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Die Vergütung zweier Testamentsvollstrecker als Gesamtvollstrecker mit teilweise eigenen Aufgaben OLG Karlsruhe, Az. 9 U 203/99

Leitsätzliches:

1) Potentielle Schwierigkeiten bei der Inbesitznahme des Nachlasses führen nicht zwangsläufig zu Zuschlägen auf die Regelvergütung. Die “Schwierigkeiten” müssen konkret gegeben sein.
2) Bei zwei eingesetzten Testamentsvollstreckern kann nicht jeder einzelne die volle Vergütung beanspruchen. Die Vergütung lediglich zu halbieren wäre jedoch ebenso unangemessen.

Oberlandesgericht Karlsruhe

Datum: 21.12.2000

Gericht: OLG Karlsruhe

Spruchkörper: 9 U

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 9 U 203/99

Tatbestand:

Die beklagten Testamentsvollstrecker haben aus dem Nachlass Testamentsvollstreckervergütungen von 132.000,00 DM entnommen. Sie wurden auf Rückzahlung von 110.000,00 DM und entnommener Anwaltskosten von 13.103,01 DM in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren ist nur die Höhe der von den Klägern geschuldeten Testamentsvolstreckervergütungen streitig.

Die Kläger sind Erben zu je 1/2 des am 28.12.1996 verstorbenen H, der die am 01.09.1994 verstorbene A als Alleinerbe beerbt hatte. Diese Erblasserin hatte mit Testament vom 21.09.1993 und Nachtragstestament vom 14.04.1994 außer der Erbeinsetzung des Herbert Veit zahlreiche Vermächtnisse angeordnet und Auflagen erteilt. Sie hatte Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beklagten zu Testamentsvollstreckern ernannt. Am 25.01.1995 wurde H ein Erbschein als Alleinerbe mit Testamentsvollstreckungsvermerk erteilt, die Beklagten erhielten ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis als gemeinsame und gleichberechtigte Testamentsvollstrecker.

Die Beklagten begannen ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, errichteten am 17.1.1995 ein Inventarverzeichnis, sie nahmen den Nachlass in Besitz, forschten nach Vermögenswerten, übereigneten am 31.03.1995 und 05.12.1995 den vorhandenen Grundbesitz, erfüllten am 01.04.1996 das letzte Vermächtnis und führten am 09.04.1996 nach vorangegangener Erbschaftssteuererklärung die angeforderte Erbschaftssteuer ab. Damit ist der Nachlass abgewickelt, es müssen lediglich noch verschiedene dem Verein St. Josef e.V. erteilte Auflagen überwacht werden.

Nach dem Tod des H entstand Streit über den Umfang de angeordneten Testamentsvollstreckung. Die Kläger beantragten am 03.12.1998 beim Nachlassgericht Ü die Einziehung des Erbscheins sowie des Testamentsvollstreckerzeugnisses der Beklagten mit der Begründung, es sei lediglich eine Vermächtnisvollstreckung angeordnet worden. Nach Entscheidungen des Nachlassgerichts Ü, Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts K und des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat zuletzt das Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – mit Beschluss vom 04.09.2000 – 14 Wx 18/00 – einen Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 01.12.1999 aufgehoben und die Sache zur weiteren Erörterung und Entscheidung an das Nachlassgericht Ü zurückverwiesen. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht die vom Landgericht aufgrund Vernehmung eines Zeugen vorgenommene Testamentsauslegung, wonach die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung anordnen wollte, die zwar insgesamt umfassend sein sollte, bei der aber für gewisse Aufgabenbereiche eine ausschließliche Zuständigkeit des jeweils hierfür genannten Testamentsvollstreckers gegeben sein sollte, nicht beanstandet. Die Zurückverweisung erfolgte, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellung eines entsprechenden Antrags zu geben.

Der Wert des Nachlasses beträgt 1.875.000,00 DM, wovon rund 900.000,00 DM auf drei Grundstücke und der übrige Wert im wesentlichen auf Wertpapiere und Sparguthaben entfällt. Die Beklagten haben im April 1996 ihre Testamentsvollstreckervergütung dem Nachlass in Rechnung gestellt, der Erstbeklagte 74.000,00 DM und der Zweitbeklagte 58.000,00 DM. Am 23.09.1996 haben sie diese Beträge dem Nachlass entnommen.

Die Kläger haben geltend gemacht, die Vergütung von insgesamt 132.000,00 DM sei überwiegend ohne Rechtsgrund dem Nachlass entnommen worden. Da die Erblasserin in ihrem Testament keine allgemeine Testamentsvollstreckung sondern lediglich eine Vermächtnisvollstreckung angeordnet habe, bestünde ein Vergütungsanspruch nur gegenüber dem Verein S. als Vermächtnisnehmer. Als vermeintliche Testamentsvollstrecker könnten die Beklagten allenfalls einen Betrag von 22.000,00 DM beanspruchen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 123.103,01 DM nebst 4 % Zinsen aus 110.000,00 DM seit dem 09.02.1999 und aus 13.103,01 DM seit 06.07.1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, sie seien umfassend als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Im übrigen könnten sie als vermeintliche Testamentsvollstrecker die gleiche Vergütung beanspruchen. Die entnommenen Vergütungen seien angemessen. Bereits die Konstituierung des Nachlasses sei überaus schwierig und umfangreich gewesen, da Herbert Veit und der Zweitkläger immer wieder versucht hätten, sie an der Inbesitznahme des Nachlasses zu hindern. Nachlassunterlagen sowie verschiedene Vermächtnisgegenstände seien zunächst nicht vorhanden gewesen. Auch sonst sei die Abwicklung des Nachlasses schwierig, umfangreich und von einiger Dauer gewesen, weshalb sich neben der Auseinandersetzungsgebühr eine zusätzliche Konstituierungsgebühr rechtfertige. Weiter sei zu berücksichtigen, dass zwei Testamentsvollstrecker tätig gewesen seien, weshalb die Gebühren nochmals erhöht werden müssten. Insgesamt seien daher die beanspruchten Gebühren angemessen.

Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf Zurückerstattung der entnommenen Anwaltskosten 13.103,01 DM stattgegeben und die Beklagten weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 23.232,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie beanspruchen die Rückzahlung weiterer Testamentsvollstreckervergütung von insgesamt 72.924,00 DM.

Sie ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz. Da nur eine Vermächtnisvollstreckung vorliege, sei vorliegend der Vermächtnisnehmer Gebührenschuldner. Die wesentliche Tätigkeit der Testamentsvollstrecker sei auf die Erfüllung der Vermächtnisse und die Überwachung der Auflagen entfallen. Deshalb seien andere Gebührenschuldner vorhanden, so dass allenfalls eine Vergütung für die den übrigen Nachlass betreffenden Tätigkeiten geschuldet sei. Ausgehend von dem unstreitigen Nachlasswert von 1.875.000,00 DM sowie der nach der Einigung der Parteien anzuwendende Tabelle nach “Bengel/Reimann” ergebe sich eine Regelvergütung von 43.500,00 DM. Nach Abzug des auf die Vermächtnisnehmerin entfallenden Anteils von 7.656,00 DM verbleibe eine Vergütung von 35.844,00 DM, die ausreichend sei und mit dem Berufungsantrag zugestanden werde.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Konstanz vom 14.10.1999 zu verurteilen, an die Kläger 109.259,01 DM nebst 4 % Zinsen aus 96.156,00 DM seit 09.02.1999 und aus 13.103,01 DM seit 06.07.1999 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ergänzen ihr Vorbringen zum Umfang ihrer Tätigkeit und zur Angemessenheit der berechneten Vergütung.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe:

Die beklagten Testamentsvollstrecker haben aus dem Nachlass Testamentsvollstreckervergütungen von 132.000,00 DM entnommen. Sie wurden auf Rückzahlung von 110.000,00 DM und entnommener Anwaltskosten von 13.103,01 DM in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren ist nur die Höhe der von den Klägern geschuldeten Testamentsvolstreckervergütungen streitig.

Die Kläger sind Erben zu je 1/2 des am 28.12.1996 verstorbenen H, der die am 01.09.1994 verstorbene A als Alleinerbe beerbt hatte. Diese Erblasserin hatte mit Testament vom 21.09.1993 und Nachtragstestament vom 14.04.1994 außer der Erbeinsetzung des Herbert Veit zahlreiche Vermächtnisse angeordnet und Auflagen erteilt. Sie hatte Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beklagten zu Testamentsvollstreckern ernannt. Am 25.01.1995 wurde H ein Erbschein als Alleinerbe mit Testamentsvollstreckungsvermerk erteilt, die Beklagten erhielten ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis als gemeinsame und gleichberechtigte Testamentsvollstrecker.

Die Beklagten begannen ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, errichteten am 17.1.1995 ein Inventarverzeichnis, sie nahmen den Nachlass in Besitz, forschten nach Vermögenswerten, übereigneten am 31.03.1995 und 05.12.1995 den vorhandenen Grundbesitz, erfüllten am 01.04.1996 das letzte Vermächtnis und führten am 09.04.1996 nach vorangegangener Erbschaftssteuererklärung die angeforderte Erbschaftssteuer ab. Damit ist der Nachlass abgewickelt, es müssen lediglich noch verschiedene dem Verein St. Josef e.V. erteilte Auflagen überwacht werden.

Nach dem Tod des H entstand Streit über den Umfang de angeordneten Testamentsvollstreckung. Die Kläger beantragten am 03.12.1998 beim Nachlassgericht Ü die Einziehung des Erbscheins sowie des Testamentsvollstreckerzeugnisses der Beklagten mit der Begründung, es sei lediglich eine Vermächtnisvollstreckung angeordnet worden. Nach Entscheidungen des Nachlassgerichts Ü, Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts K und des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat zuletzt das Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – mit Beschluss vom 04.09.2000 – 14 Wx 18/00 – einen Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 01.12.1999 aufgehoben und die Sache zur weiteren Erörterung und Entscheidung an das Nachlassgericht Ü zurückverwiesen. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht die vom Landgericht aufgrund Vernehmung eines Zeugen vorgenommene Testamentsauslegung, wonach die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung anordnen wollte, die zwar insgesamt umfassend sein sollte, bei der aber für gewisse Aufgabenbereiche eine ausschließliche Zuständigkeit des jeweils hierfür genannten Testamentsvollstreckers gegeben sein sollte, nicht beanstandet. Die Zurückverweisung erfolgte, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellung eines entsprechenden Antrags zu geben.

Der Wert des Nachlasses beträgt 1.875.000,00 DM, wovon rund 900.000,00 DM auf drei Grundstücke und der übrige Wert im wesentlichen auf Wertpapiere und Sparguthaben entfällt. Die Beklagten haben im April 1996 ihre Testamentsvollstreckervergütung dem Nachlass in Rechnung gestellt, der Erstbeklagte 74.000,00 DM und der Zweitbeklagte 58.000,00 DM. Am 23.09.1996 haben sie diese Beträge dem Nachlass entnommen.

Die Kläger haben geltend gemacht, die Vergütung von insgesamt 132.000,00 DM sei überwiegend ohne Rechtsgrund dem Nachlass entnommen worden. Da die Erblasserin in ihrem Testament keine allgemeine Testamentsvollstreckung sondern lediglich eine Vermächtnisvollstreckung angeordnet habe, bestünde ein Vergütungsanspruch nur gegenüber dem Verein S. als Vermächtnisnehmer. Als vermeintliche Testamentsvollstrecker könnten die Beklagten allenfalls einen Betrag von 22.000,00 DM beanspruchen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 123.103,01 DM nebst 4 % Zinsen aus 110.000,00 DM seit dem 09.02.1999 und aus 13.103,01 DM seit 06.07.1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, sie seien umfassend als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Im übrigen könnten sie als vermeintliche Testamentsvollstrecker die gleiche Vergütung beanspruchen. Die entnommenen Vergütungen seien angemessen. Bereits die Konstituierung des Nachlasses sei überaus schwierig und umfangreich gewesen, da Herbert Veit und der Zweitkläger immer wieder versucht hätten, sie an der Inbesitznahme des Nachlasses zu hindern. Nachlassunterlagen sowie verschiedene Vermächtnisgegenstände seien zunächst nicht vorhanden gewesen. Auch sonst sei die Abwicklung des Nachlasses schwierig, umfangreich und von einiger Dauer gewesen, weshalb sich neben der Auseinandersetzungsgebühr eine zusätzliche Konstituierungsgebühr rechtfertige. Weiter sei zu berücksichtigen, dass zwei Testamentsvollstrecker tätig gewesen seien, weshalb die Gebühren nochmals erhöht werden müssten. Insgesamt seien daher die beanspruchten Gebühren angemessen.

Das Landgericht hat der Klage in Bezug auf Zurückerstattung der entnommenen Anwaltskosten 13.103,01 DM stattgegeben und die Beklagten weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 23.232,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie beanspruchen die Rückzahlung weiterer Testamentsvollstreckervergütung von insgesamt 72.924,00 DM.

Sie ergänzen und vertiefen ihr Vorbringen erster Instanz. Da nur eine Vermächtnisvollstreckung vorliege, sei vorliegend der Vermächtnisnehmer Gebührenschuldner. Die wesentliche Tätigkeit der Testamentsvollstrecker sei auf die Erfüllung der Vermächtnisse und die Überwachung der Auflagen entfallen. Deshalb seien andere Gebührenschuldner vorhanden, so dass allenfalls eine Vergütung für die den übrigen Nachlass betreffenden Tätigkeiten geschuldet sei. Ausgehend von dem unstreitigen Nachlasswert von 1.875.000,00 DM sowie der nach der Einigung der Parteien anzuwendende Tabelle nach “Bengel/Reimann” ergebe sich eine Regelvergütung von 43.500,00 DM. Nach Abzug des auf die Vermächtnisnehmerin entfallenden Anteils von 7.656,00 DM verbleibe eine Vergütung von 35.844,00 DM, die ausreichend sei und mit dem Berufungsantrag zugestanden werde.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Konstanz vom 14.10.1999 zu verurteilen, an die Kläger 109.259,01 DM nebst 4 % Zinsen aus 96.156,00 DM seit 09.02.1999 und aus 13.103,01 DM seit 06.07.1999 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ergänzen ihr Vorbringen zum Umfang ihrer Tätigkeit und zur Angemessenheit der berechneten Vergütung.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.