Leitsätzliches:
Bayerisches Oberlandesgericht
Datum: 28.09.1995
Gericht: BayObLG
Spruchkörper: 1Z BR
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 1Z BR 98/95
Gründe:
I. Die im Alter von 53 Jahren verstorbene Erblasserin war seit 21.12.1994 in zweiter Ehe verheiratet. Sie hatte keine Kinder. Ihre Eltern sind vorverstorben, die Beteiligte zu 1 ist ihre Schwester. Die Erblasserin hat am 23.3.1994 ein eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament errichtet. Es hat folgenden Inhalt:
Mein Vermögen besteht aus Anlagen/Aktien bei der H.-Bank…
Von diesem Vermögen vermache ich hiermit Herrn K. (der spätere Ehemann der Erblasserin) DM 100.000.-, meinem Hund DM 50.000.-, welcher Herrn K. nach meinem Tode gehören wird ! Herr K. kann über die DM 150.000.- “frei” verfügen, was bedeutet, daß er Anlagen/Aktien verkaufen kann und das Geld nach seinem Willen investieren oder anlegen kann. Über mein Geld, Sparbuch…. kann er genauso “frei” verfügen.
Anschließend ordnet die Erblasserin weitere Vermächtnisse an und fährt fort:
Über den Rest meines Vermögens: Anlagen/Aktien, H.-Bank kann meine Schwester, (Beteiligte zu 1) wie folgt verfügen:
Ein vielleicht harter Punkt für meine Schwester besteht hierbei.
Sie darf nicht “frei” über mein Vermächtnis:
Aktien/Anlagen an Sie verfügen.
Ich bestimme hiermit, daß sie mein Geld in Deutschland, mit einem Steuerberater oder Bankkaufmann… (Beteiligter zu 2), anlegen, um eine monatliche, feste Rendite zu erhalten, damit sie bis zu ihrem Lebensende einen festen Hintergrund hat. Sie hat meinen Willen zu akzeptieren.
Der Schmuck in meinem Schmuckkasten gehört natürlich meiner Schwester. Ebenso verbliebene Stücke aus meiner Wohnung, Bilder etc.
…
Die Beteiligte zu 1 hat vor dem Nachlaßgericht am 19.1.1995 erklärt, sie sei aufgrund des Testaments vom 23.3.1994 Alleinerbin geworden, belastet mit Vermächtnissen. Ferner sei Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins werde beantragt. Nach anwaltlicher Beratung ist die Beteiligte zu 1 am 16.3.1995 erneut beim Nachlaßgericht erschienen. Nunmehr hat sie erklärt, sie sei nicht mehr der Meinung, daß die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet habe, und hat die Erteilung eines Alleinerbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk beantragt.
Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 10.5.1995 den Erbscheinsantrag vom 16.3.1995 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist durch Beschluß des Landgerichts vom 1.6.1995 zurückgewiesen worden. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk weiter.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt.
Der von der Beschwerdeführerin begehrte Erbschein, dessen Erteilung das Nachlaßgericht abgelehnt habe, wäre unrichtig. Das Testament vom 23.3.1994 beinhalte die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, die in den Erbschein aufzunehmen sei. Die gebotene Auslegung des Testaments ergebe, daß die Beschwerdeführerin für den Rest des Vermögens als Erbin eingesetzt sei, aber nicht frei über Aktien und Anlagen verfügen dürfe, sondern nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person. Dies stelle die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers für einen Teil des Nachlaßvermögens dar. Der Umstand, daß die Erbin durch die Kapitaleinkünfte bis zu ihrem Lebensende gesichert sein solle, spreche für die Anordnung einer Dauervollstreckung. Der als Testamentsvollstrecker benannte Beteiligte zu 2 habe bisher die Annahme des Amts nicht abgelehnt. Schon deswegen sei die Erteilung eines Erbscheins ohne Zusatz nicht möglich.
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren sei zu berücksichtigen, daß das Erbrecht der Beschwerdeführerin unzweifelhaft sei und sich die von ihr nicht gewollte Testamentsvollstreckung nur auf einen Teil des Nachlasses beziehe, der nach Abzug der Vermächtnisse 355 000 DM betrage. Das Interesse der Beschwerdeführerin am Wegfall der Verfügungsbeschränkung sei mit zehn Prozent dieses Geldvermögens zu bewerten.
2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern (§ 2 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) In dem Erbschein, den das Nachlaßgericht einem Erben als Zeugnis über sein Erbrecht erteilt (§ 2353 BGB), ist gemäß § 2364 BGB die Anordnung der Testamentsvollstreckung anzugeben, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt hat. Die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 mit ihrem Antrag vom 16.3.1995 erstrebten Erbscheins, der sie aufgrund des Testaments vom 23.3.1994 als Alleinerbin ohne Testamentsvollstreckervermerk ausweisen soll, setzt daher voraus, daß ihre Verfügungsmacht nicht durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschränkt ist (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 54. Aufl. § 2364 Rn. 1). Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.
b) Das Landgericht hat erkannt, daß die letztwillige Verfügung der Erblasserin insoweit der Auslegung bedarf. Die Testamentsauslegung (§§ 133, 2084 BGB) obliegt den Gerichten der Tatsacheninstanz. Sie kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1988, 42, 47 und BayObLG FamRZ 1995, 124 , 126; ständige Rechtsprechung). Der in diesem Rahmen vorzunehmenden Prüfung hält die Auslegung des Landgerichts stand.
c) Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1981, 79, 82 und ständige Rechtsprechung). Das Landgericht hat dem Testament der Erblasserin entnommen, es sei ihr Wille, daß das nach Erfüllung der Vermächtnisse verbleibende Kapital bis an das Lebensende der Beteiligten zu 1 erhalten bleibe, daß sie nur gemeinsam mit einer weiteren Person darüber verfügen solle und daß sie durch die erzielten Einkünfte zeitlebens gesichert sein solle. Das Landgericht hat dies als Anordnung einer Testamentsvollstreckung (§ 2197 Abs. 1 BGB) ausgelegt, die auf das der Beteiligten zu 1 hinterlassene Geldvermögen beschränkt und als Dauervollstreckung in Sinn von § 2209 S. 1 Halbsatz 2 BGB anzusehen sei. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern naheliegend und damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist eine bestimmte Ausdrucksweise und daher insbesondere der Gebrauch des Ausdrucks “Testamentsvollstrecker” nicht erforderlich (vgl. BayObLGZ 1992, 175, 178).
bb) Das Beschwerdegericht hat zu Recht den gesamten Inhalt der Testamentsurkunde zur Auslegung der die Beteiligte zu 1 betreffenden Verfügungen herangezogen (vgl. BayObLGZ 1994, 313, 318). Es hat insbesondere den Umstand gewürdigt, daß die Erblasserin dem Vermächtnisnehmer K. ausdrücklich das Recht eingeräumt habe, über die ihm zugewendeten Geldbeträge frei zu verfügen, hinsichtlich der Beteiligten zu 1 aber bestimmt habe, daß sie nicht frei verfügen dürfe und das Geld mit einer anderen Person anzulegen habe. Daraus hat das Landgericht geschlossen, die Erblasserin habe die Verfügungsmacht der Beteiligten zu 1 beschränken und sie nicht nur in Form einer Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) zur Erhaltung des angelegten Kapitals verpflichten wollen (vgl. BayObLG JurBüro 1991, 1662 ; Palandt/Edenhofer § 2192 Rn. 2). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Soweit sie geltend macht, in Anwendung von § 2084 BGB sei bei der Auslegung der der Erbin günstigeren Auflage vor der sie mehr beschränkenden.Anordnung einer Testamentsvollstreckung der Vorzug zu geben (vgl. Palandt/Edenhofer § 2084 Rn. 14), übersieht sie, daß das Landgericht bei seiner Auslegung der letztwilligen Verfügung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Erblasserin habe die Verfügungsmacht der Beteiligten zu 1 beschränken wollen. Dieser Erfolg der letztwilligen Anordnungen kann nicht durch eine Auflage, sondern nur durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers erreicht werden. Es fehlt daher an zwei gleichwertigen Auslegungsmöglichkeiten, von denen die der Beteiligten zu 1 günstigere herangezogen werden könnte.
cc) Das Landgericht hat bei seiner Auslegung der letztwilligen Verfügung keine wesentlichen Umstände außer Betracht gelassen. Auch die Beteiligte zu 1, der es insoweit oblag, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 366 , 367), hat keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die bei der Auslegung noch hätten verwertet werden oder zu weiteren Ermittlungen (§ 2358 BGB, § 12 FGG) hätten Anlaß geben können. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde läuft darauf hinaus, ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Dies muß wegen § 27 Abs. 1 FGG, § 561 ZPO erfolglos bleiben (vgl. BayObLGZ 1991, 173, 177).
d) Das Landgericht hat geprüft, ob wegen einer Ablehnung des Testamentsvollstreckeramts durch den in der letztwilligen Verfügung genannten Beteiligten zu 2 die Testamentsvollstreckung vor der Erbscheinserteilung weggefallen sein könnte. Es hat dies verneint und zu Recht angenommen, daß der von der Beteiligten zu 1 begehrte Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk nicht erteilt werden kann. Näheres brauchte das Landgericht insoweit nicht zu prüfen. Der Name des Testamentsvollstreckers und in der Regel auch der Umfang seiner Befugnisse sind im Erbschein nicht anzugeben, denn der Testamentsvollstrecker weist sich durch das gemäß § 2368 BGB zu erteilende Zeugnis aus (vgl. Palandt/Edenhofer § 2364 Rn. 1).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Die Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 FGG kommt nicht in Betracht, denn der Beteiligte zu 2 ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht hervorgetreten.
4. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde war gemäß § 31 Abs. 1 S. 1, § 131 Abs. 2 KostO.festzusetzen. Maßgebend ist das Interesse der Beteiligten zu 1, einen Erbschein ohne die Verfügungsbeschränkung zu erhalten, die mit einem Testamentsvollstreckervermerk verbunden ist. Dies rechtfertigt es, die Grundsätze heranzuziehen, nach denen der Senat den Geschäftswert eines die Ernennung oder Entlassung des Testamentsvollstreckers betreffenden Rechtsmittels bemißt. Hierfür ist.gemäß § 113 S. 2 KostO die Vorschrift des § 30 Abs. 2 KostO anzuwenden. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls, die das Landgericht bei der Wertfestsetzung für das.Beschwerdeverfahren zutreffend. aufgezeigt hat, erscheint es dem Senat im vorliegenden Fall angemessen, vom Regelwert abzuweichen (§ 30 Abs. 2 S. 2 KostO, vgl. Senatsbeschluß vom 30.10.1992 – BReg 1 a Z 44, 90) und den Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 33 500 DM festzusetzen, übereinstimmend mit dem vom Landgericht für das Beschwerdeverfahren angenommenen Wert.