Leitsätzliches:
2) Zur Durchsetzung dieser Auflagen kann der Testamentsvollstrecker von § 2184 BGB Gebrauch machen.
3) Die Ansprüche eines Vermächtnisnehmers und Testamentsvollstreckers entstammen dem selben rechtlichen Verhältnis. Demnach stehen dem Erfüllungsanspruch des Einen ein Zurückbehaltungsrecht des Anderen gegenüber.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Datum: 18.04.2017
Gericht: OLG Karlsruhe
Spruchkörper: 9 W
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 9 W 4/17
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Kosten eines Verfahrens vor dem Landgericht Konstanz im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Auseinandersetzung. Der Antragsteller ist ein Sohn des am 11.05.2013 verstorbenen Erblassers E. J. H.. In einem notariellen Testament vom 19.05.2010 (Anlage K 1) hatte der Erblasser zwei Geschwister des Antragstellers zu Erben eingesetzt. In § 3 des Testaments hatte der Erblasser vier verschiedene Immobilien dem Antragsteller jeweils als Vermächtnis zugewendet. Die Vermächtnisse waren mit Auflagen verbunden. U. a. sollte der Antragsteller Zahlungsverpflichtungen des Erblassers gegenüber seiner Schwester und deren Ehemann aus einem notariellen Vertrag vom 19.01.2010 (Anlage K 9) übernehmen, und die Erben von Verpflichtungen aus diesem Vertrag freistellen. Der Erblasser hatte sich in der notariellen Urkunde vom 19.01.2010 verpflichtet, an seine Schwester M.-C. B. eine lebenslängliche Rente in Höhe von 1.800,00 € zu zahlen, und die Kosten der privaten Krankenversicherung der Schwester zu übernehmen.
In § 4 Ziffer 1 des Testaments ist Testamentsvollstreckung wie folgt angeordnet:
“Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die in diesem Testament … ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen.”
Die Antragsgegnerin wurde nach dem Tod des Erblassers zur Testamentsvollstreckerin bestimmt.
Mit notariellem Vermächtniserfüllungsvertrag vom 05.02.2014 (Anlage K 7) erklärten der Antragsteller und die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin die Auflassung für zwei der im Testament zugewendeten Immobilien. In § 3 des Vertrages erklärte der Antragsteller, dass er in alle Rechten und Pflichten aus dem notariellen Vertrag des Erblassers vom 19.01.2010 zugunsten der Eheleute B. eintrete und die Erben von allen Ansprüchen der Berechtigten freistelle.
Am 11.12.2014 schlossen die Parteien einen weiteren notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag (Anlage K 3). Die Parteien erklärten die Auflassung hinsichtlich einer weiteren Immobilie, die dem Antragsteller im Testament des Vaters zugewendet worden war (Anwesen S.Straße in K. nebst einer Garage auf einem anderen Grundstück). Das Grundstück war mit einer Grundschuld in Höhe von 1.200.000,00 € zugunsten der Volksbank K. belastet. Die Grundschuld war nicht mehr valutiert. Die Parteien trafen im notariellen Vertrag wegen der Grundschuld folgende Regelung:
“Die Vertragsparteien beantragen hiermit die Löschung der vorbezeichneten Rechte unter Bezugnahme auf die nachzureichende Löschungsbewilligung der Gläubigerin. Diese wird von Frau Rechtsanwältin Dr. M. (Antragsgegnerin) nachgereicht.”
Am 18.12.2014 schlossen die Parteien zudem eine privatschriftliche Vereinbarung (Anlage K 1 im Parallelprozess des LG Konstanz 3 O 242/15). In diesem Vertrag übernahm der Antragsteller erneut die Verpflichtungen des Erblassers zugunsten der Eheleute B.. Da die Antragsgegnerin nach dem Tod des Erblassers zunächst dafür gesorgt hatte, dass die Zahlungen an die Schwester des Erblassers, M.-C. B., laufend weiter erbracht wurden, verpflichtete sich der Antragsteller zur Erstattung dieser Zahlungen im Vertrag vom 18.12.2014 wie folgt:
“Der Vermächtnisnehmer verpflichtet sich hiermit, die vom Nachlass bereits erfüllten Rentenverpflichtungen einschließlich Krankenkassenbeiträge seit dem Tod des Erblassers auf erstes Anforderung den Nachlass zu erstatten.”
Mit Schreiben vom 26.03.2015 (Anlage B 4 zum Parallelverfahren LG Konstanz A 3 O 242/15) forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, einen Betrag in Höhe von 34.138,24 € an den Nachlass zu zahlen. Der Antragsteller habe an den Nachlass Zahlungen in Höhe von insgesamt 40.806,11 € zu erstatten, welche in den Jahren 2013 und 2014 an die Schwester des Erblassers, M.-C. B., für Unterhalt und Krankenkassenbeiträge geleistet worden seien. Unter Verrechnung mit verschiedenen anderen Beträgen (an den Antragsteller auszukehrende Mieteinkünfte nach dem Tod des Erblassers einerseits und vom Antragsteller zu tragende Kosten einer Immobilie in H. andererseits) verbleibe eine Forderung zugunsten des Nachlasses in Höhe von 34.138,24 €. Die Antragsgegnerin erklärte gleichzeitig, dass sie Zug um Zug gegen Zahlung des ausstehenden Betrages die Löschungsbewilligung der Volksbank K. für das Objekt S.straße in K. übersenden werde. Die Antragsgegnerin hielt die Löschungsbewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits in ihren Händen. Der Antragsteller leistete in der Folgezeit keine Zahlung an die Antragsgegnerin.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten reichte der Antragsteller am 21.07.2015 beim Landgericht Konstanz eine Klage gegen die Antragsgegnerin ein. Er verlangte die Herausgabe der Löschungsbewilligung der Volksbank K. für die Grundschuld, mit welcher das Objekt S.Straße in K. belastet war. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Löschungsbewilligung ergebe sich aus dem (zweiten) Vermächtniserfüllungsvertrag vom 11.12.2014. Am 27.07.2015 übersandte die Antragsgegnerin – die zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der eingereichten Klage hatte – die Löschungsbewilligung an den Antragsteller. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2015 erklärte der Antragsteller, “die Klage” werde “zurückgenommen”. Gleichzeitig beantragte er, gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO “die Kosten des Rechtsstreits” der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Eine Zustellung der Klageschrift erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 13.01.2017 hat das Landgericht dem Antragsteller “die Kosten des Rechtsstreits” auferlegt und den Streitwert festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Es entspreche billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die Antragsgegnerin sei zu einer Herausgabe der Löschungsbewilligung nicht verpflichtet gewesen. Sie habe sich zu Recht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen des Nachlasses in Höhe von 34.138,24 € berufen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er hält an seiner Auffassung fest, wonach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen seien. Denn sie sei nicht berechtigt gewesen, die Löschungsbewilligung zurück zu halten. Aus der testamentarischen Auflage des Erblassers zugunsten der Eheleute B. ergebe sich kein Anspruch, welchen die Testamentsvollstreckerin hätte geltend machen können. Zudem sei die Antragsgegnerin als Testamentsvollstreckerin nur für die Erfüllung von Vermächtnissen eingesetzt worden, und nicht für die Durchsetzung von Auflagen. Aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergebe sich im Übrigen nicht, dass die Antragsgegnerin ein – ohnehin nicht gegebenes – Zurückbehaltungsrecht auf einen Erstattungsanspruch wegen Zahlungen an die Schwester des Erblassers stützen wollte. Erstattungsansprüche des Nachlasses könnten auch deswegen nicht in Betracht kommen, weil die laufenden Zahlungen an die Schwester des Erblassers nach dessen Tod aus den Mieteinkünften des Anwesens in H. geleistet worden seien, welche dem Antragsteller als Vermächtnisnehmer zugestanden hätten. Der Antragsteller weist fürsorglich darauf hin, für einen eventuellen Gegenanspruch der Antragsgegnerin fehle es an der für § 273 Abs. 1 BGB erforderlichen Konnexität. Das Verhalten der Antragsgegnerin verstoße zudem gegen Treu und Glauben; denn es sei unverhältnismäßig, bei einer Grundschuld über einen Betrag von 1.200.000,00 € eine Herausgabe der Löschungsbewilligung nur wegen einer relativ geringen angeblichen Gegenforderung in Höhe von 34.138,24 € zu verweigern.
Die Antragsgegnerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist im Wesentlichen nicht begründet.
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist zulässig gemäß § 269 Abs. 5 ZPO.
2. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller im Verfahren des Landgerichts entstandene Kosten zu erstatten. Aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergibt sich keine Grundlage für eine Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers. Die Entscheidung des Landgerichts ist insoweit zutreffend.
a) Die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO liegen dem Grunde nach vor. Die Klage des Antragstellers, welche am 21.07.2015 beim Landgericht Konstanz anhängig wurde, ist nicht zugestellt worden. Es ist kein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden. Der “Anlass zur Einreichung der Klage” ist dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin am 27.07.2015 durch Übersendung der Löschungsbewilligung den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers erfüllt hat. Das maßgebliche Ereignis ist nach Anhängigkeit der Klage, jedoch vor einer (möglichen) Zustellung der Klage eingetreten. Damit ist die Grundlage für eine Ermessensentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gegeben.
b) Für die Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist entscheidend, ob die Klage erfolgversprechend gewesen wäre, wenn der Anlass zur Klage nicht entfallen wäre. Die Klage bot zum Zeitpunkt der Einreichung jedoch keine Erfolgsaussichten. Denn die Antragsgegnerin war am 27.07.2015 wegen eines Gegenanspruchs nicht verpflichtet, die Löschungsbewilligung herauszugeben.
aa) Die Antragsgegnerin hatte sich im Vermächtniserfüllungsvertrag vom 11.12.2014 verpflichtet, die (bereits erteilte) Löschungsbewilligung der Volksbank eG Konstanz an den Antragsteller herauszugeben. Die Herausgabe der Löschungsbewilligung gehörte zum Aufgabenbereich der Antragsgegnerin, welchen sie als Testamentsvollstreckerin übernommen hatte, um eine lastenfreie Zuwendung des Anwesens S.Straße in K. – entsprechend dem Willen des Erblassers – sicherzustellen.
bb) Dem Anspruch des Antragstellers stand ein Gegenanspruch des Nachlasses in Höhe von 34.138,24 € entgegen. Aufgrund der Auflage im Testament vom 19.05.2010 i. V. m. der Vereinbarung vom 18.12.2014 war der Antragsteller verpflichtet, die Zahlungen zu erstatten, welche in der Zeit nach dem Tod des Erblassers am 11.05.2013 aus dem Nachlass an die Schwester des Erblassers, M.-C. B., erbracht worden waren. Die Höhe dieser Zahlungen (Rente und Krankenversicherungsbeiträge) ist bis Ende 2014 mit einem Betrag von 40.806,11 € unstreitig. Unter Verrechnung mit Gegenansprüchen des Antragstellers gegen den Nachlass verblieb eine Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von 34.138,24 €.
cc) Diese Erstattungsforderung des Nachlasses hat die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin gegen den Antragsteller geltend gemacht mit Schreiben vom 26.03.2015 (Anlage B 4 zu LG Konstanz – A 3 O 242/15 – ) und mit Schreiben vom 21.05.2015 (Anlage K 8). Aus der Abrechnung vom 26.03.2015 ergibt sich – entgegen der Auffassung des Antragstellers -, dass die Antragsgegnerin eine Erstattung der an M.-C. B. geleisteten Zahlungen für die Zeit bis Ende 2014 verlangt hat; denn die – der Höhe nach unstreitigen – Zahlungen sind Bestandteil der Aufstellung im Schreiben vom 26.03.2015. Andere Abrechnungsposten im Schreiben vom 26.03.2015 (Mieteinnahmen und Unkosten des Anwesens in H.) sind in diesem Schreiben lediglich Verrechnungsposten, die – der Sache nach durch eine Aufrechnungserklärung der Antragsgegnerin – zu einer Verminderung der Erstattungsforderung auf 34.138,24 € geführt haben.
dd) Die Antragsgegnerin war als Testamentsvollstreckerin berechtigt, die Erstattungsforderung für den Nachlass gegen den Antragsteller geltend zu machen.
aaa) Der Erblasser hat im Testament vom 19.05.2010 eine Testamentsvollstreckung angeordnet mit der Aufgabe, “die in diesem Testament … ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen”. Mit den Vermächtnissen war die Auflage zugunsten der Schwester des Erblassers verbunden, durch welche der Lebensunterhalt für diese sichergestellt werden sollte. Der Antragsteller konnte die Vorteile aus den Vermächtnissen nicht erlangen, ohne gleichzeitig die Verpflichtungen aus der Auflage zu übernehmen. Die nach dem Willen des Erblassers zwingende Verbindung zwischen Vermächtnissen und Auflagen führt dazu, dass die Durchsetzung der Auflage mit zum Aufgabenbereich der Testamentsvollstreckerin gehörte. Es ist im Wege der Auslegung des Testaments davon auszugehen, dass dies dem Willen des Erblassers entspricht. Denn jede Beschränkung der Aufgaben einer Testamentsvollstreckerin – beispielsweise Vermächtniserfüllung ohne Durchsetzung von Auflagen – hätte Ausnahmecharakter, für welche es besonderer Anhaltspunkte im Testament bedürfte (vgl. Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 2208 BGB Rn. 1). Für solche Gesichtspunkte ist nichts ersichtlich.
bbb) Aus dem Aufgabenbereich der Antragsgegnerin ergab sich ihre Befugnis, mit Wirkung für den Nachlass schuldrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, die der Durchsetzung der Auflage dienten. Dies betraf vorliegend die Regelungen im ersten Vermächtniserfüllungsvertrag vom 05.02.2014 und die privatschriftliche Vereinbarung vom 18.12.2014. Außerdem ergibt sich aus dem Aufgabenbereich der Antragsgegnerin ihre Aktivlegitimation für einen Zahlungsanspruch in Höhe von 34.138,24 €. Der Sache nach handelt es sich dabei um einen Vollziehungsanspruch der Erben gemäß § 2194 Satz 1 BGB.
ccc) Der Antragsteller hat die ihm vom Erblasser zugewandten Vermächtnisse im Sinne von § 2180 Abs. 1 BGB angenommen. Eine konkludente Annahme ergibt sich aus dem Abschluss der verschiedenen Erfüllungsverträge mit der Antragsgegnerin. Mit der Annahme ist die Verpflichtung zur Erfüllung der Auflage zugunsten der Schwester des Erblassers gemäß § 1940 BGB entstanden.
ddd) Der Antragsteller hatte die Aufwendungen für Rentenzahlungen und Krankenversicherungsbeiträge zugunsten der Schwester des Erblassers in der Zeit bis Ende 2014 zu erstatten. Denn die Beträge in Höhe von insgesamt 40.806,11 € sind nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien aus dem Nachlass geleistet worden. Dass es sich um Zahlungen aus dem Nachlass (und nicht etwa um Zahlungen aus dem Vermögen einer dritten Person) handelte, ergibt sich bereits daraus, dass die Zahlungen nach dem Vorbringen des Antragstellers vom “Mietkonto für das Objekt H.” erfolgten. Dieses Konto stand nach dem Tod des Erblassers den Erben zu. Dass auf das Konto gleichzeitig andere Zahlungen eingingen (Mieteinnahmen), ändert nichts daran, dass Leistungen aus dem Nachlass an die Schwester des Erblassers erfolgt sind.
c) Wegen der Erstattungsforderung für den Nachlass in Höhe von 34.138,34 € stand der Antragsgegnerin gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe der Löschungsbewilligung ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu.
aa) Die Forderung der Antragsgegnerin beruhte auf demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB. Es bestand ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang (vgl. zu diesem Begriff Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 273 BGB Rn. 10). Der notwendige Zusammenhang ergibt sich aus der Verknüpfung zwischen den im Testament angeordneten Vermächtnissen mit der Auflage zugunsten der Schwester des Erblassers. Der innere Zusammenhang war vom Erblasser gewollt und im Testament angeordnet. Die Auflage war nach dem Wortlaut des Testaments verknüpft mit der Zuwendung sämtlicher vier Immobilien; aus dem Testament lässt sich keine Beschränkung der Auflage auf die Zuwendung einer einzigen Immobilie entnehmen. Es kommt daher für die Konnexität im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB nicht darauf an, in welchem der verschiedenen Verträge zur Vermächtniserfüllung welche Teilregelungen getroffen wurden. Der Anspruch auf Herausgabe der Löschungsbewilligung ist Teil der Vermögensvorteile, welche der Antragsteller nach dem Willen des Erblassers erlangen sollte; ein Anspruch auf Durchsetzung einer mit den Vermächtnissen verbundenen Auflage gehört grundsätzlich zu demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB.
bb) Der Umstand, dass der Vermächtniserfüllungsvertrag vom 11.12.2014 (Anlage K 3) keine Hinweise auf mögliche Gegenrechte gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe der Löschungsbewilligung enthält, ändert nichts. Das Schweigen dieses Vertrages zu Gegenrechten der Antragsgegnerin lässt keinen Schluss darauf zu, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages vom 11.12.2014 ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin ausschließen wollten. Dem Antragsteller war am 11.12.2014 bekannt, dass mit diesem Vertrag noch nicht sämtliche Fragen der Vermächtniserfüllung einerseits und der Durchsetzung der Auflage andererseits abschließend geregelt waren. Der Vertrag vom 11.12.2014 ist daher dahingehend zu verstehen, dass andere Ansprüche der Beteiligten, also auch mögliche Gegenrechte der Antragsgegnerin aus Gründen, die in diesem Vertrag nicht erwähnt werden, offen bleiben sollten.
cc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stand der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einer Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht entgegen. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts jederzeit durch Stellung einer Sicherheit (§ 273 Abs. 3 BGB) hätte abwenden können. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht.
d) Der Antragsteller kann gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin auch nicht einwenden, dass ihm Zahlungsansprüche gegen den Nachlass wegen der Auskehrung von Mieterlösen aus dem Objekt in H. zustanden.
aa) Gegenansprüche des Antragstellers hätten nur dann rechtliche Relevanz erlangen können, wenn er mit einer Aufrechnungserklärung den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch in Höhe von 34.138,24 € zum Erlöschen gebracht hätte. Eine Aufrechnungserklärung des Antragstellers ist jedoch erstmals aus dem Schriftsatz vom 23.11.2015 (dort Seite 6) im Parallelprozess des Landgerichts Konstanz – A 3 O 242/15 – ersichtlich. Für die Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hat dies keine Bedeutung; denn zu diesem Zeitpunkt war der Anlass für die von Anfang an nicht erfolgversprechende Klage im vorliegenden Verfahren bereits entfallen (Übersendung der Löschungsbewilligung am 27.07.2015).
bb) Eine Aufrechnung des Antragstellers konnte im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die vom Antragsteller mit der Aufrechnung geltend gemachten Forderungen (Mieteinkünfte für das Objekt in H.) bereits Gegenstand der früheren anderweitigen Aufrechnungserklärungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 26.03.2015 waren (siehe oben).
cc) Es kann daher dahinstehen, ob eine Aufrechnung des Antragstellers gegenüber der Forderung der Antragsgegnerin grundsätzlich hätte in Betracht kommen können, oder ob insoweit der Regelung in Ziffer 5 der privatschriftlichen Vereinbarung vom 18.12.2014 (Erstattung “auf erstes Anfordern”) ein Aufrechnungsverbot zugunsten der Antragsgegnerin zu entnehmen ist.
3. Die Entscheidung des Landgerichts ist zwar insoweit zu bestätigen, als keine Grundlage für eine Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin besteht. Hingegen ist die Entscheidung insoweit aufzuheben, als das Landgericht eine Kostenerstattungspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin angeordnet hat. Denn es gibt im vorliegenden Fall auch keine rechtliche Grundlage für eine Kostenerstattungspflicht des Antragstellers.
a) Die Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erfasst keine außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Denn der Antragsgegnerin sind bis zur Beendigung des – anhängigen aber nicht rechtshängigen – Hauptverfahrens keine außergerichtlichen Kosten entstanden. Nur solche Kosten eines Hauptverfahrens können Gegenstand einer Entscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sein. Unter den Kosten des “Rechtsstreits” sind im Fall von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO diejenigen Kosten zu verstehen, die im Falle der Rücknahme der Klage nach deren Zustellung erstattungsfähig gewesen wären (vgl. BGH, NJW 2006, 775). Auch dann, wenn die Klage nachträglich noch zugestellt worden wäre, hätte es auf Seiten der Antragsgegnerin keine erstattungsfähigen Kosten gegeben; denn mit Schriftsatz der Antragstellervertreterin vom 27.11.2015 war das anhängige Verfahren zu einem Zeitpunkt beendet, in welchem auf der Gegenseite noch keine außergerichtlichen Verfahrenskosten entstanden waren. Eine andere Entscheidung – Erstattungspflicht zugunsten einer Antragsgegnerin – kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen auf Antragsgegnerseite – anders als vorliegend – ein Prozessbevollmächtigter tätig wird, bevor die Klage zurückgenommen wird.
b) Auf Antragsgegnerseite sind allerdings außergerichtliche Kosten entstanden, nachdem der Antragsteller den Antrag gestellt hat, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Für eine Kostenerstattungspflicht, die sich nur auf die Kosten bezieht, die im Verfahren zur Entscheidung über den Kostenantrag entstehen, gibt es jedoch in der Zivilprozessordnung keine rechtliche Grundlage. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bezieht sich auf die Kosten des “steckengebliebenen” Hauptverfahrens, und nicht auf die Kosten des anschließenden Kostenantragsverfahrens (siehe oben). Auch § 91 Abs. 1 ZPO scheidet als Grundlage für eine Kostenentscheidung aus; denn diese Vorschrift setzt einen “Rechtsstreit”, also ein durch Klagezustellung entstandenes Prozessrechtsverhältnis, voraus (vgl. zum Begriff des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO beispielsweise Schulz in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage 2016, § 91 ZPO Rn. 20). Ein Verfahren über einen Kostenantrag ist kein “Rechtsstreit” in diesem Sinne.
c) Die Antragsgegnerin hat selbst für das Verfahren vor dem Landgericht keinen Kostenantrag gestellt. Mithin ist auch keine Entscheidung des Senats über einen solchen Antrag erforderlich.
4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung enthält nach Auffassung des Senats der Sache nach eine Klarstellung; welche außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Landgerichts erstattungsfähig sein sollten, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht eindeutig entnehmen.
5. Die Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung erfolgt von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Ziffer 2 GKG.
a) Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i. V. m., § 48 Abs. 1 GKG. Die dem Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin zugrundeliegende Forderung in Höhe von 34.138,24 € erscheint dem Senat als geeignete Grundlage für eine Abschätzung des wirtschaftlichen Interesses, welches der Antragsteller mit seiner Klage verfolgt hat. Dabei kommt es nicht auf die – in Rechtsprechung und Literatur streitige – Frage an, wie die Erteilung einer Löschungsbewilligung durch die Gläubigerin zu bewerten ist. Denn im vorliegenden Fall war die Löschungsbewilligung von der Grundschuldgläubigerin bereits erteilt. Es ging nur darum, dass sich die Erklärung der Gläubigerin in den Händen der Antragsgegnerin befand und von dieser wegen einer Gegenforderung zurückgehalten wurde.
b) Für das Kostenantragsverfahren vor dem Landgericht nach dem 27.11.2015 erfolgt keine Wertfestsetzung. Denn in diesem Kostenantragsverfahren sind keine wertabhängigen Gerichtsgebühren entstanden. Es kann dahinstehen, in welcher Höhe für das Kostenantragsverfahren Anwaltsgebühren entstanden sind, welche die Antragsgegnerin ihren Prozessbevollmächtigten schuldet.
6. Es erfolgt keine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren. Denn das Beschwerdeverfahren wird durch eine Festgebühr abgegolten. Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist nicht gestellt.