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Der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch – Bayerisches ObLG, Beschluss vom 25.10.1995 – Az. 2Z BR 11/95

Leitsätzliches:

Ein Testamentsvollstreckervermerk kann nur gleichzeitig mit den Erben ins Grundbuch.

 

ObLG Bayern

Datum: 25.10.1995

Gericht: Oberstes Landgericht Bayern

Spruchkörper: 2Z BR

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 2Z BR 114/95

Tatbestand:

Sachverhalt:

Der Beteiligte ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin von Grundstücken. Er hat unter Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt, einen Testamentsvollstreckervermerk in das Grundbuch einzutragen.

Durch (fehlerhafte) Zwischenverfügung hat die Grundbuchrechtspflegerin den Beteiligten aufgefordert, unter Nachweis der Erbfolge einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. Der Erinnerung gegen die Zwischenverfügung haben die Rechtspflegerin und der Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten.

Gründe:

1. … 2. c) Nach § 52 GBO ist ein Testamentsvollstreckervermerk bei Eintragung der Erben von Amts wegen miteinzutragen. Daraus wird in der grundbuchrechtlichen Literatur einhellig abgeleitet, daß ein Testamentsvollstreckervermerk nur zusammen mit der Eintragung der Erben, nicht aber isoliert eingetragen werden darf. Die Eintragung nur eines Testamentsvollstreckervermerks wird als inhaltlich unzulässige Eintragung i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO angesehen (vgl. DEMHARTER, GBO, 21. Aufl., Rdn. 13; KEHE/EICKMANN, GBR, 4. Aufl., Rdn. 5; MEIKEL/KRAISS, Grundbuchrecht, 7. Aufl., Rdn. 18, jew. zu § 52; HAEGELE/SCHÖNER, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdn. 3466; ebenso MÜNCHKOMM/BRANDNER, BGB, 2. Aufl., § 2205 Rdn. 88).

(1) Unter Berufung auf den Beschluß des LG Bamberg vom 17.3.1965 (MittBayNot 1965, 187 ) wird vereinzelt insoweit eine Einschränkung gemacht, als ausnahmsweise die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks ohne gleichzeitige Eintragung der Erben dann für zulässig erachtet wird, wenn die Voreintragung der Erben im Hinblick auf § 40 GBO entbehrlich ist (vgl. BENGEL/REIMANN, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Kap., Rdn. 71 = S. 110; MÖHRING/BEISSWINGERT/KLINGELHÖFFER, Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen, 7. Aufl., G IV 3 b = S. 179; HAEGELE/SCHÖNER/STÖBER, aaO., Rdn. 10).

Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks ohne gleichzeitige Eintragung der Erben ist nicht zulässig

(2) Der Senat hält mit der allgemeinen Meinung eine Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks ohne gleichzeitige Eintragung der Erben nicht für zulässig. Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch dient dem Zweck, einen gutgläubigen Erwerb durch Verfügung der Erben zu verhindern, die sich z.B. auf ein öffentliches Testament (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) ohne Anordnung einer Testamentsvollstreckung stützen (§ 2211 Abs. 2, § 892 BGB; HAEGELE/SCHÖNER/ STÖBER, Rdn. 3465). Diese Wirkung kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich dadurch herbeiführen, daß er die Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erben beantragt. Dann wird von Amts wegen die Testamentsvollstreckung im Grundbuch vermerkt (§ 52 GBO). Für eine Eintragung nur des Testamentsvollstreckervermerks ohne gleichzeitige Eintragung der Erben besteht kein Bedürfnis. Auch Kostengesichtspunkte spielen insoweit keine Rolle, weil für die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfalls im Rahmen des § 60 Abs. 4 KostO Gebühren nicht erhoben werden. Daß mit der Eintragung der Erben die Kosten eines Erbscheins verbunden sein können, rechtfertigt es nicht, die Eintragung nur des Testamentsvollstreckervermerks zuzulassen. Im übrigen besteht auch insoweit eine Kostenvergünstigung (§ 107 Abs. 3 KostO). Sofern die Erben unbekannt sein sollten, besteht schon deshalb die vom Beteiligten befürchtete Gefahr nicht, durch sie könnten unberechtigte Verfügungen vorgenommen werden. Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks, solange noch der Erblasser im Grundbuch eingetragen ist, stellt eine vom Gesetz nicht vorgesehene und nicht zulässige Eintragung dar.