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Testamentsvollstrecker versus Anordnung einer Ergänzungspflegschaft – OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2015 – Az. 10 WF 120/150

Leitsätzliches:

Der Testamentsvollstrecker wird durch die Auswahl und Einsetzung eines Pflegers in seinen Rechten nicht berührt.

 

Oberlandesgericht Brandenburg

Datum: 12.11.2015

Gericht: OLG Brandenburg

Spruchkörper: 10 WF

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 10 WF 120/15

Gründe:

I.

Der am ….6.2014 verstorbene H… L… hat die beteiligten Kinder, seine Enkel, durch letztwillige Verfügung zu seinen Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und angeordnet, dass das vererbte Vermögen nicht durch die Eltern der Kinder verwaltet werden dürfe. Die Verwaltung des Nachlasses solle “durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen, im Übrigen durch einen Pfleger”. Zum Testamentsvollstrecker hat er Rechtsanwalt … bestimmt. Einen Pfleger hat er nicht benannt.

Durch Beschluss vom 26.6.2015 hat das Amtsgericht Ergänzungspflegschaft angeordnet, Rechtsanwalt F… zum Pfleger, der die Pflegschaft berufsmäßig führt, ernannt, und angeordnet, dass der Wirkungskreis die Vermögenssorge, beschränkt auf das den Minderjährigen zugewendete Vermögen von Todes wegen nach dem Erblasser H… L… umfasst. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Eltern, hier die Mutter und der alleinsorgeberechtigte Vater, durch die Anordnung in der letztwilligen Verfügung an der Vertretung der Kinder verhindert seien, § 1638 Abs. 1 BGB.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Testamentsvollstrecker mit der Beschwerde. Er wendet sich gegen den Umfang der angeordneten Pflegschaft und gegen die Auswahl des Pflegers.

II.

Die Beschwerde des Testamentsvollstreckers ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist zwar statthaft. Denn bei der durch das Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Ergänzungspflegers handelt es sich um eine Endentscheidung in einer Kindschaftssache gemäß § 151 Nr. 4 FamFG, sodass die Beschwerde nach § 58 FamFG eröffnet ist. Dem Testamentsvollstrecker fehlt aber die gemäß § 59 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis. Denn er ist weder durch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft noch die Auswahl des Pflegers in seinen Rechten beeinträchtigt.

Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, er also negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rn.9). Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers wird jedoch durch die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Erben nicht berührt. Denn Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es nur, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass zu verwalten, §§ 2203 ff. BGB (vgl. MüKo/Zimmermann, BGB, 6. Aufl., vor § 2197 Rn. 5). Anders als mit Schriftsatz vom 10.8.2015 ausgeführt, ist der Testamentsvollstrecker nicht Vertreter der Erben (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., Einf. v. § 2197 Rn. 2; s.a. MüKo/Zimmermann, a.a.O., Vor § 2197 Rn 5, 6). Die Rechtsstellung der Erben in Bezug auf den Nachlass unterliegt nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers (MüKo/Zimmermann, a. a. O., § 2205 Rn. 7). Die Bestellung des Ergänzungspflegers erweitert auch nicht die Rechte der Erben in Bezug auf das zugewendete Vermögen, sondern dient lediglich der Herbeiführung ihrer vollen rechtlichen Handlungsfähigkeit. In seinem Rechtskreis bleibt der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben weisungsunabhängig (vgl. BGHZ 25, 275).

Der Testamentsvollstrecker wird auch durch die Auswahl des Pflegers, wie sich aus den dargestellten Aufgaben des Testamentsvollstreckers und seiner Stellung gegenüber den Erben ergibt, in seinen Rechten nicht beeinträchtigt (vgl. OLG München, FamRZ 2008, 1549). Soweit der Testamentsvollstrecker Umstände darlegt, die auf Anhaltspunkte für eine Interessenkollision auf Seiten des Pflegers schließen lassen und damit gegen seine Eignung sprechen könnten, mag dies dem Amtsgericht Veranlassung geben, den Pfleger im Rahmen der sich aus §§ 1915 i. V. m. 1837 ff. BGB ergebenden Aufsichtspflicht mit besonderem Augenmerk auf die vom Beschwerdeführer mitgeteilten Umstände zu überwachen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Entscheidung zum Verfahrenswert ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.