Kein Verfahren zur Entlastung eines Testamentsvollstreckers nötig, wenn das Amt der Ausführung der Aufgabe erledigt ist. – KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2012 – Az. 1 W 561/11
Leitsätzliches: 1) Ist die Ausführung einer übertagenen Aufgabe objektiv unmöglich geworden, endet das Amt des Testamentsvollstreckers. Der Wille des Erblassers kann nicht mehr durchgeführt werden und der Erbe muss seine Rechte selber wahrnehmen. 2) Das Prozessgericht entscheidet über die Zuständigkeit von Erbe oder Testamentsvollstrecker, nicht das …