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Die Prüffunktion des Grundbuchamtes bei einer Grundbuchänderung durch den Testamentsvollstrecker – OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.2011 – Az. 20 W 66/11

Leitsätzliches:

Bei der Auflassung durch einen Testamentsvollstrecker hat das Grundbuchamt im Sinne des § 20 GBO dessen Befugnis zur Verfügung zu überprüfen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Datum: 17.03.2011

Gericht: OLG Frankfurt

Spruchkörper: 20 W

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 20 W 66/11

Gründe:

I. Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 16.09.2010, 20 W 360/10 (Bl. 12/44 ff. d. A.), Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24.11.2010 (Bl. 15/1 ff. d. A.) hat die Verfahrensbevollmächtigte neben weiteren Unterlagen eine beglaubigte Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom …2010, UR.-Nr. …/10, mit dem Antrag auf Endvollzug vorgelegt. Durch die angefochtene Zwischenverfügung vom 16.12.2010 (Bl. 15/10 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung derzeit nicht entsprochen werden könne. Sie hat ausgeführt und begründet, aus welchen Gründen Zweifel daran bestünden, dass dem Nachlass eine gleichwertige Gegenleistung zufließe, und mithin unter Fristsetzung aufgegeben: Führung des Nachweises der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten Sachverständigen oder des Ortsgerichts O1 oder Vorlage von öffentlich beglaubigten Zustimmungserklärungen (Anerkennung der Entgeltlichkeit) aller Erben unter Führung der Erbnachweise. Gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 19.12.2010 (Bl. 15/11 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt und beantragt, das Grundbuchamt anzuweisen, die von der bevollmächtigten Notarin gestellten Vollzugsanträge nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung zurückzuweisen. Auch die Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 23.12.2010 (Bl. 15/15 d. A.) im Auftrag des Beteiligten und Beschwerdeführers (im Folgenden: Beteiligter) Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16.12.2010 eingelegt und zur Begründung auf dessen Schriftsatz vom 19.12.2010 verwiesen. Nach weiterem Schriftverkehr hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 10.01.2011 (Bl. 15/19 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein weiteres Hindernis entgegenstünde, zu dessen formgerechter Behebung sie eine Frist bestimmt hat: “Zur Feststellung der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers ist bei Wahl der mit Zwischenverfügung vom 16.12.2010 aufgezeigten zweiten Alternative neben den öffentlich beglaubigten Zustimmungserklärungen aller Erben unter Führung der Erbnachweise auch die Zustimmung aller Vermächtnisnehmer vorzulegen.” Auch gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 14.01.2011 (Bl. 15/24 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt, die er durch Schriftsatz vom 18.01.2011 (Bl. 15/34 ff. d. A.) ergänzt hat. Durch Beschluss vom 21.01.2011 (Bl. 15/36 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten gleichfalls Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10.01.2011 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte hat in weiteren Schriftsätzen, auf deren Inhalt verwiesen wird, weiter Stellung genommen und zuletzt beantragt, die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts aufzuheben und dieses anzuweisen, die beantragten Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen.

II. Die Beschwerde, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung durch das Grundbuchamt das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, §§ 72, 75 GBO, und die sich gegen die Zwischenverfügung vom 16.12.2010 in der Fassung der Ergänzung durch die weitere Zwischenverfügung vom 10.01.2011 richtet, ist zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die formalen Einwendungen der Beschwerde greifen nicht durch. So ist es zwar zutreffend, dass in einer Zwischenverfügung sämtliche der Eintragung entgegenstehende Hindernisse auf einmal zu bezeichnen sind. Selbst wenn gegen diesen Grundsatz verstoßen worden sein sollte, bleibt die Wirksamkeit der zweiten – ergänzenden – Zwischenverfügung davon unberührt (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rz. 30). Letztere zeigt eine weitere Beanstandung auf, sie enthält im Zusammenhang mit der Zwischenverfügung vom 16.12.2010 die wesentlichen Erfordernisse einer Zwischenverfügung (vgl. dazu Demharter, aaO., § 18 Rz. 29 ff.). Dass die Verfügung vom 10.01.2011 darüber hinaus die Anfrage enthält, ob die Beschwerde zurückgenommen werde, ändert daran nichts. Auch die dagegen gerichtete Rüge der Beschwerde rechtfertigt somit keine Aufhebung dieser Zwischenverfügung. Gleiches gilt für die behaupteten Verstöße des Grundbuchamts gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Jedenfalls nachdem der Beteiligte die Zwischenverfügungen und den Nichtabhilfebeschluss erhalten hat und hierzu Stellung nehmen konnte, wären entsprechende Mängel – lägen sie denn vor – jedenfalls geheilt.

Inhaltlich trifft die den angefochtenen Zwischenverfügungen zugrunde liegende Auffassung des Grundbuchamts zu, wonach die Voraussetzungen für den beantragten grundbuchmäßigen Vollzug des notariellen Vertrags zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den dort genannten Gründen nicht vorliegen.

§ 20 GBO bestimmt, dass bei Auflassung eines Grundstücks der Eigentumswechsel nur eingetragen werden darf, wenn die erforderliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem anderen Teil erklärt worden ist. Auf Veräußererseite ist die Auflassung vom Verfügungsbefugten zu erklären. Hat ein Testamentsvollstrecker als Veräußerer die Auflassung erklärt, so hat deshalb das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (vgl. die Nachweise bei Demharter, aaO., § 52 Rz. 23; BayObLG NJW-RR 1989, 587). Zu unentgeltlichen Verfügungen ist der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt, § 2205 Satz 3 BGB, es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen der Verfügung zu.

Im Zusammenhang mit § 2205 Satz 3 BGB ist es nach den obigen Ausführungen also Sache des Grundbuchamts festzustellen, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt. Dabei darf zwar das Grundbuchamt im Allgemeinen davon ausgehen, dass bei einem Rechtsgeschäft mit einem Dritten Entgeltlichkeit vorliegt. Grundsätzlich wird dann, wenn die Verfügung Bestandteil eines Rechtsgeschäfts mit einem Dritten ist, der nicht zugleich Miterbe ist bzw. dem Testamentsvollstrecker wirtschaftlich oder persönlich nahe steht, anzunehmen sein, dass die Verfügung auch voll entgeltlich ist. Der Testamentsvollstrecker hat aber substantiiert darzulegen, aufgrund welchen maßgeblichen Beweggründen eine entgeltliche Verfügung vorliegt; diese Darlegung muss verständlich sein und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen. Dann genügen bloße Vermutungen über eine anders lautende Annahme insoweit nicht und den Erklärungen des Testamentsvollstreckers ist kein Misstrauen entgegen zu bringen. Vielmehr müssen aufgrund bestimmter Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bestehen. Dann muss das Grundbuchamt selbst Ermittlungen anstellen, wobei der Nachweis in aller Regel nicht in der Form des § 29 GBO zu erbringen ist. Das Grundbuchamt kann in diesem Zusammenhang verlangen, dass der Testamentsvollstrecker die erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. im Einzelnen Zeiser in BeckOK GBO, Stand 01.02.2011, § 52 Rz. 76 ff.; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl., § 52 Rz. 85 ff.; Demharter, aaO., § 52 Rz. 21, 23 ff.; Senat, Beschluss vom 19.11.2009, 20 W 336/09 , m. w. N.). Das Grundbuchamt ist aber darüber hinaus weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen anzustellen (vgl. insoweit auch Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 52 Rz. 62). Den vom Beteiligten dem Grundbuchamt unterbreiteten Beweisangeboten, etwa Zeugenvernehmungen oder Einholung von Auskünften bei Maklerunternehmen, hatte das Grundbuchamt also nicht nachzugehen.

Eine unentgeltliche Verfügung liegt dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker objektiv betrachtet ohne gleichwertige Gegenleistung ein Opfer aus der Erbschaftsmasse bringt und subjektiv betrachtet entweder den Mangel der Gleichwertigkeit der Gegenleistung erkennt oder doch bei ordnungsgemäßer Verwaltung der Masse das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen. Dabei steht eine nur teilweise unentgeltliche Verfügung einer insgesamt unentgeltlichen Verfügung gleich. Eine Verfügung ist also dann entgeltlich, wenn in den Nachlass eine Gegenleistung fließt, die dem gleichwertig ist, was aus dem Nachlass weggegeben wird (Zeiser, aaO., § 52 Rz. 67; Bauer/von Oefele/Schaub, aaO., § 52 Rz. 52; Demharter, aaO., § 52 Rz. 21). Damit ist die Veräußerung eines Grundstücks dann entgeltlich, wenn der Gegenwert – in der Regel der Kaufpreis – wertentsprechend ist (Zeiser, aaO., § 52 Rz. 69).

Dabei ist also im Einzelfall zu entscheiden, ob eine derartige (Teil-)Unentgeltlichkeit anzunehmen ist. Der Senat hat bereits im oben bezeichneten und im hiesigen Verfahren ergangenen Beschluss vom 16.09.2010 darauf hingewiesen, dass vorliegend gerade kein Rechtsgeschäft mit einem Dritten im obigen Sinne vorliegt, sondern die Grundstückskäufer Miterben sind. Der notarielle Vertrag beinhaltet ausweislich § 2 eine gleichzeitige teilweise Auseinandersetzung des Nachlasses. Ausgehend davon ist zunächst festzuhalten, dass die oben dargelegten Erfahrungssätze zur Annahme der vollen Entgeltlichkeit, die darauf beruhen, dass die Verfügung Bestandteil eines Rechtsgeschäfts mit einem Dritten ist, bei Rechtsgeschäften mit Miterben nur eingeschränkt anwendbar sind (Bauer/von Oefele/Schaub, aaO., § 52 Rz. 87; vgl. auch Meikel/Böhringer, aaO., § 52 Rz. 64). Dieser Gesichtspunkt mag im Rahmen der vom Grundbuchamt zu treffenden Entscheidung nicht allein tragfähig sein, stellt aber jedenfalls eine ohne weiteres erkennbare und nicht einfach zu vernachlässigende objektive Tatsache dar. Soweit der Beteiligte in diesem Zusammenhang mehrfach darauf verweist, dass er als Testamentsvollstrecker den am Vertrag beteiligten Miterben persönlich nicht nahe bzw. mit diesen nicht in wirtschaftlicher oder rechtlicher Verbindung stehe, mag dies zutreffend sein, ist aber vom Grundbuchamt mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht überprüfbar.

Darüber hinaus begründen die übrigen aktenkundigen Umstände hinreichende Zweifel an der oben beschriebenen Entgeltlichkeit der Verfügung. Hinreichende und bestimmte Anhaltspunkte, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im obigen Sinne zu begründen, musste das Grundbuchamt aus dem den hiesigen Grundbesitz betreffenden Veräußerungsvorgang aus dem Jahr 1999 entnehmen. Dabei durfte das Grundbuchamt berücksichtigen, dass die betroffene Eigentumswohnung seinerzeit zu einem eklatant höheren Kaufpreis von 480.000,– DM erworben worden war. Der Beschwerde räumt selber ein, dass der nunmehrige Kaufpreis im Vergleich zum Erwerbspreis im Jahr 1999 “nominal auffallend gering” bzw. “sicherlich nicht optimal” ist. Das Grundbuchamt durfte weiter darauf abstellen, dass das Vormundschaftsgericht durch Beschluss vom 07.10.1999 – nach Zustimmung einer Gegenbetreuerin – den seinerzeitigen Kaufvertrag genehmigt und zur Begründung ausgeführt hatte, dass der Kaufpreis der Wohnung angemessen sei und die zu erwartende Rendite aus der Eigentumswohnung über dem marktüblichen Zins für Geldanlagen liege. Der Beteiligte des vorliegenden Verfahrens verweist überdies selber auf ein dieser Bewertung zugrunde liegendes Wertgutachten. Dies sind derart aussagekräftige, konkrete und in tatsächlicher Hinsicht gesicherte Gesichtspunkte, die auf einen deutlich höheren Wert des Grundbesitzes auch zum nunmehrigen Veräußerungszeitpunkt hindeuten, dass sie vom Grundbuchamt nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dieser aktenkundige Vorgang kann auch nicht lediglich als bloßes “Randindiz” oder als “irritierende Kennziffer” abgewertet werden, als die es der Beteiligte ansehen möchte. Auch wenn der Beteiligte dieser Erwägung von Anfang an entgegen gehalten hat, die Wohnung sei “unter ominösen Umständen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts O2” erworben worden, es handele sich bei dem seinerzeitigen Kaufpreis um einen “Mondpreis”, diese Einschätzung zumindest von einer Miterbin geteilt werde, und er versichert hat, er selber hätte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nie erteilt, vermag dies die Bedeutung dieses Gesichtspunkts im Rahmen der vom Grundbuchamt vorzunehmenden Prüfung nicht zu entkräften. Aus der Akte ergibt sich vielmehr der damalige Kaufpreis, der sachverständig ermittelt, von verschiedener Seite genehmigt wurde und einer gerichtlichen Überprüfung unterlag. Dies hat das Grundbuchamt als hinreichende und konkrete Anhaltspunkte für den Wert des Grundbesitzes zum damaligen Zeitpunkt zunächst hinzunehmen und nicht eine nunmehrige eigene wertende Einschätzung (mit derjenigen des Beteiligten) an diejenige der seinerzeit tätigen Gerichte bzw. Beteiligten zu setzen. Dies rechtfertigen die Einwendungen und Vorwürfe nicht, die der Beteiligte gegen Handlungen und Entscheidungen der seinerzeit tätigen Gerichte, Betreuer, Gegenbetreuer und Sachverständige erhebt, ungeachtet der Frage, ob das Grundbuchamt zur Überprüfung des seinerzeitigen Wertansatzes überhaupt die hinreichende Sachkunde hätte. Wenn auch der Beteiligte zu Recht darauf hinweist, dass es auf den Wert der betroffenen Eigentumswohnung zum damaligen Zeitpunkt nicht entscheidend ankommt und nachträgliche Wertveränderungen jedenfalls zu berücksichtigen wären, ist doch der Unterschied der beiden Kaufpreise in einem überschaubaren Zeitraum derart eklatant, dass dieser nicht ohne weiteres vernachlässigt werden kann. Dass das Grundbuchamt als weiteren Anhaltspunkt im gegebenen Zusammenhang zusätzlich berücksichtigt hat, dass allein der Wert des Miteigentumsanteils an dem Grundstück nach der Bodenrichtwertübersichtskarte mit 63.655,45 EUR zu bemessen wäre, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Eine übergroße Ängstlichkeit des Grundbuchamts kann darin entgegen der Auffassung des Beteiligten, der andererseits im Vorgehen der Beteiligten und Gerichte im Rahmen der damaligen Anlageentscheidung eine mögliche Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten sieht, nicht gesehen werden.

Die vielfältigen Gesichtspunkte, die der Beteiligte – zum Teil mehrfach und wiederholend – vorgetragen hat, um die (volle) Entgeltlichkeit der von ihm getroffenen Verfügung zu belegen, führen zu keiner anderen Einschätzung. Diese Darlegungen alleine sind nicht geeignet, die oben erwähnten objektiven Anhaltspunkte zu widerlegen. Dies gilt zunächst für den vom Beteiligten unter bloßem Hinweis auf Maklerauskünfte behaupteten Preisverfall für Wohnungen in O1-O3 wobei dahinstehen kann, dass das Grundbuchamt in der Zwischenverfügung vom 16.12.2010 hierzu festgestellt hat, es sei ihm amtsbekannt, dass in dieser Gemarkung ein Wertverfall dieser Größenordnung nicht eingetreten sei.

Die vielfältigen weiteren Umstände, mit denen der Beteiligte den geringeren Wert der Wohnung zu begründen versucht, als denjenigen, der der Übertragung im Jahr 1999 zugrunde gelegt wurde, wie etwa die längeren erfolglosen Verkaufsbemühungen, die langfristige Vermietung der Wohnung an einen schwierigen Mieter zu einem geringen Mietpreis, die zerstrittene Wohnungseigentümergemeinschaft, die rechtlichen und/oder tatsächlichen Unwägbarkeiten im Hinblick auf Stellplätze und Terrasse, die fehlende bzw. lang zurückliegende Renovierung der Wohnung, die vorgesehene Nachbargrundstücksbebauung, der nicht modernen Anforderungen genügende Zustand des Hauses, vorhandener und/oder zu erwartender Fluglärm sowie die nicht besonders gute Anbindung des Anwesens an öffentlichen Nahverkehr oder Infrastruktureinrichtungen, mögen zwar hinreichend substantiiert im oben beschriebenen Sinne dargelegt sein. Angesichts der oben beschriebenen objektiven Anhaltspunkte für einen den Kaufpreis deutlich übersteigenden Wert ist es aber nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt diese Ausführungen, die ihm und mithin auch dem Senat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln weitgehend nicht zu überprüfen sind, nicht für hinreichend erachtet hat, um die vorliegenden Zweifel zu beseitigen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten kann ihnen deshalb auch kein höheres Maß von Bedeutung zukommen, als den vom Grundbuchamt zu berücksichtigenden feststehenden Tatsachen. Ähnliche Erwägungen gelten im Ergebnis auch für die vom Beteiligten vorgelegte normierte Vergleichswertauskunft. Ungeachtet der konkreten und nachvollziehbaren Einwände, die das Grundbuchamt gegen die Aussagekraft dieser Bewertung vorgebracht hat, ist jedenfalls festzuhalten, dass es sich um eine allgemeine und nicht auf die Besonderheiten der hier vorliegenden Wohnung – die der Beteiligte ansonsten selber durchgehend hervorhebt – abstellende rechnerische Auskunft handelt.

Soweit der Beteiligte der Sache nach vorbringt, selbst für den – nach seiner Ansicht nicht gegebenen – Fall, dass dem Nachlass keine gleichwertige Gegenleistung zufließe bzw. zugeflossen sei, habe er jedenfalls nach Sachlage subjektiv betrachtet weder den Mangel der Gleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt und bei ordnungsgemäßer Verwaltung der Masse das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung auch nicht erkennen müssen, kann dies nach den vorliegenden objektiven Gegebenheiten zu keiner anderen Beurteilung führen. Der vom Grundbuchamt im Wesentlichen zugrunde gelegte Sachverhalt betreffend den Verkaufsvorgang im Jahr 1999 war dem Beteiligten – wie sein Vorbringen zeigt – bekannt. Der entsprechenden Feststellung des Grundbuchamts hat er auch nicht widersprochen. Ist mithin – wovon nach dem Gesagten derzeit auszugehen ist – zweifelhaft bzw. nicht klar, ob der dem Nachlass zufließende bzw. zugeflossene Gegenwert wertentsprechend ist, können auch die subjektiven Voraussetzungen nicht verneint werden.

Nach alledem war das Grundbuchamt berechtigt, im Wege der Zwischenverfügung zu verlangen, dass die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der vollen Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstrecker beigebracht werden, die – wie dargelegt – nicht zwingend der Form des § 29 GBO bedürfen. Die hierfür in den Zwischenverfügungen aufgeführten Mittel sind zur Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses geeignet und auch vollständig. Soweit die Beschwerde rügt, in der Zwischenverfügung vom 16.12.2010 sei “die Führung des Nachweises der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers” aufgegeben, bedarf dies keiner Berichtigung. Es ist hinreichend klar und vom Beteiligten auch erkennbar so verstanden worden, dass die zur Vorlage aufgeführten Wertgutachten sich auf den Wert der Eigentumswohnung im Zeitpunkt der Veräußerung beziehen sollen, um dem Grundbuchamt zu ermöglichen, die vom Beteiligten behauptete Angemessenheit des Kaufpreises einschätzen zu können. Dass sich damit die Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers schon grundsätzlich nicht belegen ließe, wie die Beschwerde meint, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Beteiligten behaupteten wertmindernden Faktoren von einem Sachverständigen im Rahmen einer Begutachtung nicht berücksichtigungsfähig wären, während ihm selber dies möglich ist. Soweit sie als allgemeine Bewertungskriterien nicht ohnehin offen zu Tage liegen, hätte ggf. der Beteiligte für die Information des Sachverständigen zu sorgen. Selbst wenn eine ziffernmäßige Bewertung nicht durchgehend möglich sein sollte, dürfte eine sachverständige Einschätzung möglich bleiben, ob und inwieweit behauptete Faktoren wertbestimmend sein können, die vom Grundbuchamt dann zu berücksichtigen wären. Der Beteiligte behauptet im Übrigen selber, dass dem damaligen Sachverständigen einige dieser Faktoren – soweit sie damals vorlagen – nicht bekannt gewesen und sie deshalb seinerzeit nicht berücksichtigt worden seien. Falls es – wie die Beschwerde behauptet – “keinen geregelten Markt für das Objekt” gebe, wird ein Sachverständiger auch dies feststellen können.

Ob und inwieweit die Beischaffung einzelner oder gar aller der aufgeführten Mittel zur Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses für den Beteiligten mit Kosten, Zeitverzug oder sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein mag, wie er im Einzelnen vorträgt, kann das Grundbuchamt nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Davon kann der Schutz der Erben, dem die genannte Vorschrift des § 2205 Satz 3 BGB auch dient und deren Zustimmung der Beteiligte nach eigenem Vorbringen nicht vollständig beizubringen vermag, nicht abhängig gemacht werden. Zu Recht hat das Grundbuchamt hierauf nicht abgestellt.

Soweit die Beschwerde zuletzt Belege vorgelegt, aus denen sie herleiten will, dass Vermächtnisse erfüllt seien, rechtfertigt dies die Aufhebung der Ergänzung in der Zwischenverfügung vom 10.01.2011 noch nicht. Abgesehen davon, dass die sich aus den Überweisungsträgern und Kontoauszügen ergebenden Beträge mit den sich aus dem Testament ergebenden Vermächtnisbeträgen nicht vollständig korrespondieren, hat der Beteiligte zuvor selber ausgeführt, dass es mit einzelnen Vermächtnisnehmern Streit über eine Beteiligung an Prozesskosten gäbe. Ohnehin macht der Beteiligte geltend, dass diese Variante der Hindernisbeseitigung für ihn aus anderen Gründen nicht erfüllbar sei, da – wie er zunächst vorgetragen hat – ein Teil der Erben nicht bereit sei, seine Zustimmung zu erteilen oder ihm aber – worauf er zuletzt abgestellt hat – ein umfassender Nachweis der Erbfolge nicht möglich wäre.

Einer Entscheidung des Senats über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, weil sich diese aus dem Gesetz ergibt. Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Der Senat hat ihn auf den sich aus dem Tenor ersichtlichen Bruchteil des Verkaufspreises bzw. behaupteten Grundbesitzwerts geschätzt (vgl. dazu auch Demharter, aaO., § 77 Rz. 37).

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 GBO) hierfür nicht vorliegen. Weder weist die Sache grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.