Leitsätzliches:
2) Allerdings sind Vermögenswerte herauszugeben, soweit sie für die Erbschaftsteuerschulden und zur Bestreitung eines angemessenen Unterhalts nötig sind.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 15.02.2016
Gericht: OLG Frankfurt a. M.
Spruchkörper: 8 W
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 8 W 59/15
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am …Oktober 2011 verstorbenen A.
Die minderjährigen Antragsteller sind die Kinder des A (im Folgenden: des Erblassers) aus dessen Ehe mit der Kindesmutter.
Mit notariellem Testament vom …Oktober 2011 hat der Erblasser die Antragsteller zu je 2/10 als Erben eingesetzt (Ziff. 1 des Testaments). Weitere Erben sind ein weiterer – bereits volljähriger – Sohn des Erblassers, Kind1 (3/10), sowie die Kindesmutter (3/10). Außerdem hat der Erblasser einige Vermächtnisse ausgesetzt (Ziff. 2 bis 4 des Testaments). Schließlich hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet und seine Schwägerin – die Antragsgegnerin – zur Testamentsvollstreckerin bestimmt (Ziff. 6 des Testaments). Diese hat das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Testaments wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 4 ff. d. A.).
Zum Nachlass gehören einige Immobilien in Stadt1, die derzeit Mieterträge in Höhe von € 2.000,00 pro Monat abwerfen. Zunächst kehrte die Antragsgegnerin als Testamentsvollstreckerin davon an die Kindesmutter monatlich € 600,00, an den weiteren Erben Kind1 ebenfalls € 600,00 und an die beiden Antragsteller jeweils € 400,00 aus. Die Auszahlung dieser jeweils € 400,00 erfolgte dabei an die Kindesmutter, die das alleinige Sorgerecht in Bezug auf beide Antragsteller innehat.
Diese Auszahlung der jeweils € 400,00 stellte die Antragsgegnerin mit Wirkung ab dem 1. April 2014 mit der Begründung ein, dass die Kindesmutter die entsprechenden Beträge nicht für die Antragsteller anspare, sondern vielmehr für eigene Zwecke verschwende. Demgegenüber kehrt die Antragsgegnerin an die Kindesmutter und an den weiteren Erben Kind1 nach wie vor jeweils € 600,00 pro Monat aus.
Mit der beabsichtigten Klage begehren die Antragsteller – gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter – die Auszahlung der monatlichen Mietanteile für den Zeitraum von April bis einschließlich November 2014, insgesamt also einen Betrag von jeweils € 3.200,00.
Die Antragsteller sind der Ansicht, es sei nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, die wirtschaftlichen Belange der Antragsteller zu regeln. Außerdem könne es nicht angehen, dass die Antragsgegnerin weiterhin Mieterträge an die Kindesmutter und an den weiteren Erben Kind1, nicht aber an die Antragsteller auskehre.
Die Antragsteller haben vor diesem Hintergrund für die folgenden Klageanträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt:
- die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller zu 1 “einen Betrag in Höhe von € 3.200,00 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit” zu zahlen, und
- die Antragsgegnerin zu verurteilen, an die Antragstellerin zu 2 “einen Betrag in Höhe von € 3.200,00 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit” zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin behauptet, sie lege seit April 2014 für beide Antragsteller die Mieterträge in Höhe von je € 400,00 pro Monat mündelsicher auf die Tagesgeldkonten mit den Nr. … und … bei der Sparkasse … an.
Mit Beschluss vom 6. August 2015 (Bl. 88 f. d. A.) hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht auf die Gründe eines Hinweisbeschlusses vom 2. Juli 2015 (Bl. 85 f. d. A.) Bezug genommen.
Gegen diesen dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 14. August 2015 zugegangenen Beschluss haben diese mit Anwaltsschriftsatz vom 10. September 2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiter. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 sinngemäß der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 94 f. d. A.).
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (3 O 84/15) vom 6. August 2015 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 8. Oktober 2015 ihnen für die folgenden Klageanträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu bewilligen:
- die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller zu 1 “einen Betrag in Höhe von € 3.200,00 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit” zu zahlen, und
- die Antragsgegnerin zu verurteilen, an die Antragstellerin zu 2 “einen Betrag in Höhe von € 3.200,00 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit” zu zahlen.
Zur Begründung haben die Antragsteller u. a. angeführt, es “gehöre zu der Verwaltung des Immobilienbestandes im Sinne des Erblassers, dass die Mieteinkünfte aus dem Immobilienbestand nicht thesauriert”, sondern entsprechend dem jeweiligen Erbanteil an die vier Erben ausgezahlt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 29. September 2015 (Bl. 91 f. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Landgericht ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (s. nur BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 – 1 BvR 1697/91, NJW-RR 1993, 1090). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nämlich nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347, 357; BVerfGK, Beschluss vom 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10, NJW 2013, 1148). Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfGK, Beschluss vom 14.07.1993 – 1 BvR 1523/92, NJW 1994, 241, 242; Beschluss vom 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10, NJW 2013, 1148). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Unbemittelten ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 20.02.2002 – 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069 m. w. N.).
Doch selbst nach diesen großzügigen Maßstäben bestehen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da die geltend gemachten Ansprüche offensichtlich nicht bestehen.
Zwar können alle oder einzelne Erben von einer Testamentsvollstreckerin verlangen, dass diese ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung erfüllt. Danach ist im Grundsatz auch eine Klage auf die Vornahme einer bestimmten ordnungsgemäßen Verwaltungshandlung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1957 – IV ZR 217/57, BGHZ 25, 275, 280; Reimann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2216, Rdnr. 10).
Die Antragsgegnerin hat hier jedoch ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht dadurch verletzt, dass sie mit Wirkung zum 1. April 2014 die Auszahlung der anteiligen Mieterträge an die Kindesmutter der Antragstellerin beendet hat und stattdessen nunmehr – wie sie durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge belegt hat – die entsprechenden Erträge auf die o. g. Tagesgeldkonten einzahlt.
Eine Dauertestamentsvollstreckerin (§ 2209 BGB) – und um eine solche handelt es sich hier – hat den Nachlass in Besitz zu nehmen, im Allgemeinen auf Dauer in ihrem Besitz zu halten und ordnungsmäßig zu verwalten (§ 2216 Abs. 1 BGB). Das gilt grundsätzlich auch für die Nutzungen des Nachlasses. Herausgabe derartiger Nutzungen kann der Erbe von der Testamentsvollstreckerin daher – vorbehaltlich einer anders lautenden Verfügung von Todes wegen – nur dann verlangen, wenn das den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB) entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1986 – IVa ZR 100/84, Rechtspfleger 1986, 434; Urteil vom 04.11.1987 – IVa ZR 118/86, NJW-RR 1988, 386). Als Ausgangspunkt maßgebend ist daher insoweit der durch Auslegung zu ermittelnde Wille des Erblassers.
Das notarielle Testament des Erblassers vom …Oktober 2011 enthält jedoch keine expliziten Regelungen bezüglich der Verwendung der Nutzungen des Nachlasses. Ebenso wenig finden sich in dem Testament Anhaltspunkte, was nach dem Willen des Erblassers unter einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu verstehen sein soll.
In Ermangelung konkreter Regelungen im Testament oder zumindest entsprechender Andeutungen wird die Verwaltungspflicht der Antragsgegnerin hier durch das objektive Nachlassinteresse und demnach besonders durch die allgemeinen Regeln der Wirtschaftlichkeit bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1966 – III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl. 2013, § 2216, Rdnr. 2). Eine Testamentsvollstreckerin hat also alles zu tun, was von einer nicht im eigenen Interesse tätigen Verwalterin verlangt werden kann, und hat alles zu unterlassen, was sich für Erben (oder Vermächtnisnehmer) nachteilig auswirken könnte (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 07.11.1966 – III ZR 48/66, WM 1967, 25, 27).
Ein Testamentsvollstrecker ist demnach außerhalb des Anwendungsbereiches des § 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich befugt, Erträge zu thesaurieren. Allerdings sind Nutzungen dann herauszugeben, soweit dies zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts des oder der Erben sowie zur Begleichung fälliger Steuerschulden (Erbschaftsteuer) erforderlich ist. Wenn die Einkünfte des Nachlasses dazu ausreichen, hat der Testamentsvollstrecker dem oder den Erben auch die zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten notwendigen Mittel zu gewähren (vgl. Heilmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a. (Hrsg.), jurisPK- BGB, 7. Aufl. 2014, § 2216 BGB, Rdnr. 7; Mayer, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2014, § 2216, Rdnr. 15; Reimann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2216, Rdnr. 11; ders., ZEV 2010, 8, 10; Weidlich, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2209, Rdnr. 4; Zimmermann, Die Testamentvollstreckung, 4. Aufl. 2014, Rdnr. 454).
Nach diesen Maßstäben ist die Antragsgegnerin hier nicht zu einer Ausschüttung verpflichtet, da die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass einer der geschilderten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mehrfach erklärt, dass in “Sonder- und Notfällen” die Antragsteller “zusätzliches Geld” erhalten werden.
Ein Anspruch auf Auszahlung der Mieterträge in der von den Antragstellern gewünschten Form ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Erben durch die Testamentsvollstreckerin.
Dabei gilt es zu beachten, dass eine etwaige Verletzung dieses Grundsatzes hier nicht damit begründet werden kann, dass die Antragsgegnerin die Mieterträge nur an die Kindesmutter und den älteren Sohn Kind1 ausschütte, während die Antragsteller leer ausgingen. Die Antragsgegnerin hat nämlich durch die Vorlage der Kontoauszüge zu den Tagesgeldkonten mit den Nr. … und … (Sparkasse …) nachgewiesen, dass sie die entsprechenden Beträge für die beiden Antragsteller jeweils auf den genannten Tagesgeldkonten angelegt hat. Die Konten enthalten auch jeweils eine entsprechende Kennzeichnung (“Mietanteil Kind3” bzw. “Mietanteil Kind2”). Vor diesem Hintergrund kommt eine etwaige Ungleichbehandlung allenfalls insoweit in Betracht, als den Antragstellern im Gegensatz zu ihrer Mutter und dem älteren Sohn Kind1 ein Zugriff derzeit (noch) nicht möglich ist.
In diesem Zusammenhang mag man annehmen, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich zur Gleichbehandlung aller Erben verpflichtet ist (in diesem Sinne wohl BGH, Urteil vom 09.10.1957 – IV ZR 217/57, BGHZ 25, 275, 283; OLG Köln, Urteil vom 08.07.2015 – 11 U 135/14, juris). Dieser Grundsatz erfährt jedoch bereits eine erste wichtige Einschränkung durch die grundsätzliche Gestaltungsmacht des Erblassers, seine Erben gerade nicht gleich zu behandeln, sondern etwa – wie hier – mit unterschiedlichen Erbanteilen zu bedenken. An eine derartige Ungleichbehandlung der Erben durch den Erblasser ist gegebenenfalls auch der Testamentsvollstrecker gebunden.
Gerade im vorliegenden Fall zeigt die konkrete Gestaltung des Testaments jedoch eine weitere vom Erblasser gewollte Differenzierung zwischen zwei unterschiedlichen Gruppen von Erben. Die Ausgestaltung des Testaments ist ganz offensichtlich von dem Bestreben des Erblassers getragen, den Immobilienbestand “soweit möglich zu erhalten” (Ziff. 6 Abs. 4). Zu diesem Zweck soll der Immobilienbestand “bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres” der Antragstellerin zu 2 im Sinne des Erblassers verwaltet werden (ebd.). Dazu passt, dass der Erblasser eine Auseinandersetzung des den vier Erben zufallenden Grundbesitzes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres seiner (jüngeren) Tochter Kind2 – der Antragstellerin zu 2 – ausgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund entspricht es offensichtlich dem Willen des Erblassers, den Antragstellern den Immobilienbestand so lange zu erhalten, bis beide volljährig sind.
Vor diesem Hintergrund liegt bereits keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den beiden anderen Erben vor.
Rechtfertigungsbedürftig ist nämlich allein eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Mit der zeitlichen Begrenzung der Testamentsvollstreckung auf das Erreichen der Volljährigkeit seiner Tochter Kind2 (der Antragstellerin zu 2) hat der Erblasser jedoch ganz deutlich zwischen einerseits den Erben unterschieden, die – wie sein älterer Sohn Kind1 und die Kindesmutter – bereits volljährig sind, und andererseits den noch minderjährigen Erben (den Antragstellern). Da sich diese beiden Gruppen in diesem – auch für unsere Rechtsordnung zentralen (§ 2 BGB, Art. 38 Abs. 2 GG) – Referenzpunkt unterscheiden, begründet die unterschiedliche Art der Auszahlung (Auszahlung zur freien Verfügung einerseits, Auszahlung auf das Sparkonto andererseits) in Bezug auf diese beiden Gruppen von Erben keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem.
Vor diesem Hintergrund kann hier offen bleiben, ob aus einem Verstoß gegen den Grundsatz einer Gleichbehandlung der Erben überhaupt ein Anspruch auf Anwendung der (unterstellt) gleichbehandlungswidrigen Begünstigung (Auszahlung zur freien Verfügung) auf die Antragsteller folgt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZA 11/07, NJW-RR 2008, 144; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 574, Rdnr. 22). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht es hier jedoch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, entsteht eine keiner Ermäßigung zugängliche Gerichtsgebühr (KV Nr. 1812, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), welche die Antragsteller zu tragen haben (§ 97 Abs. 1 ZPO); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren scheidet hingegen aus (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedurfte es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 eine Pauschalgebühr ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.04.2013 – 15 W 27/13, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 – 2 W 91/10 -, juris).