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Die Beendigung der Testamentsvollstreckertätigkeit – OLG Bayern, Beschluss vom 29.06.1995 – Az. 1Z BR 158/94

Leitsätzliches: 1) Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt von selbst, sobald die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt sind. 2) Ein Entlassungsverfahren ist nach Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes in der Hauptsache erledigt. 3) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine in der Hauptsache bereits erledigte Entscheidung, ist diese als unzulässig zu verwerfen. …

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