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Testierfähigkeit – medizinisch qualifizierte Personen haben größeres Gewicht als die Vernehmung von Kontaktpersonen – OLG München, Beschluss vom 22.10.2014 – Az. 31 Wx 239/13

Leitsätzliches:

Bei Vorliegen von Anknüpfungstatsachen in Form von Testungen und Explorationsschilderungen von medizinisch qualifizierten Personen haben Beobachtungen von Laien kein Gewicht.

Oberlandesgericht München

Datum: 22.10.2014

Gericht: OLG München

Spruchkörper: 31 Wx

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 31 Wx 239/13

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beschwerdeführer erstrebten Alleinerbscheins aufgrund des Testaments vom 24.12.2011 nicht vorliegen.
1. Die Erblasserin war nach Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB. Demgemäß ist das von ihr am 24.12.2011 errichtete Testament nichtig.
a) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. OLG München FamRZ 2007, 2009/2011 m.w.N.). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten (BayObLGZ 1999, 205/210 f.).
b) Der Senat ist der Überzeugung, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 24.12.2011 an einem demenziellen Syndrom litt, das so stark ausgeprägt war, dass ihr eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Demgemäß war die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 24.12.2011 testierunfähig. Bei dieser Einschätzung hat der Senat insbesondere die Befunderhebungen der in dem Betreuungsverfahren als Sachverständige bestellten Dr. He. und Dr. W., die Krankenakten der Erblasserin, die von den Hausärzten Dr. M. und Frau K., von dem Neurologen Dr. P., dem Hämatologen Prof. Dr. Hi. und dem R. Klinikum München dem Senat übersandt wurden, sowie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. berücksichtigt.
Der Sachverständige Dr. D. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und plausibel unter Würdigung der für die Frage der Testierfähigkeit maßgebenden Anknüpfungstatsachen in der ihm zur Verfügung stehenden Nachlassakte das Vorliegen eines demenziellen Syndroms für den Zeitpunkt 24.12.2011 dargelegt, das am ehesten im Rahmen einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ zu klassifizieren ist, wobei differenzialdiagnostisch ein Mischtyp zu erwägen ist.
aa) Dabei konnte der Sachverständige bei seiner medizinisch-psychiatrischen Diagnose von der Beschreibung ausgehen, wie sie in der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10)" gefasst ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt diese zusammen mit den von medizinischen Fachgesellschaften (hier: deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde ) erarbeiteten Leitlinien ein anerkanntes Mittel dar, um das Vorliegen einer Demenz bestimmen zu können (vgl. Wetterling ErbR 2014, 94, 99). Diese hat der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung zugrunde gelegt. Einer Angabe von Literaturstellen in Bezug auf die wissenschaftliche Grundlage seiner Beurteilung war nicht erforderlich. Der Sachverständige verfügt im Hinblick auf seine Ausbildung als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und die Vielzahl der von ihm in der Vergangenheit bereits erstellten Gutachten über die für die Bestimmung der Testierfähigkeit bzw. - unfähigkeit erforderliche Sachkunde.
bb) Die Beurteilung des Sachverständigen fußt entgegen dem Beschwerdevorbringen auf konkreten Anhaltspunkten, die er aus den Befunderhebungen der die Erblasserin behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte gewonnen hat. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dass sich hierbei gravierende Widersprüche ergeben. Alle Befunderhebungen beschreiben psychopathologische Auffälligkeiten in dem Verhalten der Erblasserin:
(1) Der frühere Hausarzt Dr. M., der die Erblasserin vom 26.4.2010 bis 23.05.2011 behandelt hat, vermerkte am 19.8.2010 in der Patientenkarte, dass die Erblasserin im Rahmen eines "langen Gesprächs" Gedankensprünge zeige, depressiv wirke und kognitive Defizite aufweise, wenngleich sie "zeitlich und örtlich" orientiert sei. Die nach einem längeren Gespräch ausgestellte Überweisung an einen Neurologen, um die "Notwendigkeit der Einleitung einer rechtlicher Betreuung" zu prüfen, beruht auf der Diagnose "beginnendes dementielles Syndrom, Verwirrtheitszustände, zeitlich/örtlich orientiert".
(2) Die Patientenakte des die Erblasserin am 29.9.2010 und 24.2.2011 untersuchenden Neurologen
Dr. P. beinhaltet die Protokolle der durchgeführten DemTect-Tests. Beim ersten Termin erzielte die Erblasserin 9 von 18 Punkten. Das ist ein pathologisches Ergebnis. Trotz Verschreibung eines Antidementivum erreichte die Erblasserin bei der zweiten Untersuchung einen Wert von nur noch 7 Punkten. Dazu weist das Testprotokoll erhebliche Merkfähigkeitsstörungen auf. Handschriftlich wurde von dem Neurologen am 29.9.2010 zusätzlich vermerkt: "eine gedrückte Stimmung, eine Schlafstörung, eine allseits gegebene Orientierung, eine Auffassungsminderung sowie 0 von 3 Begriffen gemerkt"; am 24.2.2011 lautet der Eintrag u.a. "84, Donnerstag, Februar 2011, 0 von 3 Begriffen, Stimmung gut, schläft schlecht; DemTect: 7 von 18 Punkten, nicht geschäftsfähig (Doppelpfeil nach rechts) kann keine Vorsorgevollmacht unterschreiben (Pfeil nach rechts) Amtsgericht. Das cranielle CT vom 1.10.2010 zeigte Zeichen der Mark- und Rindenatrophie sowie mikroangiopathische periventrikuläre Marklagerveränderungen.
(3) Der Hämatologe Prof. Dr. Hi. teilte dem Hausarzt Dr. M. in einem Befund vom 14.4.2011 über eine ambulante Untersuchung der Erblasserin am 11.2.2011 mit, dass sie "etwas verwirrt" erschienen sei und nicht gewusst habe, weswegen sie sich vorstellen sollte.
(4) Im psychopathologischen Befund des Gutachtens der Psychiaterin Dr. He., die die Erblasserin am 18.5.2011 betreffend die medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung untersuchte, finden sich folgende Feststellungen: wach und bewusstseinsklar, im Affekt wechselhaft, häufig überexpressiv, schnell anklagend und gereizt, somit zeitweilig auch ungesteuert, dabei durchsetzungsfähig und nicht antriebsgemindert. Die Orientierungsqualitäten zu Zeit und Ort und Person seien noch ausreichend gut gewesen; die zur Situation - aufgrund der partiellen, v.a. Kurzzeit-Gedächtnisstörungen und der eingeschränkten Merkfähigkeit - deutlich pathologisch verzerrt. An keine der Untersuchungen bei Dr. P. habe sich die Erblasserin erinnern können. Konzentration, Auffassung und Abstraktionsvermögen schienen leicht gemindert; das formale Denken sei ungenau, sprunghaft und weitschweifig gewesen. Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, wie Wahn, Halluzinationen, Ich-Grenzstörungen oder Parasuizidalität hätten sich dabei nicht ergeben. Zusammenfassend kommt die Sachverständige zu dem Schluss, dass die Erblasserin schwere Teilleistungsstörungen im Bereich der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses und hierdurch - da sie selbst noch imstande ist, dieses partiell zu erkennen - Affektinstabilitäten mit zeitweiligen Entgleisungen. Als Diagnose vermerkte die Gutachterin mittelgradige Demenz vom Alzheimer-Typ (weiter fortschreitend) aufweise. Trotz bereits erheblicher Teilleistungsstörungen im Gedächtnisbereich könne die Erblasserin aber eine ausgezeichnete "Fassade" aufrechterhalten. Lediglich im Hinblick darauf, dass die Erblasserin ausreichende Alltagskompetenzen zeigte und eine Betreuung ausdrücklich ablehnte, empfahl die Gutachterin diesem Wunsch der Erblasserin (noch) nachzukommen.
(5) Der die Erblasserin im Rahmen eines Betreuungsverfahrens am 9.12.2011 untersuchende Sachverständige Dr. W. beschrieb die Erblasserin in seinem psychischen Befund als zeitlich und situativ nicht, zum Ort eingeschränkt, zur eigenen Person noch hinreichend orientiert. Er vermerkte Wortfindungsstörungen, Verlust der adäquaten Strukturierung der Denkvorgänge, phasenweise auftretendes Vorbeireden, eine Neigung zum Perseverieren, deutliche Einschränkungen von Auffassung, Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen sowie weitestgehende Aufhebung von Urteils- und Kritikvermögen. So zeigten sich z.B. Gedächtnislücken der Erblasserin in Bezug auf Personen (z.B. konnte sie auch den Namen des Beschwerdeführers nicht in Beziehung setzen mit seiner Person als Großneffe), einfache Rechenaufgaben waren ihr nicht möglich. In der Bewertung kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin an einem leicht- bis mittelgradigen demenziellen Syndrom bei Demenz vom Alzheimer-Typ leide, das zur Folge habe, dass die Erblasserin ihren Willen in allen Bereichen nicht mehr frei bestimmen könne.
(6) Die die Erblasserin zuletzt ab 16.8.2011 behandelnde Hausärztin K. teilte dem Betreuungsgericht mit Schreiben vom 25.10.2011 mit, dass die Erblasserin zeitweise desorientiert sei und glaube, im Jahr 1922 zu leben. In ihrem ärztlichen Attest vom 16.7.2012 kam sie zu dem Schluss, dass der Erblasserin aufgrund ihrer Erkrankung (fortschreitende Demenz vom Alzheimer Typ) die Tragweite und Bedeutung der letztwilligen Verfügung vom 24.12.2011 nicht bewusst gewesen sei. In der elektronischen Patientenakte finden sich mehrere Vermerke betreffend Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin (z.B. 19.8.2011: Verdacht auf Demenz bei Morbus Alzheimer; 28.9.2011: sehr schwierig! Nicht zur Zeit orientiert, kann Gespräch nicht folgen; 24.10.2011: völlig desorientiert: hält mich für Schwester; Hand wäre vor 10 Jahren gebrochen, weiß nicht mehr, dass sie heute schon hier war; denkt es wir hätten Jahr 1921 oder 1922... lebt alleine !!! Demenz!!! Psychiater Betreuung?... ABL; 25.10.2011: Morbus Alzheimer (G30.9+G) + Demenz bei Alzheimer-Krankheit, nicht näher bezeichnet (G30.9) >F00.9+G; 2710.2011: wird zunehmend schlechter, war heute dreimal da vergißt es sofort wieder habe Schmerzen dann wieder keine RA?; 8.11.2011 Pat. War-eigentlicher Termin erst morgen !!; 13.11.2011 Hr. Zimmerman ist da; Pat. ißt zu wenig, trinkt zu wenig -z.T. sehr aggressiv, Wahnvorstellungen).
Insoweit ist allen Befunderhebungen gemeinsam, dass die die Erblasserin behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte im Zeitraum von 2010 bis 2011 durchgehend erhebliche kognitive Ausfallerscheinungen der Erblasserin beschreiben, die auf ein demenzielles Syndrom hinweisen.
cc) Der Senat teilt den von dem Sachverständigen Dr. D. gezogenen Schluss, dass die ICD-10-Demenzkriterien in Bezug auf die Erblasserin spätestens im Mai 2011 erfüllt waren. Dieser wird belegt durch den progredienten Verlauf mit einer messbaren (mittels den von Dr. P. durchgeführten DemTect-Tests) und klinisch sichtbaren Verschlechterung der Symptomatik sowie den psychopathologen Befund mit starken Einschränkungen von Auffassung, Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit bei fehlender Krankheitseinsicht und der Unfähigkeit, den Grund und die Konsequenzen einer Vorsorgevollmacht zu verstehen. Zudem wird diese Einschätzung durch die Befunderhebung durch die Sachverständige Dr. He. bestätigt. Der für die Demenz charakteristische progrediente Krankheitsverlauf kommt bei der Exploration der Erblasserin durch Dr. W. zum Ausdruck. Angesichts der klinischen Symptome und dem von Dr. P. vorgelegten Befund einer craniellen Computertomografie vom 1.10.2012 ist der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. davon überzeugt, dass die Erblasserin an einem demenziellen Syndrom litt (am ehesten im Rahmen einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ; differenzialdiagnostisch zu erwägen: Mischtyp).
dd) Der Senat ist davon überzeugt, dass die demenzielle Symptomatik bei der Erblasserin am 24.12.2011 so stark ausgeprägt war, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Bedeutung und die Tragweite eines Testaments zu erfassen. Insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Sachverständigen Dr. D., dass die Befunderhebungen von Dr. P. (Februar 2011), der Sachverständigen Dr. He. (Mai 2011) und Dr. W. (9.12.2011) sowie von Frau K. (Oktober 2011 bis Dezember 2011) eine eindeutig stetige Zunahme der psychopathologischen Auffälligkeiten der Erblasserin im Verlauf des Jahres 2011 belegen. Im Rahmen ihrer Exploration durch den
Sachverständigen Dr. W. waren die Störungen der Orientierung, der kognitiven Funktionen und des formalen Denkens bereits so stark ausgeprägt, dass dies den Schluss rechtfertigt, dass sie nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und die Tragweite einer letztwilligen Verfügung zu erfassen. Angesichts dieser erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, die sich mit den Feststellungen ihrer Hausärztin K. decken, kommt dem Umstand, dass sich die Erblasserin nach der Behauptung des Beschwerdeführers am 20.12.2011 nicht mehr durch Dr. P. untersuchen lassen wollte - was nach seiner Meinung den Schluss rechtfertige, dass sie sich an diesen Arzt erinnert habe - keine maßgebende Bedeutung zu. Die bei der Erblasserin festgestellten ausgeprägten Beeinträchtigungen der Denk- und Merkfähigkeit können bei einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ nicht wiedergewonnen werden (vgl. dazu auch OLG München ZEV 2013, 504, 506).
c) Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Beurteilung des Sachverständigen greifen nicht durch.
aa) Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dass sich der Sachverständige in der Stellungnahme vom 10.7.2014 auch mit seinen Einwendungen gegen das Gutachten vom 6.2.2013 auseinandergesetzt hat und er hierzu vom Senat nicht beauftragt gewesen sei.
Der Auftrag des Senats umfasste die Würdigung der im Anschluss an die Entscheidung des Nachlassgerichts zur Akte gelangten Unterlagen (Bl. 118 ff) zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin und schloss daher auch die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers (Bl. 121; 123 ff.) mit ein. Demgemäß stellt die Stellungnahme des Sachverständigen keinen objektiven Grund dar, der vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken kann, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. dazu Zöller/Vollkommer ZPO 30. Auflage § 42 Rn. 9). Auch aus Form und Inhalt seiner gutachterlichen Stellungnahme ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen nicht. Der Sachverständige ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und insofern zur Erstellung von Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit befähigt (vgl. dazu Lauck in: Burandt/Rojahn 2. Auflage § 2229 Rn. 24). Er hat in der Vergangenheit seine Sachkunde in einer Vielzahl von Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit nachgewiesen und ist im vorliegenden Verfahren bei seiner Gutachterstellung vom Rechtsbegriff der Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB ausgegangen. Hierbei hat er zur Frage, ob bei der Erblasserin eine Demenz vorliegt, zu Recht auf die von den medizinischen Fachgesellschaften erarbeiteten Leitlinien anhand standardisierter Kriterien wie denen der ICD-10 zurückgegriffen (s.o.).
bb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war der Sachverständige nicht gehalten im Rahmen seines Gutachtens Inhalt und Form der letztwilligen Verfügung der Erblasserin zur Beurteilung deren Testierfähigkeit zu würdigen. Der Senat hat bereits in der Verfügung vom 14.6.2013 darauf hingewiesen, dass ein Testament, das im Zustand der Testierunfähigkeit gefertigt wird, unwirksam ist, unabhängig davon, welche äußere Form das Testament hat. Inhalt und Form des Testaments stellen keine Indizien dafür dar, dass es dem Verfasser im Zeitpunkt der Errichtung möglich war, sich an Sachverhalt und Ereignisse zu erinnern, Zusammenhänge zu erfassen, Abwägungen vorzunehmen und insbesondere frei von den Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Demgemäß ist ein Rückschluss von dem Inhalt und der Form des errichteten Testaments auf die Testierfähigkeit des Testators grundsätzlich nicht möglich, sofern nicht in dem Testament selbst offenkundig wahnhafte Motive, krankheitsbedingte Realitätsverkennungen und andere relevante Pathologien des Verfassers zu Tage treten. Solche Wahnvorstellungen, die Gegenstand der von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen waren (BayObLG Report 1999, 36/38: Wahnvorstellungen, die die Enkelin betrafen; BayObLGZ 1991, 59/61: Wahnvorstellungen gegenüber der Schwester), liegen bei der Erblasserin gerade nicht vor (vgl. Gutachten von Dr. He. S. 4; Gutachten von Dr. D. vom 6.2.2013 S. 9).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein testierunfähiger Mensch in der Lage ist, ein Testament wie von der Erblasserin verfasst, eigenhändig und ohne fremde Hilfe in der hier vorliegenden Form zu errichten und niederzuschreiben, nicht geboten. Die hier in Frage stehende senile Demenz vom Alzheimer-Typ muss nicht zwingend in der Motorik einer Handschrift zum Ausdruck kommen. Demgemäß lässt sich aus dem Schriftbild des Testaments der Erblasserin nicht der Schluss ziehen, dass diese entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig war.
dd) Die Feststellungen des Notarztes am 4.1.2012, der die Erblasserin bei Anwendung der "Glasgow-Coma-Scale" als "konversationsfähig orientiert"; Bewusstsein "orientiert" und ihren psychischen Zustand als "unauffällig" beschrieben hat, kommt für die Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine maßgebende Bedeutung zu. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die "Glasgow-Coma-Scale" ein Dokumentationsverfahren zur quantifizierenden Erfassung von Bewusstseinsstörungen in der Notfallmedizin darstellt. Die hierbei getroffenen Feststellungen wie auch die sonstigen Beschreibungen im Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes erfolgten im Rahmen eines Notfalleinsatzes aufgrund eines Sturzes der Erblasserin. Insofern liegt diesen Feststellungen keine umfassende psychopathologische Befunderhebung zugrunde.
ee) Eine Vernehmung der Kontaktpersonen aus dem sozialen Umfeld der Erblasserin ist nicht veranlasst. Der Senat hat bereits in seiner Verfügung vom 14.6.2013 darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von Anknüpfungstatsachen in Form von Testungen und Explorationsschilderungen von medizinisch qualifizierten Personen den Beobachtungen von medizinischen Laien betreffend das Verhalten der Erblasserin kein maßgebendes Gewicht für die Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zukommt.
Nachdem die behandelnden Ärzte bzw. die die Erblasserin untersuchenden Sachverständigen die bei ihnen geführten Patientenakten der Erblasserin übermittelt haben bzw. die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen vorliegen, hält es der Senat nicht für geboten, diese persönliche zu befragen. Entscheidungserhebliche weitere Erkenntnisse über den Inhalt der Patientenakten bzw. Gutachten hinaus sind von einer persönlichen Anhörung der Ärzte nicht zu erwarten.
ff) Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Erläuterung des Gutachtens des Sachverständigen ist zur weiteren Sachaufklärung nicht geboten. Damit wird der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2273). Es besteht daher - auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - grundsätzlich die Pflicht, dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen, wenn er nicht verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (vgl. BVerfG NJW 1998, 2273/2274). Es ist aber verfassungsrechtlich nicht unter allen Umständen geboten, einem Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen und Sachverständige mündlich anzuhören (vgl. BVerfG NJW 1998, 2273/2274). Denn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Amtsermittlungsprinzip gilt, ist auch der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Fachgericht selbst über den Umfang seiner Ermittlungen bestimmt, ohne hierbei an etwaige Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285/1286 betreffend Kindschaftsverfahren; BVerfGE 79, 51/62). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt daher nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu geben. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (BVerfG NJW 1998, 2273/2274). Dem Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens ist jedenfalls dann stattzugeben, wenn das Gericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2001,1285/1286).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hält der Senat die mündliche Erläuterung des Gutachtens in einem Termin für nicht geboten. Das Gutachten wurde im Rahmen eines Erbscheinserteilungsverfahren erstellt, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (vgl. Gierl in: Burandt/Rojahn a.a.O. § 2358 Rn. 3 ff.). Dabei hat der Sachverständige den von ihm gewürdigten Sachverhalt nicht selbst aufgeklärt, sondern er legte seinem Gutachten die Ermittlungen des Nachlassgerichts und des Senats zugrunde. Mit dem Gutachten des Sachverständigen vom 6.2.2013 und seinen ergänzenden Ausführungen vom 10.7.2014 hat sich der Beschwerdeführer bereits in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 22.3.2013, 3.6.2013, 8.7.2013, 17.9.2013 und 10.9.2014 vertieft auseinandergesetzt und seine Einwendungen vorgetragen. Weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse sind durch eine mündliche Erörterung der gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen in einem Termin nicht zu erwarten.
3. Der Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 30.9.2014 wurde nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt.
4. Der Beschwerdeführer hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG).
Für den Geschäftswert der Beschwerde ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels maßgeblich. Dies entspricht dem Wert des Nachlasses, den der Senat auf 80.000 EUR schätzt. Hierauf hat der Senat in seiner Verfügung vom 14.6.2013 hingewiesen.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Insbesondere ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG geboten.
Die Auffassung des Senats in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Erläuterung des Sachverständigen in einem Termin steht nicht in Divergenz zu der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Hamm (OLGZ 92, 409). Wenngleich darin das OLG Hamm zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlich erstatteten Gutachtens zu laden, zwingend zu entsprechen ist, sofern nicht eine rechtsmißbräuchliche Antragstellung vorliegt (vgl. Leitsatz 2), hat es ausdrücklich offen gelassen, ob nicht eine andere Beurteilung angebracht wäre, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung den Antragsteller gebeten hätte, seine Bedenken gegen das schriftliche Gutachten und die Richtung der beabsichtigten Fragen vorab schriftlich zu formulieren (OLGZ 92, 409/ 411). Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage, ob das Antragsrecht auf mündliche Erläuterung eines Gutachtens auch im Lichte des im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsprinzips zu würdigen ist, kam in dem von dem OLG Hamm entschiedenen Sachverhalt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Außerdem hat sich vorliegend der Beschwerdeführer mit seinen Schriftsätzen vom 22.3.2013, 3.6.2013, 8.7.2013, 17.9.2013 und 10.9.2014 vertieft mit der Beurteilung des Sachverständigen auseinandergesetzt und seine Einwendungen hiergegen dargelegt.