Leitsätzliches:
Oberlandesgericht München
Datum: 17.06.2010
Gericht: OLG München
Spruchkörper: 31
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 31 Wx 70/10
Gründe:
Im Handelsregister ist die H. Immobilien KG eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist gewerblicher Grundstückshandel. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 1, Kommanditist der Beteiligte zu 2. Die Beteiligten zu 1 und 2 sowie die für die beiden minderjährigen Beteiligten zu 3 und 4 handelnde Ergänzungspflegerin meldeten zur Eintragung in das Handelsregister an: “Der Kommanditist (Beteiligter zu 2) ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er hat seinen Kommanditanteil von … im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit dinglicher Wirkung ab Eintragung dieser Tatsache im Handelsregister übertragen auf seine Kinder (Beteiligter zu 3) … geboren … 2001 zu … (Beteiligter zu 4) … geboren … 2001 zu … .” Mit Zwischenverfügung vom 18.2.2010 beanstandete das Registergericht, die Anmeldung sei durch die gesetzlichen Vertreter der Beteiligten zu 3 und 4 vorzunehmen; es sei für jeden Minderjährigen ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Ferner wurde eine familiengerichtliche Genehmigung verlangt, die inzwischen vorliegt. Mit der Beschwerde machen die Beteiligten geltend, der angemeldete Erwerb von Kommanditanteilen durch Sonderrechtsnachfolge stelle kein Rechtsgeschäft der beiden Erwerber miteinander dar, so dass die Ergänzungspflegerin beide Kinder habe vertreten können.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Registergerichts steht der Eintragung nicht entgegen, dass die beiden minderjährigen Beteiligten zu 3 und 4 von derselben, für beide bestellten Ergänzungspflegerin vertreten werden. Diese war nicht nach § 1795 Abs. 2 i.V.m. § 181 BGB gehindert, beide Kinder bei dem Erwerb der bestehenden Kommanditanteile im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu vertreten.
1. Zwar ist allgemein anerkannt, dass für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen Eltern und mehreren minderjährigen Kindern jedes Kind durch einen eigenen Ergänzungspfleger vertreten sein muss. Durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages werden Rechtsbeziehungen zwischen sämtlichen Gesellschaftern, auch zwischen den einzelnen Kommanditisten, begründet, so dass ein Rechtsgeschäft auch zwischen den vertretenen minderjährigen Personen im Innenverhältnis vorliegt. Die minderjährigen Kommanditisten treten durch den Vertragsschluss unter sich in wechselseitige gesellschaftsrechtliche Beziehungen und können deshalb nach § 181 BGB nicht von demselben Ergänzungspfleger vertreten werden. Das gilt nicht nur bei der Gründung einer Gesellschaft unter Beteiligung Minderjähriger (vgl. OLG Zweibrücken OLGZ 1980, 213 /215 zur GbR; Menzel/Wolf MittBayNot 2010, 186), sondern auch dann, wenn durch Aufnahmevertrag mit den übrigen Gesellschaftern mehrere minderjährige Kinder in eine bestehende Gesellschaft eintreten (vgl. BayObLG FamRZ 1959, 125 /126 zur KG; OLG Zweibrücken NZG 1999, 717 /718 zur GbR; MünchHdbchGftsR/Piehler/Schulte 2. Aufl. § 34 Rn. 4; kritisch für den Fall des gleichzeitigen Eintritts Maier- Reimer/Marx NJW 2005, 3025 /3027).
2. Anders liegt der Fall jedoch, wenn bestehende Kommanditanteile im Wege der Sonderrechtsnachfolge von einem Elternteil an mehrere Kinder abgetreten werden. Die nach allgemeiner Meinung zulässige Anteilsübertragung beruht auf einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen Anteilsveräußerer und -erwerber, ohne den Anteil als solchen zu verändern. Die Verfügung über den Anteil bedarf zwar der Zustimmung der Mitgesellschafter, doch werden diese nicht Partner des Veräußerungsvertrages. Der Erwerber tritt in den im Übrigen grundsätzlich unverändert fortbestehenden Gesellschaftsvertrag ein (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 719 Rn. 25). Eine Änderung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ist folglich mit der Anteilsübertragung nicht verbunden. Es handelt sich vielmehr nur um ein Rechtsgeschäft zwischen dem abtretenden Elternteil und dem erwerbenden Kind. Tritt der Elternteil seine Beteiligung an mehrere Kinder ab, liegt jeweils ein Rechtsgeschäft zwischen dem Elternteil und dem erwerbenden Kind vor, nicht aber ein Rechtsgeschäft zwischen den Kindern. Eine nach § 181 BGB nicht zulässige Mehrfachvertretung ist deshalb nicht gegeben, denn der für die Kinder auftretende Ergänzungspfleger gibt für diese lediglich gleichlaufende Erklärungen ab (ebenso Palandt/Ellenberger BGB 69. Aufl. § 181 Rn. 7; Maier-Reimer/Marx NJW 2005, 3025 /3027).
3. Die bestellte Ergänzungspflegerin konnte somit als gesetzliche Vertreterin für beide Kinder handeln und insbesondere auch die Anmeldung vornehmen. Der in Ziffer 2 der Zwischenverfügung geforderten Bestellung eines weiteren Ergänzungspflegers bedarf es nicht. Zur Klarstellung ist auch Ziffer 1 der Zwischenverfügung aufzuheben, denn die verlangte Anmeldung durch “die gesetzlichen Vertreter” der Kinder ist durch die hierzu berechtigte Ergänzungspflegerin bereits vorgenommen worden.