Die möglichst ewig anhaltende Testamentsvollstreckung – BGH, Urteil vom 05.12.2007 – Az. IV ZR 275/06
Leitsätzliches: Sofern die Testamentsvollstreckung länger als die im § 2210 BGB genannten 30 Jahre andauern soll, bedarf es der ausdrücklichen Anordnung des Erblassers. Die Testamentsvollstreckung endet dann mit dem Ableben des innerhalb der vorgegebenen 30 Jahre zuletzt berufenen Testamentsvollstreckers. Bundesgerichtshof Datum: 05.12.2007 Gericht: BGH Spruchkörper: IV ZR …