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Der Testamentsvollstrecker steht dem Urheber (Erblasser) gleich – BGH, Urteil vom 05.11.2015 – Az. I ZR 76/11

Leitsätzliches:

Der Testamentsvollstrecker hat die gleichen Rechte wie der Erblasser in Lizenzsachverhalten, wenn es dem Schutz des Nachlasses dient.

Bundesgerichtshof

Datum: 05.11.2015

Gericht: BGH

Spruchkörper: I ZR

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: I ZR 76/11

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten, die Prof. Wilhelm Wagenfeld während seiner Tätigkeit am Bauhaus entworfen hat. Der Kläger zu 2 ist Testamentsvollstrecker des verstorbenen Prof. Wagenfeld. Die Klägerin zu 1 produziert und vertreibt die sogenannte Wagenfeld-Leuchte. Der Kläger zu 2 erhält nach dem Lizenzvertrag aus dem Verkauf einer jeden Leuchte eine Vergütung in Höhe von 5% des Nettoverkaufspreises.

Die Beklagte zu 1 ist ein in Italien ansässiges Unternehmen. Sie bringt im Rahmen ihrer “Bauhaus-Kollektion” Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte auf den Markt. Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 3 ist eine gleichfalls in Italien ansässige Spedition, die unter anderem Bauhaus-Leuchten vom Lager der Beklagten zu 1 in Sterzing (Südtirol/Italien) zu deren Kunden in Deutschland transportierte. Der Beklagte zu 4 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 1 wirbt deutschsprachig im Internet und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien. Die Werbung enthält den Hinweis, dass deutsche Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach Deutschland übereignet erhalten können.

Die Kläger haben die Beklagten – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – wegen Verletzung des Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung beantragt. Sie sind der Ansicht, die Werbung der Beklagten zu 1 und 2 greife in das Recht zum öffentlichen Anbieten im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG ein. Die Beklagten zu 3 und 4 seien für das gegen § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG verstoßende Inverkehrbringen der Leuchten durch die Beklagten zu 1 und 2 in Deutschland (mit-)verantwortlich.

Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klage wegen Anbietens der Tischlampen (bis auf einen geringen Teil des Antrags auf Auskunftserteilung) stattgegeben und die gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtete Klage wegen Inverkehrbringens der Tischlampen abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 12. September 2008 – 308 O 506/05, […]). Die Berufung der Parteien ist (bis auf einen Teil der gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichteten Berufung der Beklagten zu 1 und 2) ohne Erfolg geblieben.

Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht den Beklagten zu 1 und 2 das Anbieten der Tischlampen untersagt und sie insoweit zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt, ihre Schadensersatzpflicht festgestellt und den Klägern die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zugesprochen hat. Der Senat hat die Revision ferner zugelassen, soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen und die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung verneint hat (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – I ZR 76/11, […]).

Die Beklagten zu 1 und 2 erstreben mit der Revision die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage wegen Anbietens der Tischlampen. Die Kläger verfolgen mit der Revision ihre gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtete Klage wegen Inverkehrbringens der Tischlampen weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Gründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern gegen die Beklagten zu 1 und 2 wegen des Anbietens der Tischlampen erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung seien begründet. Die in Zeitungsanzeigen, Werbeprospekten und auf ihrer Homepage vorgenommene Werbung für die Wagenfeld-Leuchte verletze das den Klägern zustehende Verbreitungsrecht. Die (auch) auf deutsches Territorium ausgerichtete Werbung erfülle den Tatbestand des Anbietens von Vervielfältigungsstücken eines Werkes im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG. Dagegen seien die von den Klägern gegen die Beklagten zu 3 und 4 wegen Inverkehrbringens der Tischlampen erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung unbegründet. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten die Vervielfältigungsstücke der Wagenfeld-Leuchte nicht selbst in Verkehr gebracht. Die Beklagten zu 3 und 4 seien auch nicht Mittäter oder Gehilfen eines Inverkehrbringens durch die Beklagten zu 1 und 2, da die Beklagte zu 1 die Vervielfältigungsstücke nicht in Deutschland in Verkehr bringe.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 1 und 2 hat keinen Erfolg (dazu B I). Die Revision der Kläger hat dagegen Erfolg (dazu B II).

I. Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 und 2 zu Recht das Anbieten der Tischlampen untersagt und sie insoweit zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt, ihre Schadensersatzpflicht festgestellt und den Klägern die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zugesprochen.

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über die von den Klägern gegen die Beklagten zu 1 und 2 erhobenen Ansprüche, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 9 = WRP 2015, 1219 – IPS/ISP, mwN), folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO).

a) Nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.

b) Die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft, und der Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer, haben ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in Italien. Gesellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der Beklagten zu 1 ist in Italien.

c) Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO zählen Urheberrechtsverletzungen (vgl. EuGH Urteil vom 3. April 2014 – C-387/12, GRUR 2014, 599 Rn. 35 – Hi Hotel/Spoering; BGH, Urteil vom 24. September 2014 – I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 15 = WRP 2015, 347 – Hi Hotel II).

d) Die Wendung “Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht” meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 – Hi Hotel/ Spoering; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 19 – Hi Hotel II, jeweils mwN). Dabei kommt es nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. – Hi Hotel/Spoering; BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 18 – Hi Hotel II, jeweils mwN).

Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs begründet, da nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger in Deutschland Urheberrechtsverletzungen eingetreten sind und einzutreten drohen. Nach dem (unstreitigen) Vorbringen der Kläger hat die Beklagte zu 1 deutschsprachig im Internet und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien geworben. Die Werbung enthält den Hinweis, dass deutsche Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach Deutschland übereignet erhalten können. Nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger hat die Beklagte zu 1 damit in Deutschland das ausschließliche Recht der Urheber zur Verbreitung des hier urheberrechtlich geschützten Leuchtenmodells verletzt (vgl. Rn. 16 bis 35). Dies begründet zudem die Vermutung, dass es zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. Für diese Rechtsverletzungen ist nach dem Vorbingen der Kläger auch der Beklagte zu 2 als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1 verantwortlich.

2. Die von den Klägern erhobenen Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 1 UrhG), Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§ 101a Abs. 1 und 2 UrhG aF, jetzt § 101 Abs. 1, 3 und 4 UrhG, §§ 242, 259 BGB), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 2 UrhG) und Bekanntmachung des Urteils (§ 103 UrhG) sind begründet, weil die Beklagten zu 1 und 2 mit ihrer Werbung für den Erwerb der Leuchte das ausschließliche Recht zur Verbreitung der Leuchte (§ 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG) widerrechtlich und schuldhaft verletzt haben.

a) Zur Beurteilung der Frage, ob die Wagenfeld-Leuchte urheberrechtlich geschützt ist und ob – gegebenenfalls – die Beklagten zu 1 und 2 dieses Recht verletzt haben, sind die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden.

aa) Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist nach dem deutschen internationalen Privatrecht ebenso wie jetzt nach Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes – also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird – zu beantworten. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 24 – Hi Hotel II, mwN).

bb) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an einem Leuchtenmodell sind, für das die Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, ist danach im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts setzt – entgegen der Ansicht der Revision – nicht voraus, dass das Leuchtenmodell tatsächlich im Inland urheberrechtlichen Schutz genießt und die daran bestehenden urheberrechtlich geschützten Rechte tatsächlich verletzt worden sind.

b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Wagenfeld-Leuchte sei in Deutschland als Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.

Die Beantwortung der Frage, ob einem Erzeugnis Kunstwerkeigenschaft zukommt und ob es insbesondere einen ausreichenden Grad eigenschöpferischer Kraft offenbart, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, 908 – Silberdistel; Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 Rn. 45 – Geburtstagszug).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (zu den Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, BGHZ 199, 52 Rn. 26 bis 41 – Geburtstagszug).

c) Die Kläger sind berechtigt, die von ihnen erhobenen Ansprüche geltend zu machen.

aa) Die Klägerin zu 1 ist als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Wagenfeld-Leuchte zur Geltendmachung der Ansprüche befugt (vgl. BGHZ, Urteil vom 29. April 1999 – I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. – Laras Tochter).

bb) Der Kläger zu 2 ist als Testamentsvollstrecker des verstorbenen Prof. Wagenfeld zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt.

(1) Der Inhaber des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts, der einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 – I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 399 f. – ALF; BGHZ 141, 267, 273 – Laras Tochter; BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 33 und 35 = WRP 2013, 793 – Internet-Videorecorder II).

(2) Entsprechendes gilt für den Testamentsvollstrecker, dem der Urheber – wie im Streitfall – durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 UrhG wirksam übertragen hat. Das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende Urheberrecht kann nach § 2212 BGB nur vom Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Er allein ist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzungen des Urheberrechts berechtigt, obwohl nicht er, sondern der Erbe als Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 28 Abs. 1 UrhG) Inhaber des Urheberrechts und damit Verletzter ist (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 127). Hat der Urheber einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt, bleibt daher der Testamentsvollstrecker, dem der Urheber durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts übertragen hat, neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Das ist hier der Fall. Der Kläger zu 2 erhält als Testamentsvollstrecker aufgrund des zwischen Prof. Wagenfeld und der Klägerin zu 1 geschlossenen Lizenzvertrages aus dem Verkauf einer jeden Leuchte eine Vergütung in Höhe von 5% des Nettoverkaufspreises und ist damit fortdauernd am wirtschaftlichen Ertrag aus der Verwertung des Rechts beteiligt.

d) Die Beklagten zu 1 und 2 haben das ausschließliche Recht des Urhebers aus § 17 Abs. 1 UrhG zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des in Deutschland urheberrechtlich geschützten Leuchtenmodells verletzt, indem sie in Deutschland für den Kauf der Wagenfeld-Leuchte geworben haben.

aa) Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wendet sich ausschließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten durch die in Zeitungsanzeigen, Werbeprospekten und auf ihrer Homepage vorgenommene und auf deutsches Territorium ausgerichtete Werbung für die Wagenfeld-Leuchte das den Klägern zustehende Verbreitungsrecht in der Form des Rechts, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten, verletzt. Sie macht geltend, der Tatbestand des Anbietens nach § 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG habe keine Bedeutung als eigenständige Verwertungshandlung, wenn er in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werde. Damit hat die Revision keinen Erfolg.

bb) Das Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2001/29/EG das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 – Le-CorbusierMöbel II, mwN; zum Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 – Svensson/Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 17 = WRP 2016, 224 – Die Realität II).

cc) Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu seinem Erwerb anregt (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – C-516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 – Dimensione und Labianca/Knoll).

dd) Danach verletzt die beanstandete Werbung das ausschließliche Recht des Urhebers zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des in Deutschland urheberrechtlich geschützten Leuchtenmodells. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirbt die Beklagte zu 1 deutschsprachig im Internet und in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien. Die Werbung enthält den Hinweis, dass deutsche Kunden die Leuchte unmittelbar oder zu Händen eines Spediteurs zur Mitnahme nach Deutschland übereignet erhalten können. Die in Zeitungsanzeigen, Werbeprospekten und auf ihrer Homepage vorgenommene Werbung für die Wagenfeld-Leuchte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (auch) auf deutsches Territorium ausgerichtet. Danach handelt es sich um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke des Leuchtenmodells, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anregt. Sie kann daher auch verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb von Leuchten durch Käufer aus der Union gekommen ist.

e) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagten zu 1 und 2 für die Verletzung des Urheberrechts an der Leuchte haften. Die Beklagte zu 1 haftet als Inhaberin des Unternehmens, der Beklagte zu 2 haftet als deren alleiniger Geschäftsführer.

aa) Ein Geschäftsführer haftet für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft persönlich, wenn er an ihnen entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 – Geschäftsführerhaftung, mwN; Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 80 = WRP 2015, 739 – Videospiel-Konsolen II; Urteil vom 22. Januar 2015 – I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 45 = WRP 2015, 1090 – Exzenterzähne). Beruht die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von dem oder den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 83 – Videospiel-Konsolen II; GRUR 2015, 909 Rn. 45 – Exzenterzähne).

Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Über den allgemeinen Werbeauftritt einschließlich des Internetauftritts eines Unternehmens wird typischerweise auf Geschäftsleitungsebene entschieden (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung). Desgleichen wird typischerweise auf Geschäftsführerebene darüber entschieden, ob und inwieweit von der Gesellschaft hergestellte und vertriebene Produkte im Ausland vertrieben und beworben werden sollen. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1 entschieden hat, in Deutschland für den Kauf der Leuchte zu werben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Handlungen durch eine dritte Person ohne Beteiligung des Beklagten zu 2 veranlasst worden sein könnten. Daher ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, vom Regelfall auszugehen, dass der Beklagte zu 2 diese Handlungen selbst vorgenommen hat.

3. Danach ist die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Berufungsurteil zurückzuweisen.

II. Die Revision der Kläger hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen und die auf das Inverkehrbringen der Tischlampen bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung nicht verneint werden.

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Entscheidung über die von den Klägern gegen die Beklagten zu 3 und 4 erhobenen Ansprüche folgt aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO). Die Beklagte zu 3, eine Gesellschaft, und der Beklagte zu 4, deren Geschäftsführer, haben ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in Italien. Urheberrechtsverletzungen zählen zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs begründet, da nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger in Deutschland Urheberrechtsverletzungen eingetreten sind und einzutreten drohen. Nach dem (unstreitigen) Vorbringen der Kläger hat die Beklagte zu 3 die Bauhaus-Leuchten, für deren Erwerb durch deutsche Kunden die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Lieferung nach Deutschland geworben hat, vom Lager der Beklagten zu 1 in Sterzing (Südtirol/Italien) zu Kunden der Beklagten zu 1 in Deutschland transportiert. Nach dem schlüssigen Vorbringen der Kläger ist die Beklagte zu 3 damit Gehilfe oder Mittäter einer von der Beklagten zu 1 in Deutschland begangenen Verletzung des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Verbreitung des hier urheberrechtlich geschützten Leuchtenmodells (vgl. unten Rn. 39 bis 42). Für diese Rechtsverletzungen ist nach dem Vorbringen der Kläger auch der Beklagte zu 4 als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 3 verantwortlich.

2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 1 UrhG) und die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§ 101a Abs. 1 und 2 UrhG aF, jetzt § 101 Abs. 1, 3 und 4 UrhG, §§ 242, 259 BGB), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 2 UrhG) und Urteilsveröffentlichung (§ 103 UrhG) nicht verneint werden.

a) Zur Beurteilung der Frage, ob die Wagenfeld-Leuchte urheberrechtlich geschützt ist und ob – gegebenenfalls – die Beklagten zu 3 und 4 dieses Recht verletzt haben, sind die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden (vgl. oben Rn. 17 bis 19).

b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehen die von den Klägern gegen die Beklagten zu 3 und 4 erhobenen Ansprüche nicht, weil die Beklagten zu 3 und 4 die Vervielfältigungsstücke der Wagenfeld-Leuchte nicht selbst in Verkehr gebracht hätten. Bei Aushändigung der Leuchten an die Kunden in Deutschland seien diese bereits Eigentümer gewesen, so dass es an einer Zuführung der Leuchten an die Öffentlichkeit in Deutschland fehle. Im Import der Leuchten liege kein Inverkehrbringen durch den Spediteur. Die Beklagten zu 3 und 4 seien auch weder Mittäter noch Gehilfen eines Inverkehrbringens durch die Beklagten zu 1 und 2, da die Beklagte zu 1 die Vervielfältigungsstücke in Deutschland nicht in Verkehr bringe.

c) Mit dieser Begründung können die hier in Rede stehenden Ansprüche nicht verneint werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat – nach Erlass des Berufungsurteils – in der Sache “Donner” im Hinblick auf die Kooperation zwischen der Beklagten zu 1 als Händler und der Beklagten zu 3 als Transportunternehmen entschieden, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine “Verbreitung an die Öffentlichkeit” im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – C-5/11, GRUR 2012, 817 Rn. 21 bis 30 = WRP 2012, 927 – Donner; vgl. nachfolgend BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 47 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Vervielfältigungsstücke der Wagenfeld-Leuchte – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – in Deutschland im Sinne von § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG in Verkehr gebracht und damit verbreitet haben (vgl. auch BGHSt 58, 15 Rn. 49 bis 51).

3. Danach ist auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen und die auf das Inverkehrbringen der Tischlampen bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Urteilsveröffentlichung verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Beklagten zu 3 und 4 Gehilfen oder sogar Mittäter eines Inverkehrbringens im Sinne des § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG durch die Beklagten zu 1 und 2 sind (vgl. auch BGHSt 58, 15 Rn. 52).