“Gleichzeitiges Versterben” muss nicht durch die gleiche Ursache herbeigeführt sein. – BayOblG, Urteil vom 30.09.1996 – Az. 1 ZBR 42/96/1Z BR 42/96
Leitsätzliches: 1) Es ist stets zu prüfen in welchem Wortsinn der Erblasser der Begriff “gleichzeitigem Versterben” gemeint hat. Stichwort: wirklicher Wille § 133 BGB. 2) Es ist auch dann von “gleichzeitigem Versterben” auszugehen, wenn eine Willensbildung zwischen dem Versterben von 1 und 2 nicht mehr möglich …