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Die Auslegung der unzulässigen Anordnung von Sondererbfolge in Nachlassgegenstände – OLG München, Beschluss vom 16.01.2017 – Az. 34 Wx 356/16

Leitsätzliches:

1) Eine für einzelne Nachlassgegenstände letztwillig angeordnete Sondererbfolge ist unwirksam.
2) Trifft der Testator dennoch eine Anordnung dieser Art, ist sie eher als ein bedingtes Vermächtnis auszulegen, welches erst beim Tode des beschwerten Erben dem Vermächtnisnehmer zufällt.

Oberlandesgericht München

Datum: 16.01.2017

Gericht: OLG München

Spruchkörper: 34 Wx

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 34 Wx 356/16

Gründe:

I.

Im Grundbuch war seit dem 17.12.1991 die Witwe B. B. als Eigentümerin eingetragen. Grundlage bildete ein Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann J. B. vom 26.2.1982 und die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vom 19.9.1989.

B. B. verstarb am 21.1.2016. Am 17.5.2016 wurde ihr Neffe J. K. aufgrund notariellen Testaments vom 10.2.2004 und Eröffnungsniederschrift vom 22.4.2016 als Eigentümer eingetragen.

Die Beteiligte hat am 20.6.2016 beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs angeregt und dazu vorgebracht: Die verstorbene B. B. sei lediglich Vorerbin gewesen und sie – die Beteiligte – Nacherbin. Das ergebe sich aus dem bezeichneten Erbvertrag. Die in der Eröffnungsniederschrift vorgenommene Auslegung als bedingtes Vermächtnis sei unzutreffend.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 9.8.2016 die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt. Bei der Eintragung der Erbfolge seien gesetzliche Vorschriften nicht verletzt worden. Das Grundbuchamt habe sich der Auslegung des Nachlassgerichts angeschlossen. Die damalige Auslegung des Erbvertrags in der Eröffnungsniederschrift sei richtig. Lediglich die beiden Grundstücke könnten nicht Gegenstand der Vor- und Nacherbfolge sein. Das Grundbuch sei nicht unrichtig geworden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Man wende sich gegen die Auslegung des Grundbuchamts. Bei richtiger Auslegung des Erbvertrags handele es sich bei den beiden Grundstücken sehr wohl um eine Vor- und Nacherbfolge.

Zwar sei grundsätzlich eine Sondernacherbfolge in einen Einzelgegenstand unzulässig und mit dem Grundsatz der Universalsukzession unvereinbar; jedoch ergebe sich hier anderes. So sei aus der maßgeblichen Regelung (Punkt 2) eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Eheleute für die beiden Grundstücke unzweifelhaft eine Vor- und Nacherbfolge gewünscht und der Rechtsposition des Vermächtnisses in Punkt 3 klar gegenüber gestellt hätten. Individuelle familiäre Hintergründe untermauerten den eindeutigen Erblasserwillen. Die Rechtsprechung habe bei dieser Sachlage Möglichkeiten entwickelt, um dem Erblasserwillen zum Erfolg zu verhelfen, nämlich entweder die Bruchteilslösung oder die Vorausvermächtnislösung; letztere sei hier zu favorisieren. Schließlich führe auch die Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der unter den Ehegatten damals bestehenden Gütergemeinschaft mit den beiden Grundstücken als Vorbehaltsgut zu dem Ergebnis, dass nur die beiden dem verstorbenen Ehegatten als Vorbehaltsgut gehörenden Grundstücke den Nachlass gebildet hätten. Weil eines (FlSt …./..) der beiden Grundstücke getauscht worden sei, falle nun das eingetauschte Grundstück (FlSt …..) als Surrogat in die Nacherbschaft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Der Beschwerdesenat hat die Akten in der Nachlasssache J. B. beigezogen. Der die Grundlage der Eintragung bildende Erbvertrag vom 26.2.1982 lautet in den maßgeblichen Passagen folgendermaßen:

1) Mit diesamtlicher Urkunde vom heutigen Tage habe ich, J. B., zum Vorbehaltsgut die Grundstücke der Gemarkung … übertragen erhalten.

2) Für den Fall, daß ich, J. B., vor meiner Ehefrau ableben sollte, ist meine Ehefrau B. B. hinsichtlich dieser beiden Grundstücke nur Vorerbin, die von allen gesetzlichen Beschränkungen, soweit möglich, befreit ist. Nacherbin ist insoweit mit dem Ableben der Vorerbin meine Nichte … (die Beteiligte).

3) Sollte ich, J. B., der Letztversterbende von uns sein, bzw. mit meiner Ehefrau gleichzeitig ableben, so sind die Erben, …, verpflichtet, diese beiden Grundstücke als Vermächtnis bzw. Vorausvermächtnis auf die Nichte … (die Beteiligte) schenkungsweise zu übertragen und aufzulassen, …

4) Klarstellen möchten wir, daß wir uns bereits mit früherer letztwilliger Verfügung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, und dies insoweit durch vorstehende Vereinbarungen einschränken.

Bei der Eröffnung des Erbvertrags vor dem Nachlassgericht wurde folgende Erklärung der Erbin B. B. festgehalten:

Ich nehme zur Kenntnis, dass einzelne Nachlassgegenstände, hier die Grundstücke Flst. …. und …./. .. nicht Gegenstand einer Vor- und Nacherbfolge sein können. Ich lege deshalb die entsprechende Bestimmung im Erbvertrag vom 26.02.1982 so aus, dass … (die Beteiligte) die genannten Grundstücke als bedingtes Vermächtnis zugewendet sind; fällig mit meinem Ableben.

Aus den Nachlassakten ergibt sich weiter, dass die Beteiligte seinerzeit angehört wurde und zu Protokoll gab, der vorstehenden Auslegung nicht beizutreten. Denn Wille des Erblassers sei es gewesen, die beiden Grundstücke nach dem Tod seiner Ehefrau für sie zu sichern und ihr auf jeden Fall zukommen zu lassen. Das aber sei mit einem bloßen Vermächtnisanspruch nicht gewährleistet. Hätte der Erblasser seinerzeit gewusst, dass die bezeichnete Vor- und Nacherbschaft nicht möglich sei und ihr nur ein bedingtes Vermächtnis verbliebe, hätte er ihr wahrscheinlich die Grundstücke sofort vermacht.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten verfolgt das Ziel, gegen die Richtigkeit der aktuellen Eigentümereintragung im bezeichneten Grundbuch einen Widerspruch von Amts wegen einzutragen. Tatsächlich wäre das Grundbuch unrichtig, wenn – wie die Beteiligte behauptet – die nach dem Erbfall von J. B. als Eigentümerin (ohne Nacherbenvermerk; vgl. § 51 GBO) eingetragene B. B. nur Vorerbin gewesen, mit deren Tod am 21.1.2016 der Nacherbfall eingetreten und die Beteiligte als Nacherbin (§ 2100 BGB) Eigentümerin der Grundstücke geworden wäre. Nach Umschreibung des Grundbuchs auf einen Dritten kommt nicht mehr die nachträgliche Eintragung des unterbliebenen Nacherbenvermerks (§ 51 GBO; OLG Hamm Rpfleger 1976, 132/134), sondern nur noch die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümereintragung zugunsten des Nacherben in Betracht (KGJ 52, 140/145; Demharter GBO 30. Aufl. § 51 Rn. 20).

1. Das Rechtsmittel ist als beschränkte Beschwerde zulässig (§ 71 Abs. 2, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 11 FamFG), namentlich ist die Beteiligte als Inhaberin des – unterstellten – Berichtigungsanspruchs (§ 894 BGB) auch beschwerdeberechtigt, weil der Widerspruch zu ihren Gunsten gebucht werden müsste (Demharter § 71 Rn. 69). Jedoch bleibt die Beschwerde erfolglos.

2. Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.

a) Soweit es um die Grundbuchberichtigung vom 17.5.2016 durch Eintragung des Eigentümers nach dem Ableben von B. B. geht (§ 35 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 GBO), scheidet eine Gesetzesverletzung aus. Unterstellt man, B. B. sei nur Vorerbin gewesen, hätten die beiden Grundstücke zwar nicht zu deren, sondern zum Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemannes J. B. gehört. Jedoch hatte das Grundbuchamt bei dieser Gelegenheit keinen Anlass, die Unterlagen der früheren Eigentümereintragung von B. B. zu überprüfen und etwa den Erbvertrag von 1982 anders, nämlich im Sinne einer angeordneten Vor- und Nacherbschaft auszulegen. Derartiges verbietet sich im Hinblick auf die Vermutung des § 891 BGB, ebenso aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Beständigkeit von Grundbucheintragungen (KG JW 1934, 2931/2932; Bay ObLG Rpfleger 1982, 467/468; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 51 Rn. 93).

b) Ob bei der Grundbuchberichtigung am 17.12.1991 durch Eintragung von B. B. als Eigentümerin ohne gleichzeitige Verlautbarung eines bestehenden Nacherbenrechts (vgl. Demharter § 52 Rn. 19) gesetzliche Vorschriften verletzt wurden, kann im Ergebnis dahin stehen. Jedenfalls ist eine Grundbuchunrichtigkeit im dargestellten Sinne nicht glaubhaft (Demharter § 53 Rn. 28; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 32 m. w. N.; aus der Rechtspr. BayObLG Rpfleger 1987, 101/102; OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 109/110), was – ohne festes Beweismaß – jedenfalls nach der Rechtsprechung einen überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit erfordert (BGHZ 156, 139/142; vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 294 Rn. 6; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 31 Rn. 1). Daran fehlt es, ohne dass noch weitere Sachaufklärung möglich ist. Denn die Parteien des Erbvertrags sind verstorben und eine Befragung des Notars, falls er noch vernommen werden könnte, verspricht rund 35 Jahre nach der Beurkundung keinen Erkenntnisgewinn (vgl. OLG Köln Rpfleger 2000, 157/158; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 154).

c) Eine Grundbuchberichtigung kann im Erbfall auch auf der Grundlage einer in öffentlicher Urkunde getroffenen Verfügung von Todes wegen samt Niederschrift über deren Eröffnung vorgenommen werden; wenn das Grundbuchamt aber die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als erwiesen erachtet, so kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Dazu müssen sich nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Verfügung Zweifel ergeben, die nur durch weitere – dem Grundbuchamt verbotene – Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; OLG Hamm Rpfleger 2001, 71; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173; Demharter § 51 Rn. 39 und 43).

aa) Die Grundbuchberichtigung nach dem Tod von J. B. beruhte auf dem Antrag von B. B. gemäß § 13 Abs. 1, § 22 GBO durch Nachweis der Erbfolge mittels öffentlicher Urkunde und Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Nach dem Wortlaut der Urkunde sollte B. B. hinsichtlich der beiden Grundstücke nur Vorerbin, die Beteiligte hingegen mit dem Ableben der Vorerbin Nacherbin sein (vgl. § 2100 BGB). Eine derartige Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Universalsukzession, wonach das Vermögen des Erblassers kraft Gesetzes rechtlich zwingend und insgesamt auf den oder die Erben übergeht (Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 1922 Rn. 10). Eine Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände widerspricht dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Palandt/Weidlich § 1922 Rn. 11). Das gilt auch für die Anordnung der Nacherbfolge, wenn sie nur in einzelne Gegenstände wie z. B. bestimmte Grundstücke stattfinden soll (Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 2; Rossak ZEV 2005, 14).

bb) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er so bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 2 BGB). Die Anwendung dieser Auslegungsregel (vgl. Palandt/Weidlich § 2087 Rn. 8) führt zu dem Ergebnis, dass die Gegenstände vermächtnisweise zugewendet sind (Palandt/Weidlich a. a. O.). Denn das Vermächtnis begründet das Recht des Bedachten, die Leistung des vermachten Gegenstands, in diesem Fall beim Tod des beschwerten Erben (§ 2177 BGB), zu verlangen (§ 2174 BGB). Eine derartige Auslegung vermag – wenn auch nicht durch unmittelbare Rechtsnachfolge in die Eigentümerstellung, so doch über den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (§ 2174 BGB) – zu dem vom Erblasser gewünschten wirtschaftlichen Erfolg zu führen.

d) Die Beteiligte ist der Ansicht, der Erbvertrag sei nach dem vorrangigen Erblasserwillen anders auszulegen, um ihrer gewollt starken Stellung, die beiden Grundstücke betreffend, gerecht zu werden. Ihr ist zuzugeben, dass der Erblasserwille der gesetzlichen Auslegungsregel (§ 2087 Abs. 2 BGB) vorgeht (Palandt/Weidlich § 2087 Rn. 8). An die Auslegung als mit einem Grundstücksvermächtnis belastete Vollerbschaft wäre das Grundbuchamt auch nicht dadurch gebunden, dass dies im nachlassgerichtlichen Verfahren der Erbenermittlung – außerhalb eines bisher nicht durchgeführten Erbscheinsverfahrens (vgl. BayObLGZ 1985, 244) – offenbar ebenso beurteilt wurde.

So kommt im Sinne der Beteiligten in erbrechtlichgestalterischer Hinsicht in Betracht:

(1) Eine Aufteilung des gesamten Nachlasses nach Vermögensgruppen, hier etwa nach den zum Vorbehaltsgut gehörenden beiden Grundstücken einerseits und dem Gesamtgut andererseits, wobei eine fehlende Angabe von Quoten nicht zwingend gegen eine derartige Auslegung spricht (vgl. BGH ZEV 1997, 22/23). Zutreffend führt der Vertreter der Beteiligten aber selbst an, dass entschieden gegen eine derartige Auslegung die Nichtbestimmung von Bruchteilen im Erbvertrag und das Fehlen jeglicher Hinweise auf eine Teilungsanordnung spricht.

(2) Eine – von der Beteiligten favorisierte – Vorausvermächtnislösung (dazu Rossak ZEV 2005, 14; vgl. z. B. OLG Hamm FamRZ 2015, 2005; OLG Hamburg ZEV 2016, 387) dergestalt, dass Vor- und Nacherbschaft für den Nachlass insgesamt angeordnet ist und damit der Grundsatz der Universalsukzession gewahrt wird, jedoch diejenigen Gegenstände, die nicht der Nacherbfolge unterfallen sollen, im Weg eines Vorausvermächtnisses zugewendet werden (§§ 2150, 2110 Abs. 2 BGB). Dann erwirbt der Vorerbe den ihm durch ein solches Vermächtnis zugewendeten Gegenstand ohne weiteres mit dem Vorerbfall (BGHZ 30, 62), während sich das Recht des Nacherben auf den verbliebenen Rest beschränkt.

e) Dafür, dass die zuletzt angesprochene Lösung gewollt war, spricht nichts Überwiegendes. Die Parteien des Erbvertrags hatten zugleich klargestellt (Ziff. 4), dass sie die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung aus dem vorangegangenen Erbvertrag insoweit einschränken. Dies kann sowohl in dem Sinne gemeint sein, dass B. B. (insgesamt) nur die schwächere Stellung einer befreiten Vorerbin innehaben solle, kann aber auch dahin interpretiert werden, dass darunter die Beschwerung der bereits eingesetzten (Voll-)Erbin mit Vermächtnissen gewollt ist. Eine Andeutung, dass die Neuregelung den gesamten Nachlass – einschließlich des offensichtlich wertmäßig weit überwiegenden Gesamtguts(-anteils) – erfassen solle, fehlt. Darauf lässt sich auch nicht ohne weiteres schließen, weil sich der Regelungsgegenstand dieses Vertrags im Wesentlichen auf die beiden an diesem Tag als Vorbehaltsgut erhaltenen Grundstücke fixiert, während die Urkunde zum Inhalt eines Vorausvermächtnisses schweigt.

Ein Vergleich zwischen der Regelung in Ziff. 2) – Erstversterben des Ehemannes – mit der Regelung in Ziff. 3) – Nachversterben des Ehemannes – belegt zwar, dass beim Beurkundungsvorgang durchaus zwischen Vererben und vermächtnisweiser Zuwendung unterschieden wurde. Indessen erklärt sich damit nicht zwingend, dass die Verfügung in Ziff. 2) nur als Erbeinsetzung mit Vorausvermächtnisanordnung verstanden werden müsste. Die nun behauptete gewollt “starke” Stellung der Beteiligten als Nacherbin vor dem Hintergrund der angeführten familiären Verhältnisse (Sicherung zweier ausgewählter Grundstücke aus dem väterlichen Stamm zugunsten der Nichte, jedoch notfalls und vorrangig auch eine Alterssicherung für B. B.) erschließt sich keineswegs von selbst aus dem Inhalt des Erbvertrags.

f) Im Nachlassverfahren hat die damals angehörte Beteiligte erklärt, es sei mit Sicherheit nicht der Wille des Erblassers gewesen, dass ihre Tante die Grundstücke jederzeit verkaufen könne. Dieser habe beide Grundstücke nach dem Tod seiner Ehefrau für sie – die Beteiligte – sichern wollen, was durch Vor- und Nacherbschaft notariell so gestaltet worden sei. Wäre das nicht in dieser Form regelbar gewesen, hätte der Erblasser ihr wahrscheinlich die Grundstücke sofort vermacht.

Bei einer derart gewollt starken Stellung der Nichte wäre aber die Vorerbeneinsetzung der Tante mit Befreiung von allen gesetzlichen Beschränkungen (§ 2136 BGB) schwer erklärlich. Denn mit Ausnahme unentgeltlicher Verfügungen hätte B. B. über die Grundstücke unbeschränkt verfügen und sie insbesondere auch veräußern können, ohne dass die Beteiligte auf das Surrogat Anspruch gehabt hätte. Die aktuelle Darstellung, dass sich eine Befreiung der sogenannten Vorerbin nur vor dem Hintergrund ihrer Altersabsicherung erklären würde und letztlich nur hätte verhindert werden sollen, dass B. B. die Grundstücke an ihren Familienstamm verschenkt, erscheint schon deshalb wenig überzeugend, weil die Beteiligte im damaligen nachlassgerichtlichen Verfahren vom Willen des Erblassers sprach, die beiden Grundstücke nach dem Tod seiner Ehefrau für sie zu sichern, nicht aber gewollt gewesen sei, dass die Tante jederzeit die Grundstücke verkaufen kann.

Der Interpretation der Beteiligten steht schließlich auch die Auslegung des Erbvertrags durch die überlebende Ehefrau – also einer Partei desselben – als bedingtes Vermächtnis entgegen. Freilich ist dabei deren bestehendes Eigeninteresse an der stärkeren Erbenstellung zu berücksichtigen. Demgegenüber ist aber auch die Beschwerdeführerin bei der Auslegung des Erblasserwillens nicht frei von einem wirtschaftlichen Eigeninteresse.

3. Zusammenfassend hält der Senat die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die derzeitige Eigentümereintragung nicht in hohem Grad wahrscheinlich und damit nicht ausreichend glaubhaft. Denn für die von der Beteiligten favorisierte Auslegungsvariante (Vorausvermächtnis mit im Übrigen angeordneter Vor- und Nacherbschaft) spricht jedenfalls nicht mehr als für die der Eintragung zugrunde gelegte andere Variante (Erbeinsetzung mit Vermächtnisanordnung). Die Überlegung, dass der Anteil an der ehelichen Gütergemeinschaft “praktisch”, d. h. mit Rücksicht auf die weitgehende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des überlebenden Teils (siehe BGHZ 26, 378), “gar nicht vererbt werden muss”, ist für die Gewichtung der beiden Varianten nicht mehr von Bedeutung. Es ist auch nicht erkennbar, dass derartige – weniger nahliegende – Erwägungen für die Erbvertragsgestaltung eine Rolle gespielt hätten.

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es in dem einseitigen Verfahren nicht. Die Kostenfolge ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 22 GNotKG).

Den Geschäftswert bemisst der Senat mit einem Bruchteil des (geschätzten) Grundstückswerts.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.