen werden könnte. Indes ergibt sich gerade aus der
Entscheidung des IVa-Senats des BGH (in NJW 1981, 1956 f . = WM 1981, 623 f .) deutlich, dass die Frage, ob die Aufnahme eines Gesellschafters in die oHG – oder eben auch in eine GbR – eine Schenkung darstellt, anhand des jeweiligen Einzelfalles unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Umständen zu entscheiden ist und sich “nicht mit einem flüchtigen Blick in den Kommentar beantwortet” (Mayer, ZEV 2003, 355, 356 ; Pawlytta in Mayer/Süß ua, Handbuch des Pflichtteilsrechts, 2. Aufl. 2010, § 7 Rnr. 71). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen und aller maßgeblichen Umstände, wie etwa Kapitaleinsatz, Arbeitsleistung, Haftungsrisiko und für den Todesfall getroffene Abfindungsregelungen. In der Literatur wird dazu zutreffend hervorgehoben, dass sich unter Berücksichtigung einer solchen Einzelfallbetrachtung eine gemischte Schenkung insbesondere dann – und zwar durchaus bereits nach den Kriterien der Rechtsprechung – ergeben könne, wenn es sich um eine lediglich vermögensverwaltende Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts mit geringem Haftungsrisiko handele (ausführlich Mayer ZEV 2003, 355, 356 ; Riedel in Damrau, Erbrecht, 2. Aufl. 2011, § 2325 BGB Rnr. 35; Pawlytta aaO., § 7 Rnr. 74 – dort mit zahlreichen weiteren Nachweisen für diese Meinung FN 227 -; G. Müller in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2011, § 2325 BGB, Rnr. 60; Lindner in Frieser, Erbrecht, 2. Aufl. 2008, § 2325 BGB, Rnr. 13; vgl. auch Birckenheier in juris PK-BGB, aaO., § 2325 Rnr. 90). Gerade dieser Fall liegt hier vor.

Darauf aber stellt der Sache nach zutreffend auch das Landgericht ab. Es folgt damit letztlich nur den schon in BGH NJW 1981, 1956 f vorgegebenen Kriterien. Diese Kriterien bestimmen letztlich auch die zitierten
Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG Koblenz. Dort ging es – wie hier – jeweils gerade um vermögensverwaltende GbRs, beide Gerichte haben Schenkung angenommen. Maßgeblich ist bei einer
derartigen mit der Verwaltung eigenen Vermögens befassten GbR, dass der Gesichtspunkt der persönlichen Haftung und des Einsatzes der Arbeitskraft in den Hintergrund tritt. Deshalb können die Ausführungen des BGH zur Aufnahme eines Gesellschafters als Kommanditist (hier ist die Annahme einer gemischte Schenkung auch nach der Rechtsprechung des für Gesellschaftsrecht zuständigen II. Senats möglich, BGH NJW 1990, 2616 ff .) entsprechend angewendet werden (so OLG Frankfurt aaO.). Mayer (in ZEV 2003, 355, 356 ) macht für solche Fallgestaltungen zutreffend deutlich, dass für die Frage, ob eine Schenkung vorliege, auch die persönlichen Beziehungen der beteiligten Personen nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Insbesondere wäre zur Kontrolle des Ergebnisses zu fragen, ob der jeweilige Vertrag auch mit einem Familienfremden geschlossen worden wäre – dies als Indiz gegen eine Schenkung – oder aber nicht. Für die Betrachtung des Einzelfalles seien das Bestehen einer verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den Beteiligten, der Zweck einer Gesellschaft – Betrieb eines Gewerbes einerseits oder aber bloße Verwaltung eines Vermögens andererseits – und auch der Wert der übertragenen Beteiligung von Bedeutung.

Hinter der zitierten älteren Rechtsprechung des Gesellschaftsrechts-Senats des BGH steht der Gesichtspunkt, das Interesse an der Fortführung eines Unternehmens über den Tod eines Gesellschafters hinaus zu stützen und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung von die Fortführung erschwerenden Abfindungsansprüchen (so analysiert gerade der IVa-Senat des BGH die Rechtsprechung des II. Senats, NJW
1981, 1956 f bei juris Rn. 12; siehe auch Pawlytta, aaO., § 7 Rn. 70). Dieses Interesse ist bei der rein vermögensverwaltenden GbR bereits nicht sehr hoch einzustufen. Vor allem müssen aber unter
erbrechtlichen Gesichtspunkten auch die schutzwürdigen Belange der Nachlassbeteiligten, insbesondere auch der Pflichtteilsberechtigten, gesehen werden (BGH aaO.).

Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbrechtsgarantie von Art. 14 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet und ist also verfassungsrechtlich geschützt, wie in der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsrecht sehr deutlich herausgearbeitet worden ist (BVerfG NJW 2005, 1561 ff ). Es erscheint mit dieser verfassungsrechtlichen Garantie nicht vereinbar, wenn Grundvermögen über die Gründung einer GbR und die Übertragung von GbR-Anteilen an bestimmte Familienmitglieder der Pflichtteilsergänzung wirksam entzogen werden könnte. Die – wie aufgezeigt – letztlich differenzierte und den Einzelfall
berücksichtigende Rechtsprechung führt indes auch nicht zu solchen Ergebnissen.

2. Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade um eine Weitergabe des GbR-Anteils innerhalb der Familie (nämlich an die Ehefrau) und um eine von ihren Aufgaben her lediglich vermögensverwaltende (Familien-
)Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die beiden Übertragungen 1977 und 1995 sind Schenkungen des Erblassers an die Beklagte, weshalb der Wertermittlungsanspruch der Klägerin besteht.

a. Legt man die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zugrunde, fehlt es hier bereits an dem von dieser Rechtsprechung zentral hervorgehobenen und gegen eine (ggf. gemischte) Schenkung sprechenden
Gesichtspunkt, dass der in eine bestehende offene Handelsgesellschaft oder in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter Eintretende im Regelfall zum Einsatz seiner vollen
Arbeitskraft verpflichtet ist.

Die Beklagte hebt zwar in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2012 hervor, welche maßgeblichen Arbeitsleistungen sie seit ihrer Eheschließung im Jahre 1973 für die GbR erbracht habe (nämlich die gesamte
monatliche Buchführung einschließlich der Abschlüsse; die Umsatzsteuervoranmeldung und die Steuererklärungen; die Unterstützung des Erblassers bei Verhandlungen mit Banken und bei
Betriebsprüfungen; intensive Arbeit bei der stetigen Verpachtung des …geschäfts mit wechselnden Pächtern; Durchführung umfangreicher Sanierungsmaßnahmen an dem Wohnhaus und dem Geschäftshaus sowie an der Verkaufs- und Ausstellungshalle …). Sie führt weiter aus, dass ihr aufgrund schwerwiegender Erkrankungen des Erblassers in den Jahren 1971 bis 1980 und dann von 1990 bis zu seinem Tod 2007 die
alleinige Geschäftsführung oblegen hätte. Letztlich verweist sie für den Umfang ihrer Tätigkeiten in der Zeit von 1973 bis 2007 zusammenfassend auf ihre Zusammenstellung in der Anlage B 19 (Bl. 352 d. A.), woraus sich ergeben solle, dass sie in dieser Zeit – 34 Jahre – der Gesellschaft Kosten in Höhe von 348.960 € erspart habe, also im Schnitt rund 10.000 € pro Jahr. Die Beklagte rechnet in der Anlage B 19 von 1973 bis 1982 mit einer Arbeitsleistung von 20 Tagen zu 2 Stunden im Monat, von 1983 bis 1990 mit einer solchen von 15 Tagen zu je 2 Stunden im Monat und von 1991 bis 2007 wieder mit einer Arbeitsleistung von 20 Tagen pro Monat zu je 2 Stunden. Die Beklagte will danach also im Schnitt über diese 34 Jahre jedenfalls nicht mehr als 2 Stunden Arbeitsaufwand werktäglich erbracht haben.

Dann aber liegt der Regelfall, von der die Rechtsprechung des BGH im Rahmen des Belegs der Gegenleistung ausgeht, gerade nicht vor, wonach nämlich der aufgenommene Gesellschafter zum vollen Einsatz seiner Arbeitskraft im Dienste des Unternehmens verpflichtet und schon darin eine entsprechende Gegenleistung zu erblicken sei, die die Annahme einer auch nur gemischten Schenkung ausschließe.

Der konkrete Umfang der Arbeitsleitung ist deshalb vom Landgericht auf Seite 8 f des Urteils richtig als Abweichung von der zitierten BGH-Rechtsprechung im hier vorliegenden Einzelfall gewertet worden. Es hat
auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst einen Arbeitsvertrag vom 2. Juni 1977 als Anlage B 27 vorgelegt hat, wonach sie für ein monatliches Gehalt von 370 DM in der Firma C Büroarbeiten zu
erledigen hatte, und dass sie darüber hinaus in ihrer Parteivernehmung (zu Protokoll vom 14. März 2011) Angaben zu einer eigenen Bauträgerfirma gemacht hat.

b. Die Beklagte hebt mit ihrer Anlage B 19 und ihrer dortigen Aufstellung über die Arbeitsleistungen für die GbR allerdings hervor, dass sie mit der genannten Stundenzahl jeweils unentgeltlich für die GbR gearbeitet und dieser über die 34 Jahre insgesamt 348.960 € erspart habe. Sie rechnet insoweit mit einem Stundenlohn zwischen 15 € (ab 1973) bis zu 30 € (ab 2001). Die Beklagte übersieht aber, dass sie ausweislich der von ihr zeitlich geordnet hergegebenen Unterlagen über die Wirtschaftslage der GbR regelmäßig erhebliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Ab Erwerb des Gesellschaftsanteils 1977 sind ihrem eigenen Kapitalkonto bis 2007 (in Euro umgerechnet) rund 750.000 € zugeschrieben worden.

Der Sinn und Zweck einer GbR, die vermietete bzw. verpachtete Gewerbeimmobilien verwaltet, besteht ersichtlich in der Erzielung von Miet- und Pachteinnahmen, wie sie hier auch ganz regelmäßig über die 34
Jahre erzielt worden sind. Trotz teilweise sehr umfangreicher, aus den Einnahmen bestrittener Sanierungsmaßnahmen ist jedes Jahr ein beträchtlicher Reingewinn verblieben, der dem Kapitalkonto der
Beklagten ab 1977 anteilmäßig zugeschrieben worden ist. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt es hinsichtlich der zu erbringenden Arbeitsleistung deshalb anders als bei einer gewerbetreibenden
Handelsgesellschaft. Die von der Beklagten zu erbringende Arbeitsleistung in der Verwaltung des Vermögens der GbR war keineswegs vollschichtig sondern nur zeitlich eingeschränkt und wurde regelmäßig mehr als ausgeglichen durch ihren Anteil an dem Reingewinn aus den Miet- und Pachteinnahmen. Dieser Umstand steht aber entgegen, die Arbeitsleistung zugleich als Gegenleistung für die Übertragung der GbR-Anteile 1977 und 1995 zu werten.

c. Das Landgericht hat noch einen weiteren Umstand zutreffend hervorgehoben: Hinsichtlich des Schwerpunkts ihrer Arbeitsleistung hat die Beklagte nach der Übernahme des ersten 25%igen
Gesellschaftsanteils durch Vertrag von 1977 nur fortgesetzt, was sie nach ihrer eigenen Darstellung bereits seit 1973 für die GbR geleistet hatte. Ein entsprechender Gesichtspunkt war auch für den IVa-Senat des BGH in dem zitierten Urteil vom 26. März 1981 (ausweislich Rnr. 15 bei juris) als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer gemischten Schenkung von Bedeutung. Der BGH hat nämlich dort hervorgehoben:

“Die dem gegenüberstehende Einlage der Beklagten fiel nicht ins Gewicht; sie sollte aus den ihr zufließenden Gewinnen bezahlt werden und dürfte nach den Zahlen des vom Landgericht eingeholten
Sachverständigengutachtens in wenigen Monaten erledigt gewesen sein. Die Mitarbeit der Beklagten war nach deren eigenem Vortrag vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht weniger umfangreich als
danach; allerdings nahm ihre Verantwortung zu. Hinzu kam auch das von ihr übernommene Haftungsrisiko. Diese Leistungen der Beklagten müssen gewiss Berücksichtigung finden. Insoweit bedarf es einer Bewertung von Leistung und Gegenleistung. Erst der Vergleich beider kann aber ergeben, ob das auffallende, grobe Missverhältnis vorliegt, dass den Schluss auf den § 516 BGB erforderliche Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit naheliegt (BGHZ 59, 132, 136 ), und inwieweit besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den Grundsatz rechtfertigen, die Aufnahme eines Gesellschafters in eine offene
Handelsgesellschaft stelle im Allgemeinen keine Schenkung im Sinne von § 516 BGB dar….”

d. Im vorliegenden Fall ist aber auch das Haftungsrisiko anders zu bewerten als im Normalfall einer oHG. Im Grundsatz gilt zwar die unbeschränkte Gesellschafter(außen)haftung auch in der GbR. Aber in der hier
vorliegenden vermögensverwaltenden Familien-GbR ist das Haftungsrisiko der Beklagten auch angesichts der konkret bekannten Zahlen und der vorhandenen werthaltigen Gewerbeimmobilien … stets äußerst gering gewesen. Die sich aus den Bilanzen ergebenden Verbindlichkeiten lagen ersichtlich über die Jahrzehnte hinweg immer weit unter dem Wert dieser Immobilien.

Für die Frage, ob es 1977 und 1995 um Schenkungen des Erblassers an die Beklagte ging, kommt es allerdings nicht auf den Wert dieser Immobilien im gegenwärtigen Zeitpunkt an, den die Klägerin auf 2,5 bis 3 Millionen € einschätzt. Es geht vielmehr um den Wert im Schenkungszeitpunkt. Andererseits weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass nicht Buch- oder Bilanzwerte maßgeblich sein können, sondern nur die
tatsächlichen Verkehrswerte. Dazu ergibt sich aus der maßgeblichen Bilanz per Ende 1976, dass das bilanzierte Anlagevermögen insgesamt mit 290.652,05 DM angegeben war (damaliger Stand des Buchwertes,
der sich regelmäßig um Abschreibungen reduziert – kein Verkehrswert). Dem standen Verbindlichkeiten von 157.447 DM gegenüber. Vor diesem Hintergrund ist es zwar einerseits richtig, dass die Beklagte seinerzeit nur einen 25%igen Anteil übernommen hatte, der gemessen am Bilanz-Buchwert rund 75.000 DM ausmachen würde, andererseits aber nach außen hin als Gesamtschuldnerin voll für Verbindlichkeiten von 157.447 DM haftete. Indes stand ihr im Innenverhältnis stets ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die anderen Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Beteiligung zu (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 714 Rnr. 16). Dieser Ausgleichsanspruch war unabhängig von den sonstigen Vermögensverhältnissen der Gesellschafter auch werthaltig, weil das werthaltige Grundvermögen zur Verfügung stand.

Das Landgericht hat nachvollziehbar darauf abgestellt, dass allerdings in dem notariellen Vertrag vom 31. Mai 1977 (Bl. 62 ff. d.A.) – wo es insgesamt um die Übertragung von 35 % der Anteile an der GbR gegangen ist – der Wert dieses Vertrages “im Kosteninteresse” mit 300.000 DM angegeben worden ist. Diese Angabe spiegelt jedenfalls die Vorstellung aller Vertragsbeteiligten über den Verkehrswert der Anteile im
Vertragszeitpunkt wieder. Daraus würde sich dann ein Gesamtwert des GbR-Vermögens von 850.000 DM ergeben und erschließt sich ausreichend deutlich, dass der Verkehrswert seinerzeit wesentlich höher als der Buchwert in der Bilanz gewesen ist. In dem Vertrag vom 27. Dezember 1995 (Bl. 345 ff. d.A.) ging es um die Übertragung von insgesamt 30 %-Anteilen der GbR. Dort ist der Wert “der Verhandlung” allerdings nur mit 150.000 DM angegeben worden. Daraus würde sich ein Gesamtwert für das GbR Vermögen von jedenfalls 500.000 DM rechnerisch ergeben. Die Bilanz per Ende 1995 weist Verbindlichkeiten von nur knapp 153.000 DM aus.

Unter Bewertung dieser Zahlen bestand jedenfalls kein tatsächliches Haftungsrisiko für die Beklagte, dass auch nur im Ansatz mit dem gewöhnlichen Haftungsrisiko des Gesellschafters einer oHG vergleichbar wäre. Die fraglichen Verbindlichkeiten der GbR lagen ersichtlich stets deutlich unter dem Wert der Immobilien. Für eine andere, abweichende Einschätzung gibt es keine tatsächliche Grundlage und keinen konkreten Vortrag.

Diese Betrachtung würde auch dann gelten, wenn man aus der Bilanz per Ende 1995 noch zu den Verbindlichkeiten von knapp 153.000 DM das negative Kapitalkonto der in diesem Jahr verstorbenen Mutter
des Beklagten von 51.261,72 DM hinzuzählen würde, wie dies die Beklagte geltend macht (das Kapitalkonto der Beklagten per Ende 1995 war allerdings positiv).

e. Werden die genannten Zahlen zugrundegelegt – Hinweise auf den Verkehrswert der Immobilien aus den Verträgen von 1977 bzw. 1995 und bekannte Angaben über den Stand der Verbindlichkeiten zu diesen
Zeitpunkten – und wird die Arbeitsleistung der Beklagten auch mit Rücksicht auf die Gewinnerzielung nicht als Gegenleistung berücksichtigt, kann auch im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BGH festgestellt
werden, dass hier jedenfalls eine ergänzungspflichtige Schenkung vorliegt, für die dann auch der Wertermittlungsanspruch besteht.

Insoweit ist – dieses Ergebnis unterstützend – zudem von indizieller Bedeutung, wie die Beteiligten an der seinerzeitigen Anteilsübertragung 1977 und 1995 diese jeweils selbst eingestuft haben. Denn bereits der II.
Senat des BGH hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung NJW 1959, 1433 = WM 1959, 719 f ., bei juris Rn. 22, wie folgt hervorgehoben:

“Im Regelfall ist der aufgenommene Gesellschafter – wie auch im vorliegenden Fall – zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft im Dienste des Gesellschaftsunternehmens verpflichtet, so dass schon darin und in der Übernahme der persönlichen Haftung eine entsprechende Gegenleistung zu erblicken ist. Es müssen schon besondere Umstände vorliegen, um in einem solchen Fall gleichwohl das Vorliegen einer sogenannten
gemischten Schenkung annehmen zu können, namentlich müssen auch die Beteiligten bei der Aufnahme des neuen Gesellschafters die Vorstellung einer teilweise unentgeltlichen Zuwendung an diesen haben. Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden…”

vom 27. Dezember 1995 haben die Beteiligten die Übertragung des Gesellschaftsanteils von 25 % – von dem Erblasser auf seine Ehefrau, die Beklagte – ausdrücklich als “im Wege der Schenkung” erfolgend bezeichnet (Bl. 346 d.A.). In dem Übertragungsvertrag vom 31. Mai 1977 haben sie auf Seite 7 (Bl. 67 d.A.) ausdrücklich die Befreiung von der Grunderwerbssteuer “mit Rücksicht darauf (beantragt), dass sie die
Miteigentumsanteile als Gesellschafter bürgerlichen Rechts unentgeltlich von den Überlassern erworben haben.”.

Die Berufung geht zwar zutreffend davon aus, dass die Parteien eines Zuwendungsgeschäfts nicht durch bloße Einigung aus einer objektiv entgeltlichen Zuwendung eine unentgeltliche machen können. Aber im
vorliegenden Fall fehlt es gerade auch objektiv an Gegenleistungen, die die Überlassung zu einem insgesamt entgeltlichen Geschäft machen würden.

3. Die Beklagte hat allerdings schon erstinstanzlich zu Recht hervorgehoben, dass Parteien eines unentgeltlichen Geschäftes nachträglich eine Entgeltvereinbarung treffen könnten (BGH NJW-RR 1986, 164 ;
FamRZ 1989, 732 ff , bei juris Rnr. 10; ZEV 2007, 326 f . bei juris Rnr. 14). Der Pflichtteilsberechtigte muss auch nachträgliche Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit von lebzeitigen Geschäften des Erblassers hinnehmen, solange zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffallendes, grobes Missverhältnis besteht. Eine solche Vereinbarung mag im Einzelfall auch konkludent denkbar sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber nicht, dass hier durch nachträgliche Vereinbarung ein insgesamt entgeltliches Geschäft zustande gekommen ist.

a. Für die Einzahlung von 60.000 DM im Jahre 1978 auf ihr eigenes Kapitalkonto ausweislich der Bilanz per 31. Dezember 1978 macht die Beklagte (nur) geltend, dass sich eine solche Vereinbarung zwischen ihr und dem Erblasser aus den Umständen konkludent ergebe.

Das lässt sich aber mangels überzeugender Hinweise für eine solche konkludente Vereinbarung nicht feststellen. Denn richtig bleibt, dass diese Einlage auf dem eigenen Kapitalkonto der Beklagten dem Erblasser
nicht direkt zu Gute gekommen ist. Die Beklagte argumentiert, die Einlage habe aber zugleich die Finanzkraft der GbR verstärkt, die “belegtermaßen” Jahr für Jahr hohe Aufwendungen für Reparaturen gehabt habe. Indes lässt sich den Bilanzen und den Gewinn- und Verlustrechnungen per 31. Dezember 1978 aber auch per 31. Dezember 1979 nicht entnehmen, dass diese zusätzliche Einlage seinerzeit tatsächlich für besondere Baumaßnahmen oder Reparaturmaßnahmen der GbR erforderlich gewesen wäre. Ein Vorteil für den Erblasser oder auch nur für die GbR insgesamt ist nicht erkennbar. Insoweit kann deshalb nicht ausreichend sicher auf eine nachträgliche konkludente Entgeltlichkeitsvereinbarung in Bezug auf das Geschäft vom 31. Mai 1977 geschlossen werden.

b. Anderes ergibt sich auch nicht wegen der Einlage von 50.000 € im Jahre 2003, von der die Beklagte tatsächlich schon erstinstanzlich in dem nachgelassenen Schriftsatz (Bl. 475 d. A. unten) vorgetragen hatte,
sie habe das Eigenkapitalkonto des Erblassers erhöht, was die Bilanz per 31. Dezember 2003 ausweise.

Die Beklagte macht in Bezug auf diesen Vortrag Verfahrensfehler des Landgerichts geltend. Das Landgericht hat beiden Parteien Schriftsatznachlass auf die Erörterungen in der letzten mündlichen Verhandlung
ausdrücklich gewährt, woraufhin auch neue Tatsachen vorgetragen worden sind – z. B. zu den fraglichen 50.000 € -, die es sodann im Urteil verwertet hat. Es könnte damit unbeabsichtigt in ein schriftliches
Verfahren übergegangen sein, auch wenn die Frage der nachträglichen Entgeltvereinbarung durchaus schon Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen war. Das kann dahinstehen, weil sich ein etwaiger
Verfahrensfehler nicht ausgewirkt hat, denn auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten ergibt sich für sie nichts Günstigeres. Die Berufungsbegründungsschrift stellt in das Zeugnis des Herrn B, dieser wisse, dass die Problematik der erheblichen krankheitsbedingten Aufwendungen für den Erblasser und der deshalb hohen Privatentnahmen (aus der GbR, zu Lasten seines Kapitalkontos) mehrfach Gesprächsthema zwischen der Beklagten und dem Erblasser gewesen sei und dass der Erblasser und die Beklagte deshalb “eine nachträgliche Entgeltvereinbarung in Bezug auf Überlassung von Beteiligungen und Übertragungen von Grundvermögen getroffen hätten, bevor die Beklagte im Jahre 2003 weitere 50.000 € in die Gesellschaft eingelegt habe”.

Insoweit ergibt sich aber schon aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, dass seitens des Erblassers weitere Grundstücksübertragungen auf die Beklagte vorgenommen worden sind, etwa im Jahr 1975 auch ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnet (Bl. 59 d.A.). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass sich die 50.000 € auf die beiden GbR-Anteile und die die Schenkung der … verteilen sollten, ohne dass genauere Absprachen zur Verteilung der Höhe nach getroffen worden seien. Wird dann aber weiter bedacht, dass die auf die GbR-Anteilsübertragungen 1977 und 1995 und die … zu
verteilenden 50.000 € aus dem Jahr 2003 zunächst inflationsbereinigt heruntergerechnet werden müssten auf die jeweiligen Schenkungszeitpunkte, bleibt es dabei, dass sich die GbR-Anteile einerseits und der Anteil an der möglichen Gegenleistung 2003 andererseits in einem groben Missverhältnis gegenüberstehen würden. Dann aber ändert sich an dem Vorliegen jedenfalls einer gemischten Schenkung nichts. Das aber reicht als Grundlage für den Anspruch auf Wertermittlung aus.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Vorstehend ist in ausführlicher Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dargelegt worden, dass der vom Landgericht
zuerkannte Wertermittlungsanspruch gerade mit den Vorgaben dieser Rechtsprechung und auch der überwiegenden Literatur in Übereinstimmung steht.