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Die Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grunde – OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2017 – Az. I 3 Wx 20/16

Leitsätzliches:

Liegen die Voraussetzungen des § 2227 BGB für die Annahme einer groben Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder der Unfähigkeit seiner Person zur Ausführung des Amtes vor, sind dennoch Abwägungen darüber vorzunehmen, ob die Entlassung des amtierenden Testamentsvollstreckers zu vollziehen ist. Das Entlassungs- und Fortführungsinteresse muss dabei einander gegenübergestellt werden.  Auf der einen Seite steht dabei der Wille des Erblassers, der den Testamentsvollstrecker zu seiner Vertrauensperson bestimmte, auf der anderen das Gewicht der potentiellen Gefährdung der Rechte und Interessen der Erben durch den Verbleib des Testamentsvollstreckers in seinem Amt.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Datum: 10.02.2017

Gericht: OLG Düsseldorf

I 3 Wx: Spruchkörper

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: I 3 Wx 20/16

Gründe:

I.

Die Erblasserin war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Ihre Geschwister waren vorverstorben. Eine Schwester hinterließ fünf Söhne mit dem Familiennamen W. – darunter die Beteiligten -, die andere zwei Töchter sowie vier Enkel einer vorverstorbenen Tochter. Zumindest in den letzten Lebensjahren der Erblasserin verwaltete der Beteiligte zu 1. deren Vermögen, auch den Grundbesitz.

Die Erblasserin errichtete am 23. Dezember 1980 ein notariell beurkundetes Testament. Hierin setzte sie (in Art. I.) ihre – damals noch sämtlich lebenden – acht in numerischer Reihenfolge benannten Neffen und Nichten zu gleichen Teilen als Miterben ein. Sodann hieß es unter anderem:

“Artikel III.Zu meinem Nachlass werden gehören …. [zwei bebaute Grundbesitzungen]Ich vermache meinen in Artikel I genannten Erben in der angegebenen Reihenfolge das Recht, eines der vorgenannten Hausgrundstücke aus meinem Nachlass käuflich zu übernehmen jeweils gegen Zahlung eines Betrages, der 80 v.H. des Sachwertes des entsprechenden Grundbesitzes im Zeitpunkt der Ausübung des Übernahmerechts entspricht.Sollten sich die Beteiligten über die Höhe des Sachwertes nicht gütlich einigen, ….Das Übernahmerecht kann von dem Berechtigten nur ausgeübt werden innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung dieses Testaments.Übt der zunächst Berechtigte das Übernahmerecht nicht aus, so beginnt die Dreimonatsfrist für die danach Berechtigten jeweils mit Ablauf der Frist für den zunächst Übernahmeberechtigten.Die Übernahmeberechtigten in der angegebenen Reihenfolge können jeweils nur eines der Hausgrundstücke übernehmen, es sei denn, für beide Grundstücke findet sich nur ein Übernahmeberechtigter…..Das Übernahmerecht ist gegenüber meinem Testamentsvollstrecker mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben. Der Testamentsvollstrecker hat die übrigen Miterben unverzüglich von der Ausübung des Rechts zu informieren…..Artikel IVIch ordne für meinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen, die von mir getroffenen Anordnungen durchführen und im übrigen den Nachlass unter den Erben auseinandersetzen…..Zu meinem Testamentsvollstrecker berufe ich meinen in Artikel I genannten Neffen H. W..Sollte dieser das Amt nicht annehmen können oder wollen, so soll Ersatztestamentsvollstrecker sein mein in Artikel I genannter Neffe P. W..Der Testamentsvollstrecker soll von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit sein, von welchen das Gesetz die Befreiung gestattet. …. Der Testamentsvollstrecker ist insbesondere von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit, soweit es gegebenenfalls um die Durchführung der Übertragung von Grundbesitz gemäss Artikel III. auf ihn selbst geht.”

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 15. März 2002 nahm der Beteiligte zu 2. das Amt als Testamentsvollstrecker an.

Unter dem 24. August 2013 übersandte P. W. dem Nachlassgericht ein eigenhändiges Testament der Erblasserin vom 17. Dezember 1994. Diese Erklärung lautete:

“Hiermit vermache ich, nach meinem Tode, meinem Neffen P. W. …. meine sämtlichen Effekten vom Depot …. bei der Stadtsparkasse Neuss zu seinem persönlichen Eigentum.”

Mit am 1. Juli 2013 bei Gericht eingegangener Schrift seiner Verfahrensbevollmächtigten hat der Beteiligte zu 1. beantragt, den Beteiligten zu 2. aus dem Amt als Testamentsvollstrecker zu entlassen, und sich hierzu auf zahlreiche Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 2. berufen. Diesen Antrag hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen den ihm am 22. Mai 2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem am 20. Juni 2014 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, dem der Beteiligte zu 2. entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakten sowie der Testamentsakte 133 IV 218/13 AG Neuss Bezug genommen.

II.

Auf das vorliegende Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG die Vorschriften des FamFG Anwendung, da es insofern nicht auf den Beginn der Testamentsvollstreckung als solcher, sondern auf den Eingang des Entlassungsantrages ankommt und dieser nach dem Stichtag des 1. September 2009 lag.

Auf dieser Grundlage ist das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Infolge der vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 6. Januar (richtig:) 2016 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe ist es dem Senat zur Entscheidung angefallen.

In der Sache jedoch bleibt es ohne Erfolg. Verfahrensfehlerfrei und inhaltlich zu Recht hat das Nachlassgericht eine Entlassung des Beteiligten zu 2. aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker abgelehnt.

1.

Die übrigen neun Miterben mussten erstinstanzlich nicht als Beteiligte hinzugezogen werden (und müssen dies auch im Beschwerdeverfahren nicht). Soweit das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 30. September 2014 in Sachen I-3 Wx 177/14 anders aufzufassen sein sollte, wird hieran nicht festgehalten.

Gemäß § 345 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FamFG kann das Nachlassgericht in einem Testamentsvollstrecker-Entlassungsverfahren die Erben als Beteiligte hinzuziehen, und nach § 345 Abs. 3 Satz 3 FamFG sind sie auf ihren Antrag hinzuzuziehen; über ihr Antragsrecht sind sie zu belehren, § 7 Abs. 4 Satz 2 FamFG. Das hat das Nachlassgericht hier nach Aktenlage zwar unterlassen, jedoch hat es die übrigen Miterben nicht nur, wie von § 7 Abs. 4 Satz 1 FamFG gefordert, von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigt, sondern die Antragsschrift allen Miterben zur Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt. Daraufhin ist von den übrigen neun Miterben keine wie auch immer geartete Rückäußerung erfolgt. Angesichts dessen durfte davon ausgegangen werden, dass sich eine förmliche Belehrung über das Antragsrecht erübrige; denn bei demjenigen, der sich jeglicher Stellungnahme enthält, spricht alles dafür, dass er erst recht nicht beantragen wolle, als Beteiligter – mit dem Risiko einer etwaigen Kostenbelastung – zum Verfahren hinzugezogen zu werden. Hiergegen spricht auch nicht, dass sich eine weitere Miterbin (Frau S.) später, ersichtlich nach isolierter Übersendung eines Schriftsatzes des Rechtsmittelführers, doch in zwei Schreiben zur Nachlassakte geäußert hat, die im Übrigen nicht geeignet sind, das Verfahrensergebnis infrage zu stellen, sondern sich ausdrücklich zugunsten des Beteiligten zu 2 aussprechen.

2.

Der Beteiligte zu 2. hat das Amt zu Recht angetreten. Seine Berufung im notariellen Testament vom 23. Dezember 1980 ist wirksam, was auch der Beteiligte zu 1. nicht bezweifelt.

Ferner ist das Amt nicht beendet, insbesondere nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 1. gerade noch nicht infolge Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben erloschen.

3.

Aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 2. nicht nach § 2227 BGB zu entlassen.

Nach dieser Vorschrift kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere – mithin beispielhaft – eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Nach weitaus überwiegender Auffassung ist diese Regelung so zu verstehen, dass das Gericht zunächst beurteilen muss, ob der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes erfüllt ist, und sodann sein Versagungsermessen auszuüben hat; mit anderen Worten muss das Gericht beim Vorliegen eines wichtigen Grundes den Testamentsvollstrecker nicht zwingend entlassen, vielmehr hat es zu prüfen, ob nicht überwiegende Gründe für sein Verbleiben im Amt sprechen. Nach anderer Auffassung ist bereits die Frage, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden und ist schon an dieser Stelle zwischen dem Interesse an der Beibehaltung im Amt und dem entgegengesetzten Interesse an der Entlassung abzuwägen. In jedem Fall aber entscheidet damit letztlich das Ergebnis der Abwägung zwischen Entlassungs- und Fortführungsinteresse, so dass nur solche Gründe eine Entlassung rechtfertigen, die ein Gewicht haben, das sich auch gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Umständen durchsetzt. Im Einzelnen ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Testamentsvollstrecker um die nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson handelt und deshalb Beachtung verdient, ob bestimmte Umstände den Erblasser, wenn er noch lebte, mutmaßlich zum Widerruf der Ernennung des von ihm ausgewählten Testamentsvollstreckers veranlasst hätten, womit zugleich gesagt ist, dass dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers bekannte Tatsachen regelmäßig nicht dessen Entlassung rechtfertigen und grundsätzlich nicht etwa ein Vertrauensverhältnis zwischen den Erben und dem Erblasser für das Amt vonnöten ist. Auf der anderen Seite bietet § 2227 BGB angesichts der beschränkten Funktionen des Nachlassgerichts bei einer Testamentsvollstreckung die einzige effektive Möglichkeit, das Testamentsvollstreckerverfahren zu beeinflussen und hierbei nötigenfalls die Nachlassbeteiligten durch staatliche Gerichte zu schützen. Daraus folgt, dass eine – ernstliche – Gefährdung der Rechte oder Interessen der Erben, die diese nach ihrer eigenen Entschließung wahrnehmen bzw. verfolgen wollen, einen weiteren Kern der zur Entlassung berechtigenden Gründe bildet. Das gilt namentlich bei Pflichtverletzungen eines Testamentsvollstreckers: Zu einer “groben” Verletzung werden sie regelmäßig erst, wenn die vorbezeichnete Gefährdung gegeben ist. Demgegenüber nimmt das Gewicht einer Pflichtverletzung ab, wenn den Erben ihrerseits eine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit dem Testamentsvollstrecker vorzuwerfen ist, vor allem wenn sie diesem von vornherein keine effektive Chance gegeben haben, sein Amt unter vernünftigen Bedingungen anzutreten und es ordnungsgemäß auszuüben (zu Vorstehendem: BeckOK BGB – Lange, Stand: 01.11. 2016, § 2227 BGB Rdnr. 8 und 16; Staudinger-Reimann, BGB, Neubearb. 2016, § 2227 BGB Rdnr. 1, 4-6, 9, 13 f und 37; MK-Zimmermann, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2227 BGB Rdnr. 7 f und 11; Senat, FamRZ 2000, 191 f; BayObLG FamRZ 2000, 1055 f; KG FamRZ 2011, 1254 ff; SchlHOLG FamRZ 2016, 1705 ff).

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:

a)In objektiver Hinsicht bestand der Nachlass nach dem Wertermittlungsbogen vom2. Februar 2004, der vom Beteiligten zu 2. erstellt, dessen Inhalt aber auch vom Beteiligten zu 1. nicht in Abrede gestellt worden ist, faktisch ausschließlich aus Grundbesitz, Wertpapieren sowie zu einem geringen Teil aus Guthaben bei Kreditinstituten. Diese Vermögenswerte sind bereits seit längerem unter den Miterben verteilt. Die übrig bleibenden Vermögenspositionen betreffen bei nüchterner Betrachtung lediglich den Hausrat der Erblasserin, dem nach allen bisher vorliegenden Erkenntnissen kein mehr als nur marginaler Wert zukommt; für den Schmuck ist dies durch ein Gutachten ausdrücklich bestätigt worden. Damit geht es bezüglich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft heute bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr um die Verteilung effektiver, nennenswerter Vermögenswerte, sondern um “Lästigkeiten”. Über die Auseinandersetzung hinauswirkende Anordnungen der Erblasserin, die auch gegenwärtig noch von Bedeutung sind, bestehen nur bezüglich der Grabstätte; bereits nach dem Inhalt des Testaments von 1980 beschränken sich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers insoweit auf die Bildung ausreichender Rücklagen, und die Notwendigkeit einer Überwachung der Grabpflege wird vom Beteiligten zu 1. selbst in Abrede gestellt (Schriftsatz vom 25. Februar 2014). Insgesamt stehen der Beendigung der Testamentsvollstreckung nur noch ausgesprochene “Restarbeiten” entgegen. Das scheint der Beteiligte zu 1. am Ende der Beschwerdebegründung selbst nicht anders zu sehen.

Hinzu tritt, dass im Falle der Entlassung des Beteiligten zu 2. die von der Erblasserin angeordnete Testamentsvollstreckung vollständig entfiele, da auch der ersatzweise als Testamentsvollstrecker vorgesehene P. W. verstorben ist und sich das – notarielle – Testament von 1980 nicht dahin verstehen lassen dürfte, die Erblasserin habe, noch dazu für den Fall weitestgehender Erledigung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers, in schlüssiger Form das Nachlassgericht um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 Abs. 1 BGB ersucht. Im Ergebnis wäre damit die noch ausstehende “Hausratsverteilung” durch die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit zu erledigen, was praktischen Erfordernissen eher zuwiderliefe.

Schließlich hat sich keiner der übrigen Miterben dem Entlassungsantrag des Beteiligten zu 1. angeschlossen oder in sonstiger Form Zustimmung bekundet.

b)Was die subjektive Sicht der Erblasserin anbelangt, ist von Bedeutung, dass sie ihre Auswahlentscheidung auch dann nicht änderte, als ihr Vermögen zu ihren Lebzeiten durch den Beteiligten zu 1. verwaltet wurde. Dies bedeutet, dass der Beteiligte zu 2. nach wie vor ihre Vertrauensperson für das Amt des Testamentsvollstreckers war.

c)Bei dieser Lage überwöge das Entlassungsinteresse das Fortführungsinteresse nur dann, wenn sich aus dem bisherigen Verhalten des Beteiligten zu 2. ergäbe, dass er künftig schlechthin ohne Rücksicht auf die Vorstellungen der Erblasserin oder auf die Interessen der Miterben und in diesem Sinne selbstherrlich handeln werde. Dahingehende Anhaltspunkte sind jedoch nicht feststellbar.

aa)Die Veräußerung des Hausgrundstücks Straße 5 an zwei Brüder P. und – danach berufen – W. lief den dem notariellen Testament von 1980 im Wege der Auslegung zu entnehmenden Intentionen der Erblasserin nicht zuwider.

In zeitlicher Hinsicht sah das Testament die Dreimonatsfrist nur für die Ausübung des Übernahmerechts per eingeschriebenem Brief an den Testamentsvollstrecker, also für die Bekundung des Übernahmewillens als solchen, nicht für die darauf folgende Durchführung vor; dass angesichts der insofern bestehenden Regelungslücke das Verhalten des Beteiligten zu 2, der erst ein knappes Jahr nach der Erklärung von P. an W. herantrat, pflichtwidrig gewesen wäre, ist nach dem eigenen Vorbringen des Beteiligten zu 1. in der Antragsschrift nicht zu erkennen. Ausgeschlossen werden kann hingegen, dass die Erblasserin jene Frist mit dem Ziel anordnete, die Miterben unter einen zeitlichen Druck zu setzen mit dem Ziel, dem oder den Erstberufenen die Übernahme beider Hausgrundstücke zu ermöglichen; diese Möglichkeit findet im Testament ausdrücklich nur als Notlösung Erwähnung.

Die Veräußerung an zwei Miterben gleichzeitig widerstreitet den Absichten des Testaments schon deshalb nicht, weil sich ihm keine irgendwie geartete “Halteverpflichtung” des Übernehmers entnehmen lässt und die geschilderte Art der Veräußerung damit lediglich eine Verkürzung des Übertragungsweges zunächst des vollen Grundbesitzes auf einen einzelnen Miterben und alsdann sogleich dessen hälftige Weiterveräußerung an einen anderen darstellt.

bb)Im Hinblick auf das Wertpapierdepot ist dem Beteiligten zu 2. nicht vorzuwerfen, dass er einen wesentlichen Teil der Nachlasswerte den übrigen Miterben sozusagen hinterrücks entzogen und einem einzelnen Miterben zugewendet hätte.

In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, wann das Testament von 1994 bei Gericht eingereicht wurde. Entscheidend ist, ob und wann sämtliche Miterben über dessen Inhalt informiert waren. Dass dies rechtzeitig der Fall war, hat der Beteiligte zu 2. in der Antragserwiderung behauptet; dies ist zwar vom Beteiligten zu 1. alsdann bestritten worden, doch spricht für die Richtigkeit dieser Darlegung schlagend die Unterschrift des Beteiligten zu 1. vom 7. Oktober 2002 unter dem – vom Beteiligten zu 1. jahrelang unbeanstandet gelassenen – “Verteilungsvorschlag”, und gegen deren Authentizität hat er ernstlich nichts vorgebracht (die Einlassung, ihm seien die Umstände der Unterschrift nicht mehr erinnerlich, reicht ebenso wenig wie die Formulierungen im Schriftsatz vom 25. Februar 2014, er sei sich nunmehr sicher, dass er dieses Schriftstück “wohl nicht unterzeichnet” habe, seine fehlende (!) Erinnerung an die Unterzeichnung sei durch Sichtung der Unterlagen bekräftigt worden, dies umso weniger, als der Beteiligte zu 1. die ins Einzelne gehende Darstellung des Beteiligten zu 2. zum Geschehen anlässlich der Unterschrift im Schriftsatz vom 3. April 2014 nicht mehr bestritten hat).

Die auf die einzelnen Miterben letztlich entfallenden Beträge ergaben sich aus den Überlegungen des P. W., dessen Wille insoweit allein ausschlaggebend war, da Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung der Erblasserin von 1994 nicht veranlasst sind.

cc)Sämtliche Vorwürfe des Beteiligten zu 1. im Zusammenhang mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses oder der Rechnungslegung des Beteiligten zu 2. können den Schluss auf ein selbstherrliches Hinweggehen über die Erbeninteressen im eingangs beschriebenen Sinne durch den Beteiligten zu 2. nicht tragen.

Dem Beteiligten zu 1. musste wegen der vorangegangenen Verwaltung des Vermögens der Erblasserin durch ihn selbst, die er in der Rechtsmittelbegründung ausdrücklich hervorhebt, der Nachlassbestand in allen wesentlichen Teilen bekannt gewesen sein. Die übrigen Miterben verlangten – Gegenteiliges ist auch dem Vortrag des Beteiligten zu 1. nicht zu entnehmen – zu keinem Zeitpunkt Rechenschaft oder Auskünfte über die vom Beteiligten zu 2. gefertigten “vorläufigen Abrechnungen” hinaus; dies erscheint ohne weiteres erklärlich, weil diesen Maßnahmen nach Übertragung der Hausgrundstücke und “Verteilung” des Depots wirtschaftlich keine nennenswerte Bedeutung mehr zukam. Unvollständigkeiten der Aufstellungen waren durch das Verhalten des Beteiligten zu 1. jedenfalls maßgeblich mitverursacht; die Darlegungen des Beteiligten zu 2. bereits in der Antragserwiderung zu Bankschließfach, Postsparbuch und Gemälden in der Senioreneinrichtung sowie zu Schmuck und Goldmünzen hat der Beteiligte zu 1., auch mit Schriftsatz vom 31. März 2015, nicht konkret entkräftet. Soweit der Beteiligte zu 1. – ab dem Schriftsatz vom 25. Februar 2014 – Unrichtigkeiten von Rechenwerken rügt, mag er spezifizierte Forderungen gegen den Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker erheben; das Entlassungsverfahren ist nicht dazu eröffnet, derartige Fehler (deren Vorliegen unterstellt) zu sanktionieren.

dd)Die Schenkung an die Miterbin S. über zwei Gemälde und eine Kommode schließlich erfolgte ohne Widerspruch eines der übrigen Miterben, auch ohne feststellbaren Widerspruch durch den Beteiligten zu 1, der in einer von ihm gefertigten Aufstellung (Anlage 1 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 2. vom 3. April 2014) die Mitnahme des Möbelstücks zustimmend anspricht. Im Einverständnis aller Miterben jedoch kann ein Testamentsvollstrecker auch Schenkungen vornehmen (Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2205 Rdnr. 30 und 27).

III.

1.a)Auch die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das folgt für die Gerichtskosten daraus, dass sie mit der – im hiesigen erstinstanzlichen Verfahren allerdings aus zeitlichen Gründen noch nicht anwendbaren, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG – gesetzlichen Regelung des § 24 Nr. 7 GNotKG übereinstimmt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten entspricht die Erstattungspflicht des Beteiligten zu 1. der Billigkeit, auf die es nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ankommt. Jedenfalls das vorliegende Nachlassverfahren trägt nach Aktenlage vollständig das Gepräge einer persönlichen Auseinandersetzung allein zwischen den beiden Beteiligten, so dass sie sich nicht anders gegenüberstehen als Parteien eines Zivilprozesses.

b)Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.

2.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats stützen sich allein auf eine Anwendung in Rechtsprechung und Schrifttum bereits entwickelter Grundsätze auf den vorliegend gegebenen Fall.

3.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 65 GNotKG. Dieses Gesetz ist auf das hiesige, nach dem 1. August 2013 eingeleitete Beschwerdeverfahren anwendbar, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Nach dem Wertermittlungsbogen des Beteiligten zu 2. vom 2. Februar 2004 betrug der Bruttonachlasses zur Zeit des Erbfalls rund 576.000 €; 10 % hiervon fallen in die im vorliegenden Beschlussausspruch angegebene Gebührenstufe.