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Die unterlassene Auskunft seitens des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben als Entlassungsgrund – AG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2011 – Az. 91a VI 867/07

Leitsätzliches:

1) Hat der Erbe ein erhebliches Interesse an Auskünften über bestellte Grundschulden und wird die Befriedigung dieses Interesses durch den Willen der Erblasserin verlangt, so hat der Testamentsvollstrecker diese Auskünfte zu erteilen.
2) Ein Testamentsvollstrecker kann sich nicht auf die anwaltliche Schweigepflicht berufen.

AG Düsseldorf

Datum: 27.06.2011

Gericht: AG Düsseldorf

Spruchkörper: 91a VI

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 91a VI 867/07

Gründe:

I.

Am 29.10.2007 verstarb in F die Erblasserin G, geboren am 00.00.0000. Sie hinterließ keine Nachkommen. Mit einem Testament vom 03.10.2005, welches am 11. April 2008 eröffnet worden ist (Blatt 13 ff. in IV) setzte sie als Alleinerben den

“T e.V.” ein.

Des Weiteren bestimmte sie den H e.V. als Ersatzerben. Die Erblasserin setzte mehrere Vermächtnisse aus. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernannte sie Herrn Rechtsanwalt T1. Hierzu bestimmte sie:

“Der Testamentsvollstrecker soll zugunsten des Erben mein Grundvermögen dann veräußern, wenn der Erbe dies wünscht und ein wirtschaftlicher Erfolg auf der Grundlage einer Bewertung meines Grundvermögens durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewährleistet ist. Sollte eine wirtschaftliche Verwertung nicht möglich sei, hat der Testamentsvollstrecker für eine ordnungsgemäße Verwaltung meines Grundbesitzes zugunsten des Erben Sorge zu tragen.”

Der Testamentsvollstrecker nahm das Amt an. Ihm wurde unter dem 15.07.2008 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Der Testamentsvollstrecker teilte der Alleinerbin in Form eines Nachlassverzeichnisses die Nachlasswerte zum 18.03.2009 mit. Zugleich erklärte er, dass er Generalbevollmächtigter der Verstorbenen aufgrund einer notariellen Generalvollmacht vom 24.07.2007 des Notars E mit Amtssitz in F, Urkunden-Nr. 00 der Urkundenrolle für 2007 sei. In der Rubrik “Immobilien” führte der Testamentsvollstrecker das Mehrfamilienhaus H-straße 000, E, auf. Er legte folgende grundbuchliche Belastungen dar: Grundschuld zugunsten der Stadtsparkasse in Höhe von 500.000,00 DM, Inhaber: T1, Eigentümergrundschulden über 200.000,00 € , 150.000,00 €, 100.000,00 €, 250.000,00 € und 50.000,00 €, jeweiliger Inhaber: T1. Des Weiteren stellte er unter “Nr. 5 Verbindlichkeiten” einen eigenen Honoraranspruch ein über 94.888,60 €.

Dieses Nachlassverzeichnis überreichte der Testamentsvollstrecker mit Schreiben vom 27.03.2009 der Alleinerbin. Mit Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 26.11.2009, 19.02.2010, 26.02.2010, 31.05.2010 sowie vom 24.06.2010 forderte die Beteiligte zu 1) den Beteiligen zu 2) auf, im Hinblick auf die bestellten Grundschulden darzulegen, worin der rechtliche Grund für die Übertragung und für die Begründung der Grundschulden liege. Des Weiteren wurde der Testamentsvollstrecker aufgefordert, den Honoraranspruch in Höhe von über 94.000,00 € der Beteiligten zu 1) gegenüber zu begründen.

Der Beteiligte zu 2) verweigerte jedoch jegliche Auskunft seiner Tätigkeit für die Erblasserin und berief sich im Hinblick auf seinen Honoraranspruch auf seine anwaltliche Schweigepflicht. er teilte lediglich mit, für sei im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren tätig geworden zu sein. hinsichtlich der Grundschulden erteilte er keine weiteren Auskünfte. Er stellte lediglich fest, dass es sich bei den Grundschulden nicht um Nachlassgegenstände handele, so dass ein Auskunftsanspruch des Erben nicht bestehe (Blatt 76 der Akte, Schriftsatz vom 08.12.2009 des Beteiligten zu 2)).

Mit Schriftsatz vom 08.10.2010 beantragte die Beteiligte zu 1),

den Testamentsvollstrecker und Beteiligten zu 2) aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker gemäß § 2227 BGB zu entlassen.

Sie ist der Ansicht, ein wichtiger Grund zur Entlassung im Sinne des § 2227 BGB liege vor. Dieser sei darin zu sehen, dass der Testamentsvollstrecker ohne jeglichen Grund die Auskunft über die Herkunft und die Berechtigung von Grundschulden in nicht unerheblicher Höhe verweigerte. Eine weitere nicht unerhebliche Pflichtverletzung sei darin zu sehen, dass der Testamentsvollstrecker seine eigenen vermeintlichen Honoraransprüche nicht weiter begründet und jegliche Aufklärung darüber zurückweist.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, eine erhebliche Pflichtverletzung sei ihm nicht vorzuwerfen. Eine Pflichtverletzung sei insbesondere nicht darin zu sehen, dass er weder über die Grundschulden noch über sein eingestelltes Honorar in Höhe von über 94.00,00 € aufkläre. Es bestehe nämlich keine Auskunftsverpflichtung. Hinsichtlich der Grundschulden sei diese bereits aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. hinsichtlich seines Honorars sei er aufgrund seiner anwaltlichen Schweigepflicht nicht in der Lage weitere Auskunft zu erteilen.

II.

Der Antrag auf Entlassung ist zulässig. Er wäre nicht zulässig, wenn die Testamentsvollstreckung bereits beendet wäre (KG OLGE 37, 259; KG HRR 1937 Nr. 259;BayObLGZ 1953, 357), so dass der Entlassungsantrag gegenstandslos werden würde. Wenn alle Aufgaben des Testamentsvollstreckers erledigt sind, so erlischt nämlich sein Amt von selbst.

Die Erblasserin hat eine Abwicklungsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckung dauert bereits sei spätestens dem 15.07.2008 (Datum des Testamentsvollstreckerzeugnisses) an. Insoweit ist fraglich, ob die Testamentsvollstreckung zwischenzeitlich beendet ist.

Der Testamentsvollstrecker hat ein Nachlassverzeichnis vorgelegt. Der Testamentsvollstrecker legte in dem Nachlassverzeichnis unter Ziff. 4 dar, dass alle Vermächtnisse erfüllt seien, die Erbschaftssteuererklärung abgegeben worden ist und die Erbschaftssteuerschuld insoweit an das Finanzamt gezahlt worden ist. unter Nr. 5 “Verbindlichkeiten” verzeichnet er nur eine bestehende Verbindlichkeit, nämlich einen eigenen Honoraranspruch, den er laut Angabe im Erörterungstermin derzeit nicht geltend machen wolle. insoweit dürfte die Testamentsvollstreckung erledigt sein. Jedoch hat die Erblasserin hinsichtlich ihres Grundbesitzes bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker zu Gunsten des Erben das Grundvermögen veräußern solle und bis dahin für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu Gunsten des Erben Sorge zu tragen hat. Dies gilt insbesondere solange und soweit der Grundbesitz nicht hinreichend wirtschaftlich verwertet werden kann. Eine Verwertung der Grundstücke fand soweit ersichtlich noch nicht statt. Insoweit dürfte die Testamentsvollstreckung noch andauern.

Der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers ist begründet. Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB vorliegt, hat das Nachlassgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es durch bei ihm bestehende tatsächliche Verhältnisse, sei es durch persönliches Verhalten, begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass sein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich oder den berechtigten Interessen der an der Ausführung oder am Nachlass Beteiligten schädlich oder gefährlich sein würde. Grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung sind nur Beispielsfälle des Gesetzes für einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 BGB. Der Testamentsvollstrecker kann auch aus anderen objektiven Gründen entlassen werden, auch wenn weder eine grobe Pflichtverletzung noch eine Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung ersichtlich sind.

Zugleich ist zu gewärtigen, dass nicht jedes Verhalten des Testamentsvollstreckers, welches den Unmut der Erben auslöst, eine derartige Pflichtverletzung darstellt. Es ist nicht Aufgabe des Testamentsvollstreckers, das Wohlwollen der Erben zu wecken. Die Testamentsvollstreckung ist bereits ihrem Wesen nach eine Belastung der Erben. So hat auch das OLG Düsseldorf bereits zutreffend ausgeführt, dass Feindschaft oder Spannungen zwischen Erben und Testamentsvollstrecker im allgemeinen für eine Entlassung nicht ausreichen kann, da die Anordnung der Testamentsvollstreckung bereits als solche den Unmut der Erben hervorrufen wird (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 123).

Hier liegt der Fall jedoch so, dass dem Testamentsvollstrecker ein Verhalten vorzuwerfen ist, welches Anlass zu der Annahme gibt, dass sein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich oder den berechtigten Interessen der an der Ausführung oder am Nachlass Beteiligten schädlich oder gefährlich sein würde.

Unstreitig berühmt sich der Testamentsvollstrecker, Inhaber von Grundschulden auf das Grundstück H-straße, E zu sein in einem Gesamtumfang von 1.000.000,00 EUR. Dies legt er auch in dem von ihm gefertigten Nachlassverzeichnis so dar. Unstreitig ist auch, dass der Testamentsvollstrecker jegliche Information darüber verweigert, aus welchem Rechtsgrund die Grundschulden entstanden sind und auf welche Art und Weise er im Einzelnen Inhaber der Grundschulden geworden ist. Auch auf konkrete Nachfrage des Alleinerben und auch des Nachlassgerichtes legt der Testamentsvollstrecker weder dezidiert dar, dass er Inhaber der Grundschuld ist, noch aus welchem Rechtsgrund er diese erlangt hat und in welchem Fall diese Verwertungsreife erlangen könnte. Hierzu erklärt er lediglich, er sehe sich nicht verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen.

Mit diesem Verhalten handelt der Testamentsvollstrecker dem ausdrücklich erklärten Willen der Erblasserin zuwider. Die Erblasserin verfügte, “der Testamentsvollstrecker soll zu Gunsten des Erben mein Grundvermögen […] veräußern, wenn der Erbe dies wünscht […]. Sollte eine wirtschaftliche Verwertung nicht möglich sein, hat der Testamentsvollstrecker für eine ordnungsgemäße Verwaltung meines Grundbesitzes zu Gunsten der Erben Sorge zu tragen.”

Zu einer Verwaltung des Grundbesitzes zu Gunsten des Erben gehört – insbesondere wenn der Testamentsvollstrecker selbst derjenige ist, der isch der Inhaberschaft von Grundschulden in Höhe von 1.000.000,00 EUR berühmt – selbstverständlich auch, dem Erben und damit auch Eigentümer des belasteten Grundstückes darüber Auskunft zu geben, welchem Zweck die bestellten Grundschulden dienen. Der Erbe und Eigentümer hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, in welchem Falle die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück droht. Dieses Abzuklären, gehört zur Aufgabe des Testamentsvollstreckers, der ein Grundstück zu Gunsten des Erben verwalten soll.

Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung eines Grundstückes zu Gunsten des Erben und Eigentümers gehört des Weiteren, offen darzulegen, wer auf Grund welchen Vorganges Inhaber der Grundschuld ist. Denn der Erbe und Eigentümer hat ein Interesse daran zu wissen, ob sich derjenige, der sich der Grundschuld berühmt, auch tatsächlich der Inhaber der Grundschuld ist.

Trotz konkreter Anfragen des Erben und auch des Gerichtes im Erörterungstermin, sieht sich der Testamentsvollstrecker nicht veranlasst, dem Erben und Eigentümer Auskunft dazu zu erteilen, auf welcher Grundlage er Inhaber der Grundschulden geworden ist und welchem Zweck diese dienen. Hierzu erklärte der Verfahrensbevollmächtigte lediglich im Vorfeld des Erörterungstermins mit Schriftsatz vom 01.02.2011, man möge Einsicht in das Grundbuch nehmen. Das Gericht nahm Einsicht in das Grundbuch und stellte fest, dass dort die Erblasserin als Inhaberin der Grundschulden eingetragen war und es sich offenbar um Briefgrundschulden handelte. Wenn auch der Beteiligtenvertreter im Erörterungstermin klarstellte, dass es sich bei dem Verweis auf das Grundbuch um eine Fehlinformation gehandelt habe, stellte dieses Verhalten nochmals deutlich heraus, dass der Testamentsvollstrecker den Grundbesitz nicht zu Gunsten des Erben ordnungsgemäß verwaltet.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet diese Auskunft zu erteilen. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Erben und Eigentümers an dieser Information. Es besteht ein Informationsgefälle insoweit, als dass dem Erben diese Informationen nicht weiter zugänglich sind. Der Testamentsvollstrecker verfügt über diese Informationen, kann sie ohne weiteres mitteilen und macht auch kein entgegenstehendes überwiegendes Geheimhaltungsinteresse geltend. Er verweigert jegliche Information, legt nicht dar, wo sich etwa der Grundschuldbrief befindet, wann und wo die Grundschuld übertragen worden ist und zu welchem Zweck sie überhaupt bestellt und übertragen wurden.

Ein Verschweigen dieser Informationen dem Erben ist auch offensichtlich nicht von dem Willen der Erblasserin gedeckt. Es bestehen Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin bei der Kenntnis der Sachlage, nämlich, dass der Testamentsvollstrecker gegenüber dem von der Erblasserin als Alleinerben eingesetzten T, jegliche Information über Grundschulden von insgesamt 1.000.000,00 EUR verweigert und sich dieser berühmt ohne weitere Erklärungen abzugeben oder Nachweise vorzulegen, den Testamentsvollstrecker nicht eingesetzt hätte. Aus dem Testament wird mehrfach deutlich, dass gerade der Grundbesitz zu Gunsten des Erben verwaltet werden solle. Die Erblasserin war darauf bedacht, die T als Erbe nicht mit der Verwaltung des Grundvermögens zu belasten. Sie wollte ihnen den größtmöglichen Veräußerungserlös aus den Grundstücken zukommen lassen. Die Erblasserin bestimmte nämlich ausdrücklich, der Erblasser solle die Grundstücke möglichst wirtschaftlich zu Gunsten des Erben veräußern unter Berücksichtigung eines einzuholenden Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Mit dem Verhalten gefährdet der Testamentsvollstrecker auch die berechtigten Interessen des Erben. Dem Erben wird jegliche Möglichkeit genommen, auch nur im Ansatz die Plausibilität der Grundschulden nachzuprüfen, noch wird ihm die Möglichkeit gegeben, zu überprüfen, ob er Testamentsvollstrecker überhaupt Inhaber der Grundschulden ist. Nach dem Grundbuch wäre nämlich davon auszugehen, dass der Erbe selbst Inhaber der Eigentümergrundschulden geworden ist. Es stellt jedoch einen wirtschaftlich ganz erheblichen Unterschied dar, ob man Eigentümer eines Grundstückes ist, welches lediglich mit Eigentümergrundschulden belastet ist oder welches mit Fremdgrundschulden belastet ist. Schließlich ist zu gewärtigen, dass es mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 1.000.000,00 EUR auch nicht um einen Umfang handelt, welcher zu vernachlässigen wäre.

Im Lichte dieser Betrachtung stellt das Verhalten des Testamentsvollstreckers im Hinblick auf die Grundschulden einen ganz erheblichen Pflichtenverstoß dar, der bereits allein eine Entlassung gemäß § 2227 BGB rechtfertigt.

Dem Testamentsvollstrecker ist jedoch des Weiteren vorzuwerfen, dass er im Hinblick auf einen Honoraranspruch, welchen er zu Lebezeiten der Erblasserin erworben haben will, zum einen widersprüchliche Angaben macht und zum anderen auch hierzu keine Informationen dazu preisgibt, inwieweit und auf Grund welcher Tätigkeit ihm der Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 94.888,60 EUR entstanden ist.

Das vorwerfbare Verhalten des Testamentsvollstreckers ist bereits darin begründet, dass er diese Forderung zunächst in das Nachlassverzeichnis einstellte und in einem Schreiben vom 11.08.2009 erklärte, er habe einen Betrag von 94.000,00 EUR als Akonto-Zahlung auf sein offenes Honorar einbehalten. Dann aber erklärte er, der Einbehalt befinde sich lediglich auf einem Anderkonto, eine Akonto-Zahlung liege nicht vor. Schließlich erklärte er im Erörterungstermin, er mache diese Forderung derzeit nicht geltend. Dieses widersprüchliche Verhalten entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung durch einen Testamentsvollstrecker.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Testamentsvollstrecker hier mit einer Forderung umzugehen hat, derer er sich selbst berühmt und die ihm nicht in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker zusteht, sondern als ehemaliger Rechtsvertreter der Erblasserin. Da hier insoweit der Testamentsvollstrecker einer Interessenkollision unterliegt, ist es geboten, hier mit besonderer Sorgfalt vorzugehen und mit Bedacht genau zu erklären, welche Forderung besteht, erfüllt wurde, geltend gemacht wurde oder nicht geltend gemacht wird.

Des Weiteren ist dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen, dass er keine genauere Erklärung dazu abgibt, auf welcher Grundlage der Honoraranspruch, dessen er sich berühmt, besteht. Hierzu gibt er an in einem “Erklärungsnotstand” zu sein und der anwaltlichen Schweigepflicht unterworfen zu sein. Trotz Hinweises des Gerichtes, dass diese Schweigepflicht dem Erben gegenüber nicht besteht und er im Übrigen Honorarrechnungen vorlegen könnte, welche ein Geheimhaltungsinteresse unberührt lassen würden, da sie ohnehin kaum Sachinhalt aufweisen, erklärte der Testamentsvollstrecker, diese Informationen nicht preisgeben zu wollen. Er wolle sich nicht weiter zu der Honorarabrechnung erklären.

Dies stellt wiederum ein Verhalten des Testamentsvollstreckers dar, welches die berechtigten Interessen des Erben konkret gefährdet und im Ergebnis schädigt. Der Erbe hat keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Honoraransprüche bestehen. Dabei hat er ein berechtigtes Interesse zu erfahren, welchen Umfang die mit über 94.000,00 EUR abgerechnete anwaltliche Tätigkeit hatte. Ein derartiges Honorar ist ungewöhnlich hoch. Zu Überprüfen, ob diese Forderung gegen den Nachlass berechtigt ist und ob dementsprechende Gebührenvereinbarungen vorliegen, liegt im ureigensten Interesse des Erben. Dass der Testamentsvollstrecker hier nicht bereit ist, Rechnung zu legen oder wenigstens nachvollziehbar zu erklären, wie diese Forderung entstanden ist, stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten eines Testamentsvollstreckers dar, der seine Geschäfte ordnungsgemäß und nach der Anordnung der Erblasserin zu Gunsten des Erben zu führen hat.

Der Testamentsvollstrecker gibt lediglich an, er habe die Erblasserin in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten vertreten und beruft sich im Übrigen auf seine Schweigepflicht.

Der Testamentsvollstrecker kann sich aber nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen, wie er meint. Darauf ist er auch hingewiesen worden. zum einen ist nämlich davon auszugehen, dass es sich bei den dem Testamentsvollstrecker anvertrauten Tatsachen im Zusammenhang mit einem steuerstrafrechtlichen Mandat nicht um Geheimnisse handelt, welche dem persönlichen Kernbereich in dem Sinne angehören, dass die Verfügung über die Schweigepflicht (Entbindungserklärung von der Schweigepflicht) nur höchstpersönlich erfolgen könnte. Dies hätte nämlich zur Folge, dass weder die Erben noch dienächsten Angehörigen in diesem Fall den Schweigepflichtigen von seiner Pflicht entbinden könnten. (Dennoch kann die Schweigepflicht aus anderen Gründen entfallen – dazu gleich).

Im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den geheim gehaltenen Tatsachen um solche handelt, die selbst einen wirtschaftlichen Wert verkörpern oder sich jedenfalls auf einen Vermögenswert beziehen. Da der Erbe hier mit dem Erwerb des gesamten Vermögens zugleich Geheimnisträger wird, steht ihm auch die Verfügungsbefugnis zu (Hamburg NJW 62, 691, Hoyer SK 79, Kuchinke aaO 382ff., Lenckner aaO, Schünemann LK 117; krit. Kern MedR 06, 206). Insoweit kann her bereits davon ausgegangen werden, dass der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Erben als Verfügungsberechtigten kein Schweigerecht hat.

Schließlich entfällt die Schweigepflicht auf Grund eines Rechtfertigungsgrundes, nämlich auf Grund der mutmaßlichen Einwilligung des Verfügungsberechtigten. Es ist hier nämlich zwanglos anzunehmen, dass die Erblasserin ihren damaligen Rechtsanwalt insoweit von der Schweigepflicht entbinden würde, wie es nötig ist, um sein Honorar in Höhe von 94.888,60 EUR nachvollziehbar zu erklären.

Dieser Argumentation war der Testamentsvollstrecker nicht zugänglich, und er beharrte darauf, keine weiteren Auskünfte über seine Honorarforderung geben zu dürfen.

Auch dieses Verhalten begründet erhebliche Zweifel daran, dass der Testamentsvollstrecker, sein Amt im Sinne einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu Gunsten des Erben zu Ende führen wird.

Schwerwiegende Gründe, welche gegen die Entlassung des Testamentsvollstreckers sprechen könnten, waren demgegenüber nicht ersichtlich.