Leitsätzliches:
Oberlandesgericht Bayern
Datum: 07.07.2014
Gericht: OLG Bayern
Spruchkörper: 34 Wx
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 34 Wx 265/14
Gründe:
I.
Der Beteiligten gehört Wohnungs- und Teileigentum (Bl. 7843: Miteigentumsanteil zu 140/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 5; Bl. 7847: 10/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an dem Hobbyraum Nr. 9; Bl. 25739 - ehemals Bl. 7853: 1/2 Miteigentumsanteil an 10/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. 15). In der Zweiten Abteilung (Nrn. 2 und 3) sind jeweils ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung - bedingt - für Anna Maria K. eingetragen. Soweit hier bedeutsam hat die Beteiligte mit Urkunde vom 24.2.2014 am 27.3.2014 Löschungsbewilligung und -antrag im eigenen Namen sowie aufgrund Vollmacht für die Erbengemeinschaft der am 21.1.2014 verstorbenen Berechtigten gestellt. Bei der notariell beglaubigten Abschrift der Vollmacht vom 27.9.2009 handelt es sich um ein weithin gebräuchliches Formular (aus "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" Verlag C.H. Beck), in dessen Einleitung es heißt:
Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte.
Umfasst werden (u.a.) neben Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit auch Aufenthalts- und Vermögenssorge. Die im Formular mit Text unterlegten Einzelbereiche sind angekreuzt, individuelle Ergänzungen nicht angebracht.
Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 1.4.2014 die fehlende Löschungsbewilligung der Erben unter entsprechendem - förmlichem - Erbnachweis beanstandet. Weder der Anspruch noch die Rückauflassungsvormerkung selbst seien auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet. Die vorgelegte Vollmacht der Verstorbenen erscheine als Vorsorgevollmacht, für den Fall des Versterbens der Berechtigten seien keine Angaben gemacht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Grundbuchamt am 5.6.2014 die Eintragungsanträge zurückgewiesen und sich auf die nicht behobenen Eintragungshindernisse bezogen.
Gegen die Antragszurückweisung richtet sich die namens der Grundstückseigentümerin eingelegte notarielle Beschwerde. Das Erlöschen der Vollmacht richte sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Dies sei in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der im Zweifel nicht mit dem Tod des Auftraggebers erlösche. Die Vollmacht sei daher hier als wirksam anzusehen.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Vollmacht ein über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortbestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liege. Eine Vorsorgevollmacht erlösche aber mit dem Tod des Vollmachtgebers, wenn aus der Urkunde nichts anderes ersichtlich sei.
II.
Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO i. V. m. § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Antragszurückweisung hat keinen Erfolg. Der Senat hat ungeachtet der unterbliebenen Anfechtung der Zwischenverfügung vom 1.4.2014 auch über den dort genannten Hinderungsgrund zu befinden (Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 54).
1. Die Löschung der eingetragenen Vormerkungen kann, weil eine Befristung auf die Lebenszeit der Berechtigten nicht ersichtlich ist, nicht schon aufgrund Todesnachweises vorgenommen werden. Darauf hat das Grundbuchamt bereits in seiner Zwischenverfügung zutreffend hingewiesen, die Beteiligte hiergegen auch nichts vorgebracht. Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§§ 1922, 2040 Abs. 1 BGB) sind bewilligungsberechtigt, sind aber auch an eine etwaige Vollmacht über den Tod hinaus, die der Erblasser erteilt hat, gebunden (Demharter § 19 Rn. 81), d h. sie müssen Rechtshandlungen des wirksam Bevollmächtigten für den Erblasser gegen sich gelten lassen.
a) Das Grundbuchamt - im Rechtsmittelverfahren das Beschwerdegericht im Umfang des Rechtsmittels - prüft die Wirksamkeit einer Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbständig, auch wenn der Notar die Vollmacht für ausreichend erachtet hat (Demharter § 19 Rn. 74.1 m. w. N.). Ist die Vollmacht ihrem Inhalt nach nicht eindeutig, ist sie nach den allgemeinen Regeln für Grundbucherklärungen (z. B. BGHZ 92, 352/355) auszulegen. Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (BayObLG Rpfleger 1996, 332; Demharter § 19 Rn. 75). Was die Fortdauer der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus angeht, ist gemäß § 168 BGB das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu beachten. Im Fall nachgewiesener Geschäftsbesorgung gilt die Auslegungsregel des § 672 BGB (siehe Demharter § 19 Rn. 81), so dass im Grundsatz vom Fortbestand auszugehen ist. Jedoch kann die konkrete Vertragsauslegung ergeben, dass die Besorgung des Geschäfts nur für den noch lebenden Auftraggeber bedeutsam ist (Palandt/Sprau BGB 73. Aufl. § 672 Rn. 1). In diesem Fall kann - und muss - das Grundbuchamt neben dem Erbennachweis (§ 35 GBO) die Bewilligung der Erben (§ 19 GBO) zur Löschung der Rechte verlangen.
b) Die vorgelegte Vollmacht besagt ausdrücklich nichts dazu, ob sie mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Was für diesen Fall gelten soll, ist durch Auslegung des Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) zu ermitteln. Je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse - hingegen weniger auf das Vermögen - des Auftragsgebers zugeschnitten ist, desto eher ist anzunehmen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen soll (siehe Soergel/Beuthien BGB 13. Aufl. § 672 Rn. 5; MüKo/Seiler BGB 6. Aufl. § 672 Rn. 4). Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die im Weg eines Auftragsverhältnisses dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Vertretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, geht die herrschende, vom Senat geteilte Meinung davon aus, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt (OLG Hamm DNotZ 2003, 120; Fischer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 672 Rn. 2; Staudinger/Schilken BGB Bearb. Juli 2009 § 168 Rn. 26; Palandt/Ellenberger § 168 Rn. 4; Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. Rechtsgeschäftliche Vollmacht und gesetzliche Vertretung Rn. 41; Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT VII Rn. 110; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3570; kritisch Staudinger/Martinek Bearb. Februar 2006 § 672 Rn. 5: "fragwürdig").
c) Die gegenständliche Vollmacht bezweckt ersichtlich die Vorsorge für das Alter der vertretenen Person. Das wird bereits durch das verwendete Formular ersichtlich, in dessen Vordergrund Maßnahmen der Personensorge (Gesundheit, ärztliche und pflegerische Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmung) stehen. Sie äußert sich ausdrücklich zur Fortdauer für den Fall der Geschäftsunfähigkeit, besagt in diesem Zusammenhang aber gerade nichts zur Fortdauer über den Tod hinaus. Dass sie abweichend von dem im Mittelpunkt der Personenbetreuung stehenden Zweck darüber hinaus besondere Vorsorge auch für den Todesfall beinhalten sollte, ist ihr nicht zu entnehmen, zumal sie gerade keine individuellen, über die allgemeinen im Vordruck enthaltenen Erklärungen zur Vermögenssorge enthält. Auch insoweit ist sie ersichtlich auf den Umfang zugeschnitten, der einem Betreuer offensteht ("... Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist."). Dies deutet auch hinsichtlich ihrer Geltungsdauer auf eine Beschränkung hin (OLG Hamm DNotZ 2003, 120/121). Die Besonderheiten, die nach der Entscheidung des Senats vom 15.11.2011 (34 Wx 388/11 = FGPrax 2012, 14) für die Fortgeltung einer - dort individuellen, auf die besonderen persönlichen Verhältnisse ausgerichteten - "Vorsorgevollmacht" auch über den Tod hinaus sprachen, weist die vorliegende Vollmacht nicht auf.
Das Grundbuchamt ist demnach zutreffend von einer Vollmacht ausgegangen, die mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt. Eine von der Vollmachtgeberin gewollte Fortdauer der Vollmacht über ihren Tod hinaus läge außerhalb des in der Urkunde zum Ausdruck gekommenen Zwecks und lässt sich mit den im Grundbuchverfahren gegebenen Beweismitteln nicht erschließen.
2. Für die Löschung des ebenfalls noch auf die Verstorbene eingetragenen Nießbrauchs - der anders als die Vormerkung und der dieser zugrunde liegende Anspruch auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist (§ 1061 BGB) - gilt zwar die Löschungserleichterung des § 23 GBO; jedoch kommt vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten die Löschung nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers, d. h. des (der) Erben, in Betracht, die nicht vorliegt. Im Übrigen gilt für die Löschung aufgrund Vollmacht (über den Tod hinaus) das zu 1. Ausgeführte.
3. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich. Ebenso entbehrlich erscheint eine Geschäftswertfestsetzung im Hinblick darauf, dass erstinstanzlich Festgebühren angefallen sind (KV 14143, 14152, 14400). Denn dies löst auch für die Beschwerde eine Festgebühr aus (KV 19116 i. V. m. Vorbem. 1.4.5; Schneider JurBüro 2013, 544/553).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (vgl.