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Die Haftung von Erben wegen überzahlter Rentenleistungen – LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2017 – Az. L 10 R 2599/17

Leitsätzliches:

Wenn der Erbe tatsächlich nichts von den geflossenen Renten(über)zahlungen erhielt, muss er auch nicht für diese haften.

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Datum: 05.10.2017

Gericht: LSG BW

Spruchkörper: L 10

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: L 10 R 2599/17

Gründe:

I.

Die Beklagte nimmt die Klägerin als Erbin wegen überzahlter Rentenleistungen in Anspruch.

Die am 1955 geborene Klägerin lebt seit Jahren in Deutschland. Sie und zwei, ebenfalls in Deutschland wohnende Schwestern sowie ein in G. wohnender Bruder sind nach griechischem Recht jeweils anteilig (zu einem Viertel) Erbe ihres Vaters. Der am 21.08.1934 geborener Vater war ebenfalls in G. wohnhaft und erhielt von der Beklagten Altersrente sowie nach dem Tod seiner Ehefrau im Juli 2009 Witwerrente, die jeweils auf ein bei einer griechischen Bank geführtes Konto überwiesen wurden. Der Bruder der Klägerin lebte zusammen mit dem Vater in einem, einer der Schwestern der Klägerin gehörenden Haus und kümmerte sich um den Vater. Er verfügte über eine Bankvollmacht und eine Bankkarte für das Konto des Vaters, auf das die Rentenleistungen der Beklagten gezahlt wurden. Der Vater verstarb am 20.07.2013, wovon die Beklagte erstmals im Dezember 2014 erfuhr. Entsprechend wurden die Renten für die Monate August 2013 bis November 2013 weiterhin ausgezahlt (Altersrente insgesamt 13.128,15 €, Witwerrente insgesamt 2.710,18 €, vgl. Bl. 48 Rückseite, 60 VA). Ein Rückforderungsverlangen an die g. Bank blieb erfolglos (Bl. 63 VA). Vom griechischen Konto flossen die eingegangenen Rentenleistungen jeweils zeitnah ab (vgl. die von der Klägerin über ihre Schwester beschafften Kontoauszüge, Bl. 30 ff. SG-Akte), wobei unbekannt blieb, wer die Barabhebungen vornahm. Aus Sicht der Klägerin konnte dies nur der in G. lebende Bruder gewesen sein, was sich mit einem Vermerk in den Verwaltungsakten deckt (Bl. 54 VA: Bruder wahrscheinlich Verfügender).

Die Klägerin selbst erfuhr von einer ihrer Schwestern vom Tod des Vaters. Sie hatte seit Jahren, seit dem Tode der Mutter, keinerlei Kontakt mehr zu ihm. Da sich – so die Auskunft der Schwester an die Klägerin – der Bruder um alle Angelegenheiten, einschließlich Beerdigung, in G. kümmern wollte, sah die Klägerin keinen Anlass, nach G. zu fahren. Sie war auch nicht auf der Beerdigung, hatte nach dem Tode des Vaters keinen Kontakt zum Bruder und von der Weiterzahlung der Rente keine Kenntnis. Sie erhielt nach dem Tode des Vaters aus der Erbschaft nichts und sie erwartete auch nichts, sodass sie sich auch nicht weiter um die Angelegenheit kümmerte. Zugriff auf das g. Konto, insbesondere eine Verfügungsmöglichkeit, hatte sie nie.

Mit Bescheid vom 08.06.2016 und Widerspruchsbescheid vom 19.12.2016 forderte die Beklagte von der Klägerin als Erbin nach griechischem Recht anteilig (zu einem Viertel) Erstattung der überzahlten Rente in Höhe von 3.959,58 €. Die Klägerin habe auf Grund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis von der durch den Tod entstandenen Überzahlung und der damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtung, weil sie sich nach dem Tode ihres Vaters um die Frage des Erbes nicht gekümmert habe. Sie hätte klären müssen, ob durch den Tod Verbindlichkeiten entstanden, für die sie geradestehen müsse.

Das hiergegen am 16.01.2017 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.06.2017 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Es hat eine grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht zur Mitteilung des Todes des Versicherten an die Beklagte durch die Klägerin verneint, ebenso eine grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Unkenntnis überzahlter Rente.

Hiergegen hat die Beklagte am 05.07.2017 Berufung eingelegt. Sie hält ihre Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid aufrecht. Zwar habe der Gesetzgeber neben der Erbenstellung noch eine Vertrauensschutzprüfung gefordert, was aber nicht dazu führen dürfe, dass Erben im Ergebnis weitgehend aus der Erstattungspflicht herausfielen. Für die Mitteilung des Todes hätten die Erben eine Garantenstellung gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin von der überzahlten Rente aus der Erbschaft nichts erhielt, meint die Beklagte, dass diese Sichtweise der gesetzlichen Regelungen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche.

Die Beklage beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.06.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, 30 Jahre lang nicht mehr in G. gewesen zu sein und nach dem Tod ihrer Mutter keinen Kontakt mehr zum Vater und zum Bruder gehabt zu haben. Ihr Bruder habe das Geld vom Konto abgehoben.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die im Tatbestand getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen der Klägerin, insbesondere in Bezug auf den Vater, die Geschwister und die Erbschaft, beruhen auf den (z.T. wiederholten, in sich konsistenten) Angaben der Klägerin, an deren Glaubwürdigkeit der Senat ebenso wenig Zweifel hat, wie an der Richtigkeit dieser Angaben. Im Übrigen sind diese Angaben zumindest teilweise durch Vorlage der über die Schwester der Klägerin beschafften Kontoauszüge bestätigt. Auch die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin gehegt, sondern legt diese Angaben ebenfalls ihrer Beurteilung zu Grunde. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zwar nach griechischem Recht zu einem Viertel Erbe nach ihrem verstorbenen Vater wurde, dass sie aber zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf das g. Konto hatte, hiervon auch keine Zahlungen an sie erfolgten, sie aus der Erbschaft zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Mittel, schon gar keine Zahlungen, erhielt und auch über die tatsächlich erfolgten Zahlungen von Rente auf das Konto des Vaters nach dessen Tod nicht informiert war.

Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf (anteilige) Erstattung dieser überzahlten Rentenleistungen besteht nicht. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin, insbesondere auf Grund ihrer Erbenstellung, liegen nicht vor.

Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.

Die Beklagte und das Sozialgericht gehen zu Recht davon aus, dass diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin nicht erfüllt sind. Zwar wurden hier Geldleistungen in Form der Alters- und Witwerrente für die Zeit nach dem Tod des Versicherten bzw. Witwers, hier des Vaters, zu Unrecht erbracht, weil sich die ursprünglichen Rentenbewilligungen durch den Tod des Vaters der Klägerin gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigten (BSG, Urteil vom 10.7.2012, B 13 R 105/11 R in SozR 4-2600 § 118 Nr. 11, dort Rdnr. 20). Allerdings war die Klägerin weder Empfängerin i.S. der gesetzlichen Definition noch Verfügende im Sinne dieser Regelung. Insbesondere die bloße Rechtsstellung der Klägerin als (Mit-)Erbin (s. sogleich) und damit als neue Konto(mit)inhaberin reicht nicht aus, die Eigenschaft als Empfängerin oder Verfügende nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu begründen (BSG, a.a.O., Rdnr. 25 ff.), weil sie an einer entsprechenden Vermögensverschiebung auf dem Konto auch nicht wenigstens mittelbar (insbesondere Erwerb des Geldes durch Vermögensverschiebung auf dem Konto) beteiligt war (BSG, a.a.O., Rdnr. 28). Hiervon geht auch die Beklagte aus, die die Klägerin lediglich anteilig entsprechend der nach griechischem Recht nach Bruchteilen erfolgten Erbschaft in Anspruch nimmt.

Indessen liegen auch die Voraussetzungen für eine Erbenhaftung nicht vor.

Zwar ist die Klägerin Erbin ihres Vaters. Maßgebend ist insoweit griechisches Recht.

Der hierzu einschlägige Art. 25 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) verweist in Bezug auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, die im vorliegenden Fall Anwendung findet. Denn nach ihrem Art. 84 gilt diese Verordnung ab dem 17.08.2015 und damit auch im vorliegenden Fall, weil die Mutter der Klägerin am 05.10.2015 verstarb. Nach Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da der Vater der Klägerin und Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in G. hatte, ist somit griechisches Erbrecht anzuwenden (Urteil des Senats vom 21.09.2017, L 10 R 1734/17, in […], auch zum Nachfolgenden).

Nach Art. 1813 des griechischen Zivilgesetzbuches sind die Nachfahren des Erblassers als gesetzliche Erben erster Ordnung zu Erben berufen. Kinder erben zu gleichen Teilen. Dementsprechend wurde die Klägerin zu gleichen Teilen mit ihren Geschwistern Erbe des Vaters. Nach Art. 1710 des griechischen Zivilgesetzbuches haften die Erben für die Verbindlichkeiten der Verstorbenen, wozu auch Forderungen gegen den Erblasser gehören, und zwar auch öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Erben haften dann nach Art. 1885 des griechischen Zivilgesetzbuches entsprechend ihrem Erbteil. Damit haften die Erben des verstorbenen Vaters der Klägerin grundsätzlich entsprechend ihrem Erbanteil zu je einem Viertel für Forderungen gegen den Verstorbenen, die Klägerin also ebenfalls zu einem Viertel.

Hierzu regelt § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI, dass ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt bleibt. Der damit vom Gesetzgeber beabsichtigte Vertrauensschutz (BTDrs. 13/3150, Seite 42) ergibt sich in diesen Fällen über § 50 Abs. 2 SGB X, wonach – Satz 1 – Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (hier wegen der bereits dargelegten Erledigung der ursprünglichen Rentenbewilligung nach § 39 Abs. 2 SGB X), zu erstatten sind. § 50 Abs. 2 SGB X verweist in seinem Satz 2 wiederum auf die unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz gewährenden bzw. versagenden §§ 48 und 45 SGB X, von denen – weil die Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind – die Regelung des § 45 maßgebend ist. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

Es bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung der Tatsache, dass Ansprüche der Beklagten wegen überzahlter Rente nicht in die Erbmasse fielen, weil im Zeitpunkt des Erbfalles, des Todes des Versicherten, die Rente noch nicht überzahlt war, also auch kein Rückforderungsanspruch bestand (vgl. §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -; Art. 1710 des griechischen Zivilgesetzbuches). Es bedarf weiter keiner Erörterung, ob in Fällen der vorliegenden Art – jedenfalls nach deutschem Erbrecht – gleichwohl eine auf die Erben übergegangene Schuld des Erblassers anzunehmen ist (so BSG, a.a.O., Rdnr. 42: Erblasserschuld auf Grund entsprechender Anwendung der erbrechtlichen Regelungen), was dem Senat mangels erkennbarer gesetzlicher Lücke fraglich erscheint, oder ob eine Nachlasserbenschuld i.S. einer Verbindlichkeit auf Grund der Verwaltung des Nachlasses in Betracht kommt (so BGH, Urteil vom 30.03.1978, VII ZR 244/76, in […], dort Rdnr. 25), was hier ausscheiden könnte, weil die Klägerin den Nachlass gar nicht verwaltete, insbesondere – im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall – gerade keine Verteilung der eingegangenen Zahlungen unter den Erben erfolgte oder ob die – nachfolgend zu diskutierende – Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 4 BGB einen gesetzlich gesondert geregelten Fall einer solchen Nachlasserbenschuld darstellt. Offen bleiben kann auch, inwieweit all dies nach griechischem Erbrecht ebenfalls gelten würde bzw. inwieweit der deutsche Gesetzgeber unabhängig vom ausländischen Erbrecht eine solche Haftungsregelung treffen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 5 R 25/13 R in SozR 4-2600 § 118 Nr. 13; dort Rdnr. 21, wonach der deutsche Gesetzgeber unabhängig vom Erbrecht regeln kann, inwieweit öffentlich-rechtliche Forderungen in den Nachlass fallen).

Es kann weiter offenbleiben, inwieweit neben einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von der zu Unrecht erfolgten Rentenüberzahlung (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X in der entsprechenden Anwendung) auch eine Verletzung von Mitteilungspflichten (vgl. den von der Beklagten und dem Sozialgericht angeführte § 60 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in der entsprechenden Anwendung in Betracht kommt. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass das von der Beklagten insoweit angeführte Urteil des OLG Braunschweig vom 07.01.2015 (1 Ss 64/14, in […]) für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig sein dürfte, weil dort der Angeklagte den Tod seiner Rentenleistungen erhaltenden Mutter gegenüber dem Rentenversicherungsträger verschwieg und deren Leichnam in einem Waldstück vergrub, um dadurch weiterhin in den Genuss der Rentenzahlungen zu gelangen. Mit dem vorliegenden Sachverhalt hat diese tatsächliche Grundlage der Entscheidung des OLG Braunschweig nichts zu tun. Es bedarf auch keiner weiteren Darlegung, dass der von der Beklagten angeführte Anknüpfungspunkt für die Begründung fehlenden Vertrauensschutzes, die Klägerin habe sich nicht um das Erbe gekümmert, weder für einen subjektiven Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die von der Beklagten hieraus aber abgeleitete grob fahrlässige Unkenntnis von der Rentenüberzahlung ausreicht, noch der gesetzgeberischen Grundentscheidung entspricht, weil die Beklage im Ergebnis allein aus der Tatsache der Erbenstellung auf grobe Fahrlässigkeit schließt (vgl. zu diesen Erwägungen die Hinweise Bl. 14 LSG-Akte: Entweder kümmert sich der Erbe um die Erbschaft und Bewegungen auf dem Konto, dann weiß er um die Rentenzahlungen oder er kümmert sich nicht, dann begründet dies nach Auffassung der Beklagten grobe Fahrlässigkeit).

Denn tatsächlich scheitert eine Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X, auf den sich die Beklagte allein beruft, bereits daran, dass die Klägerin von diesen Rentenüberzahlungen nichts erhielt.

Nach § 50 SGB X, und damit auch nach dessen Abs. 2, können überzahlte Leistungen nur von demjenigen zurückgefordert werden, der sie (tatsächlich) zu Unrecht erhielt (BSG, Urteil vom 03.04.2014, a.a.O., Rdnr. 37). Die Klägerin – hiervon geht auch die Beklagte aus – erhielt aber von den Rentenzahlungen nichts und wird von diesen Rentenzahlungen auch nichts erhalten, weil diese Rentenzahlungen nicht mehr auf dem Konto bei der g. Bank sind, sondern durch entsprechende Barabhebungen vom Konto abflossen. Damit scheidet eine Haftung aus (BSG, a.a.O., Rdnrn. 35 ff.).

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, diese Sichtweise stehe in deutlichem Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, ist dies juristisch nicht nachvollziehbar. Die Beklagte nimmt hierzu Bezug auf die BTDrs. 13/3150 und dort auf eine Textpassage aus der Begründung zum Entwurf jenes Gesetzes, mit dem die in Rede stehende Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI eingeführt wurde. Dort ist aber lediglich ausgeführt, dass mit dieser Regelung Erben, die nicht bereits nach Satz 1 des § 118 Abs. 4 SGB VI haften, nach den allgemeinen Regelungen und damit nach den Vertrauensschutzregelungen des SGB X in Anspruch genommen werden “können”. Damit bezog sich der Gesetzgeber wörtlich (ausdrücklicher Verweis auf § 50 SGB X) und inhaltlich (allgemeine Regeln) gerade auf die seit jeher geltende Tatsache, dass § 50 SGB X nur dann Anwendung findet, wenn tatsächlich Leistungen zugeflossen sind.

Daran ändert auch der systematische Zusammenhang mit § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nichts. Die Beklagte verkennt in ihrer weiteren Argumentation (Erben, denen die Rentenzahlungen zugeflossen seien, würden bereits nach Satz 1 haften, sodass dann Satz 4 überflüssig sei), dass der (den grundsätzlichen Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 SGB X eröffnende) tatsächliche Zufluss nicht zustehender Leistungen den Erben – anders als die Beklagte meint – nicht in jedem Fall, unabhängig vom Zahlungsweg, also automatisch zum Empfänger im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI macht. Erforderlich ist vielmehr, wie sich bereits aus der Definition des “Empfängers” in dieser Vorschrift ergibt, ein direkter Empfang der Rentenzahlung vom Rentenversicherungsträger oder ein bankübliches Zahlungsgeschäft gerade in Bezug auf die überzahlten Rentenleistungen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11.12.2002, B 5 RJ 42/01 R in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.