Die Auslegung der unzulässigen Anordnung von Sondererbfolge in Nachlassgegenstände – OLG München, Beschluss vom 16.01.2017 – Az. 34 Wx 356/16
Leitsätzliches: 1) Eine für einzelne Nachlassgegenstände letztwillig angeordnete Sondererbfolge ist unwirksam. 2) Trifft der Testator dennoch eine Anordnung dieser Art, ist sie eher als ein bedingtes Vermächtnis auszulegen, welches erst beim Tode des beschwerten Erben dem Vermächtnisnehmer zufällt. Oberlandesgericht München Datum: 16.01.2017 Gericht: OLG München Spruchkörper: …