Leitsätzliches:
2) Dieser Erbteil erhöht sich gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel, wenn die Ehegatten in Deutschland gelebt haben und daher deutsches Güterrecht anzuwenden ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 30.07.2014
Gericht: OLG Frankfurt am Main
Spruchkörper: 21 W
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 21 W 47/14
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn, der Beteiligte zu 2) der Ehemann der am ….2013 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2) sind griechische Staatsangehörige und haben in Griechenland geheiratet. Sie lebten seit vielen Jahren in Deutschland. Zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 2) waren seit dem Jahr 2007 ein Scheidungsverfahren sowie die Folgesachen Zugewinn- und Versorgungsausgleich anhängig. Zunächst hatte die Erblasserin einen Scheidungsantrag gestellt. In der Folgezeit hatte der Beteiligte zu 2) einen eigenen Scheidungsantrag gestellt (Bl. 92 d.A. 404 F 4210/07 S). Die Erblasserin hatte sodann mit Schriftsatz vom 03.07.2009 (Bl. 104 d.A. 404 F 4210/07) ihren Scheidungsantrag zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag vom 08.12.2011 hatte die Erblasserin zu dem Scheidungsantrag des Ehemannes keine Erklärung abgegeben (Bl. 156 d.A. 404 F 4210/07 S). In der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2009 (Bl. 231 d.A. 404 F4210/07 GÜ) hatte die Verfahrensbevollmächtigte der Erblasserin, erklärt, dass diese keinen Scheidungsantrag stelle. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 22.04.2013 (Bl. 55 d.A.) waren umfangreiche Vergleichsgespräche hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung geführt worden. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2) hatten erklärt, dass sie mit einem solchen Vergleich grundsätzlich einverstanden seien. Das Gericht hatte die Übermittlung eines ausformulierten schriftlichen Vergleichsvorschlags angekündigt, welche am 29.04.2013 (Bl. 58 d.A.) erfolgte. Der Vergleichsvorschlag sah unter Ziffer 7 vor, dass mit dem Vergleich die Folgesache Güterrecht und das Verfahren 404F 4005/10 RI – welches Ausgleichsansprüche außerhalb des Güterrechts betraf – erledigt seien. Noch während der laufenden Stellungnahmefrist verstarb die Erblasserin. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des familiengerichtlichen Verfahrens (404 F 4210/07 S) Bezug genommen.
In dem güterrechtlichen Verfahren hatte das Familiengericht mit Zwischenurteil vom 04.12.2009 (Bl. 36 d.A.) entschieden, dass auf die Ansprüche des Beteiligten zu 2) und der Erblasserin aus dem ehelichen Güterrecht deutsches Recht Anwendung findet, da die Parteien in der notariellen Urkunde des Notars X vom 06.11.2003 im Zusammenhang mit dem Erwerb zweier Eigentumswohnungen für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht gewählt hatten. Ergänzend wird auf die notarielle Urkunde des Notars X vom 06.11.2003 (Bl. 34 ff d.A.) Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 1) hatte zunächst am 05.06.2013 einen Erbschein – unter Beschränkung auf den inländischen Nachlass unter Anwendung griechischen Rechts – beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist (Bl. 3 d.A.). Dieser wurde mit Beschluss vom 30.07.2013 (Bl. 15 d.A.) erteilt. Der Beteiligte zu 2) beantragte am 19.09.2013 die Einziehung des Erbscheins, da der Beteiligte zu 1) nicht Alleinerbe, sondern nur gemeinschaftlich mit ihm Miterbe sei. Da das Erbrecht des Ehegatten nach griechischem Recht nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Erblasser eine – begründete – Scheidungsklage erhoben hatte, wäre er, da dies nicht der Fall gewesen sei, gem. Art. 1820 des griechischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Erbe zu einem Viertel. Nachdem die Eheleute hinsichtlich des Güterstandes die Anwendung deutschen Rechts gewählt hätten, betrage seine Erbquote ½.
Der Beteiligte zu 1) ist der Einziehung entgegengetreten, da das Ehegattenerbrecht aufgrund des Scheidungsverfahrens sowohl gemäß § 1933 BGB als auch nach Art. 1822 ZGB ausgeschlossen sei. Die Erklärungen der Erblasserin im familiengerichtlichen Verfahren am 22.04.2013 seien als Zustimmung zum Scheidungsantrag des Beteiligten zu 2) auszulegen.
Mit Beschluss vom 18.12.2013 (Bl. 98 d.A.) zog das Nachlassgericht den am 30.07.2013 erteilten Erbschein ein. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Ehegattenerbrecht sei nicht ausgeschlossen, da die Erblasserin ihren Scheidungsantrag zurückgenommen habe und das Verfahren aufgrund des Scheidungsantrags des Beteiligten zu 2) fortgeführt worden war.
Am 17.01.2014 beantragte der Beteiligte zu 1) sodann einen Erbschein – nach griechischem Recht, beschränkt auf den inländischen Nachlass – der ihn als Erben zu ¾ und den Beteiligten zu 2) als Erben zu ¼ ausweist. Er ist der Auffassung, eine Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB sei nicht möglich, da sich das Erbstatut nach ausländischem Recht richte und dieses eine solche Erbquote nicht kenne. Der Beteiligte zu 2) ist auch diesem Erbscheinsantrag entgegengetreten, da hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen deutsches Recht zur Anwendung käme.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2014 (Bl. 149 d.A.) die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Erhöhung der Erbquote gemäß § 1371 Abs. 1 BGB nicht in Betracht käme, da dem griechischen Recht eine Regelung über den Zugewinnausgleich fremd sei.
Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 2) am 22.05.2014 zugestellt worden ist (Bl. 158 d.A.), legte dieser mit einem am 02.06.2014 bei Gericht eingegangenen Schreiben (Bl. 159 d.A.) Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, dass die Erhöhung nach § 1371 BGB zulässig sei, da das Güterrechtsstatut aufgrund der Rechtswahl zur Anwendung komme und die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hätten.
Der Beteiligte zu 1) macht ergänzend geltend, dass die Anwendung deutschen Güterrechts bereits deshalb nicht in Betracht käme, weil die Erblasserin zu keinem Zeitpunkt eine solche Erklärung habe abgeben wollen.
Das Amtsgericht hat die Beschwerde mit Verfügung vom 02.06.2014 (Bl. 163 R d.A.) dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung bei Gericht eingegangen (§ 63 FamFG).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind jeweils gesetzliche Erben zu ½ geworden, so dass dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) nicht entsprochen werden kann.
Dem Beteiligten zu 2) steht nach dem auf den Erbfall anwendbaren griechischen Recht als Ehemann der Erblasserin ein Erbanteil gemäß Art. 1820 ZGB von einem Viertel zu. Darüber hinaus erhält er aufgrund des gemäß deutschen Güterrechtsstatuts anwendbaren § 1371 Abs. 1 BGB einen pauschalierten Zugewinnausgleich in Höhe von einem weiteren Viertel der Erbschaft, um den sich sein gesetzlicher Erbteil erhöht.
Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Erbfalles griechisches Recht anwendbar ist, da die Erblasserin griechische Staatsangehörige war (Art. 25 EGBGB).
Nach Art. 1813 ZGB sind als gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers berufen. Kinder erben zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte ist gemäß Art. 1820 ZGB neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen.
Das gesetzliche Erbrecht des Beteiligten zu 2) ist nicht durch das zwischen ihm und der Erblasserin bis zu deren Tod noch anhängig gewesene Scheidungsverfahren ausgeschlossen. Da das gesetzliche Erbrecht nach griechischem Recht zu beurteilen ist, ist – worauf auch das Nachlassgericht zutreffend in seinem Einziehungsbeschluss vom 18.12.2013 hingewiesen hat – auch der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach griechischem Recht zu beurteilen, da dieses an das Erbstatut anknüpft (Art. 25 EGBGB). Nach Art. 1822 ZGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn der Erblasser eine – begründete – Scheidungsklage (Art. 1439 ZGB) erhoben hat. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten einen gemeinschaftlichen Antrag auf Scheidung gestellt und die erforderliche Einwilligungserklärung vor dem Gericht abgegeben haben (Art. 1441 ZGB in der bis zum 11.03.2012 gültigen Fassung; Art. 1441 n.F. sieht nunmehr eine einvernehmliche Ehescheidung vor, die eine schriftliche Vereinbarung der Ehegatten voraussetzt, die von dem Gericht bestätigt wird; vgl. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann “Internationales Erbrecht”, Griechenland, Grdz. E RN 64 und Fn 2). Das Vorliegen der entsprechenden materiellen Scheidungsvoraussetzungen beurteilt sich dabei ebenfalls nach griechischem Recht. Nach dem gemäß Art. 18 Abs. 1 der Rom III-Verordnung hier noch anwendbaren Art. 17 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Dies ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das Recht des Staates dem beide Ehegatten angehören und damit vorliegend griechisches Recht. Vorliegend sind die Voraussetzungen des Art. 1822 ZGB nicht gegeben, da die Erblasserin ihren Scheidungsantrag zurückgenommen hatte und eine Einwilligungserklärung nicht abgegeben wurde. Zwar mögen sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 2) bereits über die wesentlichen Punkte der Scheidung und insbesondere des Zugewinnausgleichs einig gewesen seien. Zu dieser Einigung ist es letztlich aber nicht mehr gekommen. Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts ist nach griechischem Recht – wie auch nach deutschem Recht – an das Vorliegen entsprechender verbindlicher prozessualer Erklärungen gebunden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine erweiterte Auslegung der gesetzlichen Vorschriften über den Ausschluss des Ehegattenerbrechts dahingehend, dass bereits eine beabsichtigte Zustimmung bzw. Einwilligung ausreichend sein könnte, kommt nicht in Betracht. Einer solchen Auslegung steht bereits das Interesse der Rechtssicherheit bei der Feststellung des Erbrechts entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Erblasserin im Laufe des Verfahrens ihre Einstellung zu dem Scheidungsverfahren – wie durch die Rücknahme des Scheidungsantrages zum Ausdruck gekommen – jedenfalls zwischenzeitlich bereits einmal gewechselt hatte. Es erscheint daher bedenklich, eine angekündigte Vergleichsbereitschaft, mag sich diese auch schon weitestgehend konkretisiert haben, als ausreichend für den daran anknüpfenden Ausschluss des Ehegattenerbrechts anzusehen.
Der Beteiligte zu 2) ist daher zunächst nach griechischem Erbrecht gesetzlicher Erbe zu einem Viertel geworden.
Daneben ist die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein weiteres Viertel gemäß § 1371 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, da der Beteiligte zu 2) mit der Erblasserin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht gelebt hat.
Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB folgt das Güterrechtsstatut grundsätzlich dem Ehewirkungsstatut gemäß Art. 14 EGBGB. Dies würde vorliegend zur Anwendung griechischen Rechts führen (s.o.). Nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB ist jedoch eine Rechtswahl zulässig. Vorliegend haben die Eheleute in der notariellen Vereinbarung vom 06.11.2003 hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht gewählt. Da dies dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB entspricht, war diese Rechtswahl zulässig. Bedenken an der Wirksamkeit der Rechtswahl im Übrigen bestehen nicht. Insbesondere stehen etwaige mangelnde Sprachkenntnisse der Erblasserin der Wirksamkeit der in der notariellen Urkunde erklärten Rechtswahl nicht entgegen. Die Wirksamkeit einer Urkunde wird auch dann nicht berührt, wenn der Notar etwa irrtümlich nicht erkennt, dass ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist (OLG Köln, VersR 200,243 Rn 25 nach Juris). Die in dem güterrechtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.08.2009 (Bl. 182 d.A. 404 F 4210/07 GÜ) erklärte Anfechtung der Erklärung war jedenfalls verfristet, da der Beteiligte zu 2) bereits mit Schriftsatz vom 20.07.2008 den notariellen Kaufvertrag vorgelegt und auf die Rechtswahl hingewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Begründung des Zwischenurteils in dem güterrechtlichen Verfahren vom 04.12.2009 (Bl. 236 ff Bd. II d.A. 404 F 4210/07 GÜ) Bezug genommen.
Ob bei Anwendung ausländischen Rechts aufgrund des Erbstatuts daneben eine Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB aufgrund deutschen Rechts nach dem Güterrechtsstatut in Frage kommt, ist in Literatur und Rechtsprechung weiterhin umstritten. Es liegen abweichende Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte zu dieser Frage vor. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 12. September 2012 (NJW-RR 2013,201) ausdrücklich offengelassen. Zuletzt haben sich das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 16. April 2012 (NJW-RR 2012,1096) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19. August 2013 (nach juris) für die Möglichkeit einer Erhöhung der Erbquote ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluss vom 05. August 2011, FamRZ 2012, 819) und der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2009, FamRZ 2010, 767) verneinen diese Möglichkeit. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Beschluss vom 19. Dezember 2008 (ErbR 2009,163) offengelassen, ob es an seiner bisherigen Auffassung, dass keine Erhöhung möglich sei, festhalten werde.
Der Senat hat mit Beschluss vom 12.11.2013 entschieden, dass bei Zusammentreffen von deutschem Güterrechtsstatut und griechischem Erbstatut der pauschalierte Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB Anwendung findet (21 W 17/13, Rn 16 nach Juris). Denn eine Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten bei Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts neben deutschem Güterrecht ist jedenfalls dann zulässig, wenn das ausländische Erbrecht mit der gesetzlichen Erbquote keinen güterrechtlichen Ausgleich bewirken will (Senat, aaO.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, aaO.; OLG München, aaO., MünchKomm-Siehr, Art. 15 EGBGB RN 117; Palandt-Thorn, BGB, Art. 15 EGBGB RN 26).
Geht man mit der überwiegenden Auffassung davon aus, dass § 1371 BGB güterrechtlich zu qualifizieren ist, da dieser die Regelung eines pauschalierten Zugewinnausgleichs enthalte, ist nicht ersichtlich, warum diese Regelung bei einem Erbfall, der nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, keine Anwendung finden sollte. § 1371 Abs. 1 BGB regelt die der erbrechtlichen Verteilung grundsätzlich zeitlich vorgelagerte Frage, wie im Todesfall eines der Ehepartner der güterrechtliche Ausgleich erfolgen soll. Das deutsche Recht hat sich für die Durchführung dieses güterrechtlichen Ausgleichs für eine Lösung durch pauschale Erhöhung des Erbteils entschieden. Dies ändert nichts daran, dass es sich um eine güterrechtliche Regelung handelt. Wenn § 1371 Abs. 1 BGB aber güterrechtlich zu qualifizieren ist, so ist nicht ersichtlich, wieso bei Geltung deutschen Güterrechtsstatuts eine Anwendung neben dem ausländischen Erbstatut ausgeschlossen sein soll (Senat, aaO., Rn 17; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht. aaO.).
Das griechische Erbrecht sieht ebenso wie das deutsche Erbrecht eine Erbquote des überlebenden Ehegatten neben Abkömmlingen der 1. Ordnung in Höhe von einem Viertel vor. Das griechische Güterrecht sieht als gesetzlichen Güterstand Gütertrennung vor (Art. 1397 ZGB). Es gibt zwar auch einen Zugewinnausgleich bei Scheidung (Art. 1400 ZGB), nicht aber im Todesfall (Art. 1401 ZGB). Das griechische Recht sieht daher güterrechtliche Ansprüche im Todesfall schon nicht vor, so dass auch eine Abgeltung solcher Ansprüche mit der gesetzlichen Erbquote nicht angenommen werden kann. In diesen Fällen bestehen dann aber auch keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB aufgrund des deutschen Güterrechtsstatuts (Senat aaO., Rn 20; Schleswig-Holsteinisches OLG, aaO.; MünchKommBGB-Siehr, Art. 15 EGBGB, Rn 117).
Angesichts der dem deutschen Recht entsprechenden gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehegatten nach griechischem Recht stellt sich vorliegend auch nicht die bei Anwendung anderer ausländischer Rechtsordnungen mit höheren Erbquoten entstehende Frage der etwaigen Erforderlichkeit einer Anpassung der Erbquoten (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, aaO. zum österreichischem Erbrecht; OLG Frankfurt aaO. zum schwedischen Erbrecht).
Der Beteiligte zu 2) ist daher Erbe zu ½ nach der Erblasserin geworden. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 81 Abs. 1 FamFG. Da der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen wurde, entsprach es der Billigkeit, dass dieser als unterlegene Partei die Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) zu tragen hat.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61,40 GNotKG. Sie richtet sich in Ermangelung eines eigenen Antrags maßgeblich nach dem Interesse des Beschwerdeführers. Dieser wendet sich gegen den von dem Beteiligten zu 1) beantragten Erbschein, nach dem er lediglich Erbe zu ¼ und nicht Erbe zu ½ wäre. Sein Interesse ist danach auf ein ¼ des inländischen Nachlasses gerichtet, da der Erbschein auf das Inlandsvermögen beschränkt ist. Den Wert des Nachlasses schätzt der Senat auf 95.000,- €. Zu dem – inländischen – Nachlass gehören zwei hälftige Miteigentumsanteile an den Eigentumswohnungen in O1, die die Erblasserin und der Beteiligte zu 2) gemäß der notariellen Urkunde vom 06.11.2003 zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 190.000,- € erworben haben. Ausweislich der Antragsschrift des Beteiligten zu 2) in dem güterrechtlichen Verfahren stellt dies den wesentlichen Vermögensanteil der Erblasserin dar. Die Erblasserin hat in dem güterrechtlichen Verfahren den hälftigen Wert der Eigentumswohnungen mit 80.000 €, der Beteiligte zu 2) mit 120.000,- € angegeben. Der in dem notariellen Kaufvertrag angegebene Kaufpreis entspricht in etwa dem Mittelwert, so dass der hälftige Betrag als Nachlasswert gemäß § 40 GNotKG angenommen wird. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Erbquote von ¼ der Geschäftswert in Höhe von 23.750 €.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG zuzulassen. Die Frage der Qualifikation des § 1371 BGB bei der Anwendung ausländischen Erbstatuts und deutschen Güterrechtsstatuts ist in Literatur und Rechtsprechung weiterhin umstritten. Es liegen unterschiedliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte vor (s.o.) Der Bundesgerichtshof hat die Frage in dem Beschluss vom 12.09.2012 (IV ZB 12/12) offen gelassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich.
III.
Gegen diese Entscheidung ist aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a in 71633 Karlsruhe, durch Einreichung einer von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Rechtsbeschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den Rechtsmittelführer bezeichnen und die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss zudem die Rechtsbeschwerdegründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sowie – wenn die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird – die Erklärung, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, und die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.