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Anforderung an die Anordnung einer Testamentsvollstreckung – KG Berlin, Beschluss vom 21.02.2014, Az. 6 W 24/14

Leitsätzliches:

1) In der Anordnung, die Katze noch bis zum Tode zu versorgen, kann keine Testamentsvollstreckung gesehen werden.
2) Auch ein "Bündel von Einzelvollmachten" über den Tod hinaus führt nicht zu einer TVN-Vermietung

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Berlin

Kammergericht Berlin

Datum: 21.02.2014

Gericht: KG Berlin

Spruchkörper: 6 W

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 6 W 24/14

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Ziffer 1) des Beschlusses vom 7. Januar 2014 die Beteiligte zu 5) aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin auf ihre Kosten entlassen und den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die binnen Monatsfrist rechtzeitig erhobene und auch im übrigen gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 5).
Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beteiligte zu 5) war schon deshalb nicht aus dem Amt als Testamentsvollstreckerin auf ihre Kosten zu entlassen, weil eine Testamentsvollstreckung nicht angeordnet und die Beteiligte zu 5) somit nicht Testamentsvollstreckerin war. Weder das notarielle Testament der Erblasserin noch die Vorsorgevollmacht vom 12. Juni 2012 enthält eine solche Anordnung.
In dem notariellen Testament vom 18. April 2008 (Akte des Amtsgerichts Schöneberg 60 IV #### Bl. 25 ff., hier geführt als Beiakte) hat die Erblasserin den Beteiligten zu 1) zu ihrem Alleinerben berufen mit der Auflage, "eine Person auszusuchen, welche sich liebevoll und fürsorglich um meine Katze kümmert und diese in ihren Haushalt aufnimmt. Diese Person soll für Ihre Betreuungstätigkeit aus dem Erbe 1.500,00 € (in Worten: Euro eintausendfünfhundet) erhalten". Des Weiteren hat sie vier Vermächtnisse zu Gunsten gemeinnütziger Organisationen ausgesetzt, die sich für das Wohlergehen von Tieren einsetzen oder Tiere zu gemeinnützigen Zwecken verwenden.
In der circa vier Jahre später anhand eines Formularvordrucks erteilten Vorsorgevollmacht vom 12. Juni 2012 Beiakte Bl 42 ff.) erteilte sie der Beteiligten zu 5) umfassende Vollmachten in allen in Betracht kommenden Bereichen (unter anderem Gesundheitsfürsorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Behörden, Vermögenssorge) mit der Einschränkung, dass sie ihre Einwilligung zum Verkauf ihrer Wohnung in den nächsten zwei Jahren nicht geben soll. Die Vollmacht erstreckte sich auch über ihren Tod hinaus, wobei sie die in dem vorgedruckten Text enthaltenen Worte "bis zum Widerruf durch die Erben" durchstrich. Am Ende des Formulars unter der Überschrift "Weitere Regelungen" verfügte sie handschriftlich: "Ich will, dass im Todesfall Frau M. T### meine Eigentumswohnung in der F### straße # noch weitere 18 Monate nutzen kann, kostenfrei, um dort meine Katze in gewohnter Umgebung zu versorgen. und in Ruhe alles abzuwickeln".
In den Worten "und in Ruhe alles abzuwickeln" ist nicht die Anordnung einer Testamentsvollstreckung enthalten. Die Bestimmungen der Erblasserin in den weiteren Regelungen zur Vollmacht haben zwar nachlassrechtliche Bedeutung insoweit, als in ihnen ein formwirksames Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 5) des Inhalts gesehen werden kann, dass ihr die zeitweilige unentgeltliche Nutzungsbefugnis an der Eigentumswohnung zustehen soll. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beteiligte zu 5) die Abwicklung ihrer testamentarischen Anordnungen als Testamentsvollstreckerin vornehmen soll. Eine Berechtigung, auch den übrigen Nachlass in Besitz zu nehmen und über den Nachlass zu verfügen (vgl. § 2205 S. 2 BGB), lässt sich ihr nicht entnehmen. Dagegen spricht schon, dass es sich um einen bloßen Vollmachtszusatz in einer Vorsorgevollmacht handelte ohne Bezugnahme auf ihre in dem notariellen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen. Dagegen spricht weiter, dass für die Abwicklung der letztwilligen Verfügungen in dem Testament ein Bedarf für den Vollzug durch einen Testamentsvollstrecker nicht erkennbar ist. Der eingesetzte Erbe ist ohne weiteres selbst in der Lage, die Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. In der handschriftlichen Zusatzregelung am Ende der Vorsorgevollmacht kommt vielmehr der Wille der Erblasserin zum Ausdruck, dass die Beteiligte zu 5) ihre Angelegenheiten bezüglich ihres Hausstandes und ihrer Katze abwickeln soll. Dies ergibt sich aus dem Zweck der der Beteiligten zu 5) zugewendeten unentgeltlichen Nutzungsbefugnis, der sich auf die Versorgung ihrer Katze in ihrer Wohnung bezog. Außerdem sind auch die von der Beteiligten zu 5) in ihren Schreiben an das Nachlassgericht unwidersprochen vorgetragenen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, unter denen es zur Erteilung dieser Vollmacht vom 12. Juni 2012 kam. Danach war es der Erblasserin außerordentlich wichtig, nach einem Krankenhausaufenthalt im März 2012 und einer anschließenden Verlegung in ein Pflegeheim wieder in ihre Wohnung zu ihrer Katze zurückkehren zu können. Um dort trotz Pflegebedürftigkeit bleiben zu können, zog die Beteiligte zu 5) - als ihre Freundin seit über 40 Jahren - in die Wohnung der Erblasserin mit ein. Die umfassende Vorsorgevollmacht vom 12. Juni 2012 hatte offensichtlich den Zweck, in einem eingeleiteten Betreuungsverfahren die Anordnung der Betreuung zu vermeiden, wie sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Vollmacht der damals vom Gericht bestellten Sachverständigen Professor Dr. H### -P### zwei Tage später am 14. Juni 2012 bei deren Hausbesuch vorgelegt worden sei. Die Einräumung der unentgeltlichen Nutzungsbefugnis für einen Zeitraum von 18 Monaten nach dem Tod der Erblasserin und der Wunsch, dass die Beteiligte zu 5) "alles abwickeln soll", hatte damit auch den Zweck, sicherzustellen, dass die Beteiligte zu 5) nach dem Tode der Erblasserin nicht sogleich die Wohnung verlassen muss, in die sie gezogen war, um der Erblasserin zu helfen, sondern ausreichend Zeit hat, "alles abzuwickeln". Die Befugnis zur Abwicklung bezog sich nach dem Sinnzusammenhang damit auf die Auflösung des Hausstandes und die Versorgung der Katze. Mit diesem beschränkten Geschäftsbesorgungsauftrag wird zugleich der Grund für die - durch Veränderung des Formulars - erteilte unwiderrufliche postmortale Vollmacht genannt und die zuvor unbeschränkt erteilte Vollmacht eingeschränkt. Denn dass die Erblasserin die Beteiligte zu 5) insgesamt "über den Kopf" des Erben hinweg und dazu noch zeitlich unbeschränkt ohne Widerrufsmöglichkeit des Erben bevollmächtigen wollte, frei über das Erbe zu verfügen, ist angesichts des Umstandes, dass sie ihr Testament nicht änderte, sondern der Beteiligten zu 5) lediglich die zeitlich beschränkte Nutzungsbefugnis einräumte, fernliegend.
Die Auslegung der Bestimmung in der Vorsorgevollmacht, dass die Beteiligte zu 5) "in Ruhe alles abwickeln" soll, ergibt damit unter Berücksichtigung ihres Wortlautes, des Zusammenhanges mit den vorangehenden erteilten Vollmachten, des Inhaltes des früheren Testamentes sowie der nach dem Testament eingetretenen tatsächlichen Entwicklung bis zur Erteilung der Vollmacht, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 5) eine postmortale Vollmacht zu dem Zweck und zugleich mit der Beschränkung erteilte, alle Geschäfte zu erledigen, die damit in Zusammenhang stehen, dass die Beteiligte zu 5) in der Erblasserwohnung noch 18 Monate über ihren Tod hinaus unentgeltlich wohnen durfte, ihre Katze versorgen und erst dann die Wohnung auflösen sollte. Demgegenüber kann der weiteren Regelung in der Vollmacht nicht der Wille der Erblasserin nicht entnommen werden, dass die Beteiligte zu 5) ihren gesamten Nachlass abwickeln sollte. Da die Beteiligte zu 5) als mit der unentgeltlichen Nutzungsbefugnis bedachte Vermächtnisnehmerin selbst für die Ausführung der Auflage - Versorgung der Katze - sorgen sollte, liegt darin auch keine Vermächtnisvollstreckungsanordnung vor (§ 2223 BGB).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine Auferlegung eines Teils der Kosten im Hinblick auf die Zurückweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses entspräche vorliegend nicht der Billigkeit. Denn die Beteiligte zu 5) hatte von sich aus nicht geltend gemacht, als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden zu sein. Vielmehr wurde sie durch das Amtsgericht angeschrieben mit dem Hinweis vom 18. Januar 2013, dass sie Testamentsvollstreckerin geworden sein könnte. Nachdem die Beteiligte zu 1) dieser Auffassung in mehreren Schriftsätzen entgegengetreten war, teilte das Amtsgericht der Beteiligten zu 5) erstmals mit der Verfügung vom 24. Juni 2013 mit, dass sie in der Vollmacht vom 12. Juni 2012 als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden sei. Erst im Nachgang hierzu hat die Beteiligte zu 5) den Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gestellt. Auch die ihr vom Nachlassgericht vorgehaltene unzureichende Erfüllung ihrer Aufgaben als Testamentsvollstreckerin, insbesondere zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, rechtfertigen dies nicht. Auf die entsprechende Anfrage des Nachlassgerichtes vom 24. Juni 2013 hat sich die Beteiligte zu 5) ausweislich der Akten offensichtlich entsprechend ihrer Möglichkeiten bemüht, dem Gericht ein solches Verzeichnis zukommen zu lassen. Über die Kontenstände hat sie Unterlagen übersandt. Ferner hat sie- nachvollziehbar- mitgeteilt, dass sie aufgrund fehlenden Testamentsvollstreckerzeugnisses den Banken nicht verfügungsberechtigt erschien, so dass sie Nachlassverbindlichkeiten nicht erfüllen und die Urnenbeisetzung nicht in Auftrag geben konnte.