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Unerfahrenheit führt nicht zu Unwirksamkeit – Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.07.2010 – Az. 2 Wx 81/10

Leitsätzliches:

Die Ausschlagung eines wechselseitigen Testaments führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen.

Az. 2 Wx 81_10 - DueLog

NRW

Oberlandesgericht Köln

Datum: 21.07.2010

Gericht: OLG Köln

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 2 Wx 81/10

Gründe:

I.
Die am 11. Juli 2009 ohne eigene Abkömmlinge verstorbene Erblasserin war in erster Ehe verheiratet mit Herrn I. X. M.. Mit ihm schloss sie am 10. Juli 1975 einen notariell beurkundeten Erbvertrag, in welchem der Ehemann die Erblasserin zu seiner alleinigen Erbin einsetze. Die Erblasserin ihrerseits setzte die beiden Kinder des Ehemannes aus dessen erster Ehe zu ihren Erben ein. Dabei handelt es sich zum einen um die Beteiligte zu 3), zum anderen um eine nach Abschluss des Erbvertrages, aber vor der Erblasserin kinderlos verstorbene Schwester der Beteiligten zu 3). Die Erblasserin vermachte desweiteren in diesem Erbvertrag den Beteiligten zu 1) und 2), ihren Geschwistern, eine Grundbesitzbeteiligung. Die Ehegatten behielten sich kein Rücktrittsrecht von diesem Erbvertrag vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 12 ff. d.A. 74 b IV 100-101/88AG Aachen verwiesen.
Nach dem Tod des Herrn M. am 9. Januar 1988 schlug die Erblasserin die Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus, da der Nachlass überschuldet sei. Anschließend schlugen auch die Beteiligte zu 3) - zugleich für ihre Kinder - und ihre Schwester das Erbe wegen Überschuldung des Nachlasses aus.
Die Erblasserin heiratete im Dezember 1994 Herrn K. N., den Vater der Beteiligten zu 4) bis 6). Im Vorgriff auf die beabsichtigte Eheschließung schlossen die Erblasserin und Herr N. am 9. November 1994 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag. Hierin setzte u.a. die Erblasserin ihren zukünftigen Ehemann, ersatzweise dessen Abkömmlinge, zu ihren Erben ein. Hinsichtlich dieser Ersatzerbeneinsetzung behielt sie sich ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor. Dieser Erbvertrag wurde nachfolgend mehrfach geändert; die Änderungen betrafen jedoch nur Verfügungen des Herrn N. zugunsten der Erblasserin.
Nachdem Herr N. am 24. Februar 2001 verstorben war, errichtete die Erblasserin am 10. Mai 2001 ein Testament vor Notar O. in Q., in welchem sie die Beteiligten zu 1) und 2) zu ihren Erben zu je ½-Anteil einsetzte. Eingangs des Testamentes heißt es: "Die Erschienene erklärte dem Notar auf Befragen, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und bisher keine Verfügungen von Todes wegen errichtet habe, durch die sie gehindert sei, über ihren Nachlaß frei zu verfügen."
Durch weiteres Testament vom 19. Dezember 2006 setzte die Erblasserin noch einige Vermächtnisse aus, ließ aber im übrigen die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) bis zu ihrem Tode unverändert. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Erbverträge und Testamente wird auf Bl. 17 ff. d.A. 74 M IV 1431/09AG Aachen verwiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten am 3. November 2009 zu Protokoll des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Aachen die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin von ihnen zu je ½ beerbt worden sei. Sie vertraten darin die Auffassung, dass die Bindungswirkung des Erbvertrages vom 10. Juli 1975 infolge der Ausschlagung der Erbschaft erloschen sei. Die hierzu angehörte Beteiligte zu 3) trat dieser Ansicht unter Hinweis auf den fehlenden Vorbehalt eines Rücktrittsrechts entgegen. Sie ist der Ansicht, sie selbst sei Alleinerbin geworden.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 die Anfechtung des Erbvertrages vom 10. Juli 1975 erklärt (Bl. 36, 41 d.A.). Hierzu behaupten sie, die Erbeinsetzung der Kinder des Herrn M. im Erbvertrag vom 10. Juli 1975 sei im Hinblick darauf erfolgt, dass damals der Ehemann das von ihm betriebene LKW-Import/Export-Unternehmen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf seine Ehefrau übertragen habe, selbst aber weiterhin den Betrieb geführt habe. Dieses Unternehmen wie auch das übrige Vermögen habe den Kindern des Herrn M. erhalten werden sollen. Die Erblasserin habe lediglich die bereits damals den Beteiligten zu 1) und 2) vermachte Grundstücksbeteiligung in die Ehe eingebracht. Die Erwartung bei Abschluss des Erbvertrages, dass das von der Erblasserin hinterlassene Vermögen im Wesentlichen - mit Ausnahme der Grundstücksbeteiligung - aus der Familie des Herrn M. und dessen Arbeitsleistung stammen werde, habe sich aber nicht erfüllt. Beim Tod des Herrn M. habe die Erblasserin vor dem wirtschaftlichen "Nichts" gestanden. Der Nachlass sei mit 350.000,00 DM überschuldet gewesen; diese Verbindlichkeiten habe die damals vermögenslose Erblasserin nicht decken können. Ihr späteres Vermögen habe sie ausschließlich nach der Eheschließung mit Herrn N. erworben. Schon hieraus ergebe sich, dass die Bindungswirkung des Erbvertrages das beim Tode der Erblasserin vorhandene Vermögen überhaupt nicht erfasse. Jedenfalls aber sei die Erblasserin wegen der nicht eingetretenen Erwartung, die sie zur Erbeinsetzung der Kinder des Herrn M. motiviert habe, zur Anfechtung berechtigt.
Die Beteiligte zu 3) hat den gesamten vorgenannten Sachvortrag der Beteiligten zu 1) und 2) mit Nichtwissen bestritten.
Die Beteiligten zu 4) bis 6) sind auf ihren Antrag an dem Verfahren beteiligt worden; sie haben sich jedoch zur Sache nicht geäußert.
Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 8. März 2010 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erbvertrag könne nicht so ausgelegt werden, dass die Bindungswirkung im Falle der Überschuldung des Nachlasses des Herrn M. entfallen solle. Die Eheleute M. hätte vielmehr aus einer Reihe möglicher Gestaltungen zur Erreichung des von den Beteiligten zu 1) und 2) genannten Zieles der Vermögenstrennung nach Familien auswählen können und sich bewusst für die dann verwirklichte Variante entschieden. Zumindest aus Sicht des Herrn M. sei auch kein Grund ersichtlich, warum dieser auf eine zwingende Erbeinsetzung seiner Kinder hätte verzichten sollen. Eine demnach anzunehmende erbvertragliche Bindung der Erblasserin sei nicht durch die Ausschlagung der Erbenstellung aus dem Erbvertrag vom 10. Juli 1975 entfallen, da § 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB nur dann eingreife, wenn sich der Erbe einen Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten habe; dies sei hier nicht der Fall. Auch führe die von den Beteiligten zu 1) und 2) erklärte Anfechtung nicht zum Ziel. Das Anfechtungsrecht sei erloschen, da jedenfalls die Anfechtungsfrist von einem Jahr ab Kenntniserlangung abgelaufen sei. Der Erblasserin sei bereits anlässlich der Überschuldung des Nachlasses ihres ersten Ehemannes bekannt geworden, dass ihr ursprüngliches Motiv für die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3) und deren Schwester entfallen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 58ff. d.A. verwiesen.
Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 10. März 2010 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit einem am 1. April 2010 bei dem Amtsgericht Aachen eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Desweiteren machen sie geltend, die Erblasserin sei damals geschäftlich völlig unerfahren gewesen und sei in allen geschäftlichen Dingen stets nur den Wünschen ihres ersten Ehemannes gefolgt. Sie habe nicht erkannt, dass durch die Ausschlagungserklärung die Bindungswirkung des Erbvertrages nicht beseitigt worden sei. Vielmehr sei sie bei Abfassung der späteren Erbverträge und Testamente, möglicherweise auch infolge fehlerhafter notarieller Beratung - davon ausgegangen, frei über ihr Vermögen von Todes wegen verfügen zu können. Daher sei die Ausschlagungsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so dass die von den Beteiligten zu 1) und 2) erklärte Anfechtung noch rechtzeitig erfolgt sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2010 nicht abgeholfen (Bl. 96 d.A.) und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze einschließlich der mit diesen Schriftsätzen als Anlagen (in Kopie) vorgelegten Unterlagen und der vom Gericht protokollierten Erklärungen sowie auf den Inhalt der Beiakten 74 M IV 1431/09 , 74b IV 100-101/88und 74b VI 116/88 , jeweils Amtsgericht Aachen Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) ist unbegründet, da sie nicht Erben der verstorbenen P. B. N. geb. von der H. sind. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden und von ihm nach Maßgabe der folgenden Anmerkungen geteilten Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 27. Mai 2010.
a)
Dass die Erblasserin bei Abschluss des Erbvertrages mit ihrem ersten Ehemann geschäftlich völlig unerfahren gewesen sein soll, führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Eine solche käme nur bei einer Geschäftsunfähigkeit in Betracht oder dann, wenn die Überlegenheit des Ehemannes und ein eventuelles einseitiges Diktat von Vertragsbedingungen seinerseits zu einer Sittenwidrigkeit des Erbvertrages führen würden. Es sind jedoch keine konkreten Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche den Schluss auf eine Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin oder eine Sittenwidrigkeit des Vertrages zuließen.
b)
Eine Auslegung des Erbvertrages dahingehend, dass die Bindungswirkung im Fall einer Überschuldung des Nachlasses entfallen sollte, kommt nicht in Betracht. Auch die Beteiligten zu 1) und 2) gehen - zutreffend - davon aus, dass im Zeitpunkt des Erbvertragsabschlusses die Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann einerseits und die Einsetzung der Kinder des Ehemannes durch die Erblasserin andererseits vertragsmäßige Verfügungen im Sinne des § 2278 Abs. 1 BGB waren. Vertragsmäßige Verfügungen liegen im Zweifel - und auch hier - dann vor, wenn einem der Vertragspartner eine Zuwendung gemacht wird und dieser seinerseits eine dem anderen nahestehende Person bedenkt. So liegt der Fall hier: es ist davon auszugehen, dass die Erbeinsetzung der Ehefrau zur Alleinerbin seitens des Ehemannes nicht so getroffen worden wäre, wenn nicht zugleich diese die Kinder des Ehemannes zu ihren Erben eingesetzt hätte. Allerdings gehen die Beteiligten zu 1) und 2) davon aus, dass die Erblasser eine Aufhebung der Vertragsmäßigkeit für den Fall der Überschuldung des Nachlasses übereinstimmend und für den anderen Vertragspartner erkennbar (!) gewollt haben, ohne dies im Erbvertrag explizit niederzulegen. Für eine derartige Annahme gibt der Erbvertrag aber keinen Anhaltspunkt. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass die Eheleute M. überhaupt über zukünftige Veränderungen ihres Vermögens nachgedacht hätten, noch dass sie davon ausgingen, der Ehemann werde womöglich vermögenslos versterben. Erst recht ist ihm nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, dass sie für diesen Fall vorsorgen und die Vertragsmäßigkeit ihrer Verfügungen aufschiebend bedingt auf den Eintritt der Überschuldung aufheben wollten. Jedenfalls auf Seiten des Ehemannes kann ein Einverständnis mit einem derartigen Vorbehalt nicht unterstellt werden; hierzu haben die Beteiligten auch nichts vorgetragen.
Sofern die Eheleute M. aber nicht bereits bei Abschluss des Erbvertrages einen derartigen Vorbehalt vereinbart haben sollten, so wäre ein späterer, angesichts der konkreten Vermögensentwicklung vereinbarter Vorbehalt jedenfalls formnichtig nach § 125 BGB. Denn dann hätte der Vorbehalt eine Abänderung des zuvor abgeschlossenen Erbvertrages bedeutet und dementsprechend nach § 2290 Abs. 4 i.V.m. § 2276 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung oder der (Teil-)Aufhebung durch ein gemeinschaftliches Testament nach § 2292 BGB bedurft.
c)
Die von den Antragstellern erklärte Anfechtung des Erbvertrages ist unwirksam. Es bedarf keiner Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht, ob die von den Beteiligten zu 1) und 2) vorgebrachte Motivation der Erblasserin bei Abschluss des Erbvertrages vom 10. Juli 1975 tatsächlich vorlag, ob die Erwartungen der Erblasserin später enttäuscht wurden und ob die Erblasserin sich der trotz Ausschlagungserklärung fortbestehenden Bindungswirkung des Erbvertrages bewusst war. Ein aus der enttäuschten Motivation folgendes mögliches Anfechtungsrecht ist jedenfalls nach § 2285 BGB erloschen, da mögliche Anfechtungsrechte schon zu Lebzeiten der Erblasserin infolge Ablaufs der Anfechtungsfrist nach § 2283 Abs. 1 BGB nicht mehr bestanden.
aa) Wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat, war der Erblasserin spätestens bei dem Tod ihres ersten Ehemannes und der Erkenntnis einer erheblichen Überschuldung des Nachlasses klar, dass eventuell zukünftiges Vermögen eben nicht mehr aus dem Betrieb ihres verstorbenen Ehemannes werde stammen können, sondern dieses von ihr selbst oder ggf. in einer späteren Ehe gemeinsam mit einem neuen Ehepartner würde erwirtschaftet werden müssen. Somit waren ihr ab diesem Zeitpunkt die Tatsachen bekannt, welche eine Anfechtbarkeit des Erbvertrages nach §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 2 BGB begründeten. Ab diesem Zeitpunkt begann die Jahresfrist des § 2283 Abs. 2 BGB zur Erklärung der Anfechtung zu laufen.
bb) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der am 10. Juli 1975 abgeschlossene Erbvertrag zu diesem Zeitpunkt dem Gedächtnis der Erblasserin entfallen war mit der Folge, dass das Vorliegen einer anderweitigen Verfügung ihr unbekannt war. Zumindest ist der Erbvertrag anlässlich des Todes des Herrn M. erneut in ihr Bewusstsein gerückt. Wie sich aus den Beiakten ergibt, ist der Erblasserin aus Anlass des Todes ihres ersten Ehemannes der Erbvertrag vom 10. Juli 1975 übersandt worden (Bl. 4f. der Akten 74b IV 100-101/88AG Aachen). In ihrer Ausschlagungserklärung hat sie ausdrücklich auf ihn Bezug genommen (Bl. 1 der Akte 74 b VI 116/88AG Aachen).
cc) Dass die Erblasserin möglicherweise davon ausging, aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft nach ihrem ersten Ehemann sei nach § 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB auch die Bindungswirkung des Erbvertrages entfallen, hemmte den Beginn der Anfechtungsfrist nicht. Dieser Irrtum stellt einen Rechtsirrtum dar. Der Erblasserin waren alle Fakten, aus denen die fortbestehende Bindungswirkung und der - unterstellte - Anfechtungstatbestand folgte, bekannt. Insbesondere war ihr der Wortlaut des Erbvertrages bekannt, die darin enthaltene Erbeinsetzung der Kinder ihres ersten Ehemannes, ihre ursprüngliche Motivation für diese Erbeinsetzung sowie der Nichteintritt der bei Abschluss des Erbvertrages erwarteten Vermögensverhältnisse.
Nach der Rechtsprechung und h.M. in der juristischen Literatur soll ein Rechtsirrtum nur dann beachtlich sein, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat; dagegen sei er unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (vgl. RGZ 132, 1, 4 ; BGH NJW 1970, 279 , Tz 19 bei juris; BayObLG NJW-RR 1997, 1027, 1030; NJW-RR 1990, 846, 847; Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2283 Rn.). Was die Anwendung dieses Grundsatzes in einem Fall wie dem vorliegenden bedeutet, in welchem der Irrtum die fortbestehende Bindungswirkung eines Erbvertrages und seine Anfechtungsbedürftigkeit zur Wiedererlangung der Testierfreiheit betrifft, wird allerdings nicht einheitlich beurteilt.
Das Reichsgericht hatte in der genannten Entscheidung einen Fall zu beurteilen, in welchem der Erblasser der Auffassung war, sein mit der ersten Ehefrau errichtetes gemeinschaftliches Testament verliere durch eine weitere Eheschließung ohne Weiteres seine Bindungswirkung, so dass es einer Anfechtung nicht bedürfe. Dies hat das Reichsgericht als unbeachtliche Rechtsunkenntnis angesehen, durch welche der Lauf der Anfechtungsfrist nicht gehindert werde. Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, dass nur die rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungs tatbestandes den Fristenlauf hindere, es aber nicht erforderlich sei, dass der Berechtigte auch über sein Anfechtungs recht unterrichtet sei (RG a.a.O., Hervorhebung durch den Senat).
Der Senat hat ebenso wie das KG entschieden, dass in diesem Sinne auch die Kenntnis von dem Fortbestand einer bindenden Verfügung von Todes wegen zum Anfechtungstatbestand des § 2079 BGB gehöre, so dass ein Rechtsirrtum über die Wirksamkeit des Widerrufs oder der Anfechtung einer solchen den Ablauf der Anfechtungsfrist hemme (vgl. Senat, OLGZ 1967, 496; KG FamRZ 1968, 218, 219).
Der BGH ist in seiner Entscheidung BGH NJW 1970, 279davon ausgegangen, dass ein Rechtsirrtum beachtlich sei und die Anfechtungsfrist nicht zu laufen beginne, wenn der Anfechtungsberechtigte von der Unwirksamkeit des ersten Testamentes ausgehe. Welchen konkreten Fall der Unwirksamkeit des vorangegangenen, Bindungswirkung entfaltenden Testamentes der BGH hier meinte, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.
In der Entscheidung BayObLG NJW-RR 1990, 846war der Erblasser davon ausgegangen, ein vorheriges gemeinschaftliches Testament sei bereits aufgrund der Vernichtung der Testamentsurkunde unwirksam geworden, so dass keine Bindungswirkung mehr bestehe und es einer Anfechtung nicht bedürfe. Dies hat das Gericht als bloßen unbeachtlichen Rechtsirrtum angesehen und den Ablauf der Anfechtungsfrist bejaht. In gleicher Weise hat das BayObLG es für unbeachtlich gehalten, wenn der Erblasser glaubte, durch ein anhängiges Scheidungsverfahren werde der mit der Ehefrau abgeschlossene Erbvertrag ohne Anfechtung ungültig (BayObLG NJW-RR 1990, 200, 201). Gleiches solle für den Fall gelten, dass der Erblasser davon ausging, allein der Wegfall des dem Erbvertrag zugrunde liegenden Motivs genüge bereits zum Wegfall der Bindungswirkung (dort war die Erblasserin, ebenso wie im vorliegenden Fall, bei Erbvertragsabschluss davon ausgegangen, das von ihr [auch] an die Kinder des Ehemannes aus dessen erster Ehe zu vererbendes Vermögen werde im Wesentlichen aus dieser Ehe stammen). Auch hier hat das BayObLG ausgeführt, der Erblasserin seien alle wesentlichen Tatsachen bekannt gewesen, sie habe lediglich die weiterhin bestehende Bindungswirkung des Erbvertrages falsch eingeschätzt; dies sei ein reiner Rechtsirrtum (BayObLG, NJW-RR 1991, 454, 455).
In einer weiteren Entscheidung hat das BayObLG dagegen angenommen, ein Irrtum des Erblassers über den Fortbestand der bindenden letztwilligen Verfügung und die Anfechtungsbedürftigkeit sei beachtlich; die Anfechtungsfrist beginne somit erst zu laufen, wenn der Erblasser auch die rechtlichen Folgen erkannt habe. Der Erblasser war im entschiedenen Fall davon ausgegangen, ein mit seiner ersten Ehefrau errichtetes gemeinschaftliches Testament werde durch eine erneute Eheschließung hinfällig (BayObLG NJW-RR 1992, 1223, 1224; zustimmend Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2283, Rn. 8).
In einer weiteren Entscheidung führt das BayObLG dagegen wieder aus, es sei unbeachtlich, wenn der Erblasser annehme, die Bindungswirkung entfalle ohne weiteres aufgrund einer zweiten Eheschließung (BayObLG NJW-RR 1997, 1027,1030). In derselben Entscheidung wird zudem erklärt, es könne ein beachtlicher Inhaltsirrtum sein, wenn sich der Erblasser über die von einem Erbvertrag ausgehende Bindungswirkung im Unklaren sei (BayObLG NJW-RR 1997, 1027, 1028). Allerdings soll nach einer anderen Entscheidung ein Rechtsirrtum über die Bindungswirkung die Kenntnis des Erblassers vom Bestand der Verfügungen und damit den Beginn der Anfechtungsfrist nicht ausschließen (BayObLG ZEV 1995, 1024, 1026).
Dieser Überblick lässt es verständlich erscheinen, wenn die Differenzierungen der Rechtsprechung in der Literatur als "nicht ganz nachvollziehbar" (vgl. Gutachten des Deutschen Notarinstituts in DNotI-Report 1998, 78, 80) oder als in der Praxis kaum durchführbar (vgl. Schubert/Czub, JA 1980, 334, 336) bezeichnet werden. Auch das OLG Frankfurt hat kritisiert, die Unterschiede seien kompliziert und in der Praxis nur schwer zu handhaben (vgl. OLG Frankfurt, NJWE-FER 2000, 37, Tz. 19 bei juris).
Dabei ist aber in Rechnung zu stellen, dass sich - mit einer Ausnahme - alle genannten Entscheidungen mit dem Anfechtungstatbestand des übergangenen Pflichtteilsberechtigten aus § 2079 BGB befassen. Dieser weist insofern die Besonderheit auf, dass die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes aus sog. Rechtstatsachen bestehen. Von daher mag man darüber streiten, ob zur Kenntnis dieses Tatbestandes auch gehört, dass der Anfechtungsberechtigte eine Person überhaupt als pflichtteilsberechtigt erkennt und außerdem erkennt, dass diese Person "übergangen" ist, was eine fortbestehende und bindende anderweitige Verfügung von Todes wegen voraussetzt. Gleiches mag für Fälle des Inhaltsirrtums gelten, wenn dem Erblasser nicht klar ist, welche rechtlichen Folgen die von ihm abgegebenen Erklärungen in einer letztwilligen Verfügung haben. Dies muss hier aber nicht entschieden werden. Denn die Kenntnis von den Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 2078 Abs. 2 BGB setzt im Falle des Motivirrtums regelmäßig - und auch hier - keine Rechtskenntnisse und keine rechtlich zutreffende Beurteilung der Sachlage voraus. Welche Motive ihn zu einer Verfügung von Todes wegen bestimmt haben, weiß der Erblasser, ohne hierzu rechtliche Überlegungen anstellen zu müssen. Ebenso setzt es keine Rechtskenntnisse voraus zu erkennen, dass und wann sich diese Motive als irrige Annahmen erweisen. Um Missverständnisse zu vermeiden sei hinzugefügt, dass dies auch dann gilt, wenn das Motiv seinerseits auf einer rechtlichen Bewertung basierte. Hat der Erblasser beispielsweise eine bestimmte Person zum Miterben eingesetzt, weil er sie irrtümlich für nicht pflichtteilsberechtigt hielt, ihr aber etwas zukommen lassen wollte, so befindet er sich zwar in einem Rechtsirrtum. Dass die vermeintlich fehlende Pflichtteilsberechtigung sein Motiv für die Erbeinsetzung war, weiß der Erblasser aber ohne Rechtskenntnisse, ebenso wird er bei späterer rechtlicher Aufklärung erkennen, dass sein Motiv nun weggefallen ist. Es bedarf daher auch in diesem Fall keiner Berücksichtigung von Rechtsirrtümern bei der Frage, wann die Anfechtungsfrist zu laufen beginnt; auch hier kann allein auf die Kenntnis vom Anfechtungstatbestand abgestellt werden.
dd) Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass entscheidend für den Beginn der Anfechtungsfrist allein die Kenntnis von der fehlgeschlagenen Erwartung war, die Erblasserin werde im Wesentlichen Vermögen zu vererben haben, das aus ihrer ersten Ehe stammt. Bei dem Irrtum darüber, dass trotz der Ausschlagungserklärung eine weiterhin bindende Erbeinsetzung der Kinder des Herrn M. aus dessen erster Ehe vorlag, handelt es sich dagegen um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum, der für das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes des Motivirrtums ohne Bedeutung ist und den Lauf der Anfechtungsfrist daher nicht hemmen konnte.
ee) Da die Anfechtungsfrist bereits im Jahre 1989 abgelaufen war, ist es ohne Belang, ob die Erblasserin anlässlich späterer Beurkundungen weiterer letztwilliger Verfügungen fehlerhaft notariell beraten worden ist. Hierdurch mag zwar eine noch laufende Anfechtungsfrist nach §§ 2283 Abs. 2 Satz 2, 206 BGB gehemmt werden (vgl. dazu Senat, OLGZ 1967, 496, 499), jedoch kann eine bereits abgelaufene Anfechtungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt werden.
d)
Ob der Erbvertrag nach §§ 2281 Abs. 1, 2079 BGB aufgrund der nachfolgenden Eheschließung der Erblasserin mit Herrn K. N. anfechtbar (gewesen) wäre, kann hier dahinstehen, da die Antragsteller jedenfalls nicht nach § 2079 Abs. 3 BGB anfechtungsberechtigt sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Beschwerdewert wird gesondert festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen. Wie vorstehend ausgeführt, werden die Grenzen zwischen einem beachtlichen und einem unbeachtlichen Rechtsirrtum im Rahmen der Testaments- und Erbvertragsanfechtung von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich gezogen. Dass im Bereich des Motivirrtums überhaupt kein beachtlicher Rechtsirrtum vorliegen könne, wie vom Senat vorliegend vertreten, ist soweit ersichtlich in dieser Allgemeinheit bisher noch nicht entschieden worden. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern daher eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Az. 2 Wx 81_10 - Chronologie