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Aufgaben der Vermächtnisvollstreckung – OLG Hamburg, Urteil vom 23.02.2016 – Az. 2 U 18/15

Leitsätzliches: 1) Der Anspruch aus einem Untervermächtnis kann sowohl gegen den Hauptvermächtnisnehmer als auch gegen den Vermächtnisvollstrecker geltend gemacht werden. 2) Der Vermächtnisvollstrecker ist sowohl dem Hauptvermächtnisnehmer als auch dem Untervermächtnisnehmer persönlich verantwortlich.   Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Datum: 23.02.2016 Gericht: OLG Hamburg Spruchkörper: 2 U Entscheidungsart: …

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