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Die Auslegung eines notariellen Testaments bezüglich der Vor-, Nach- und Ersatznacherbenfolge – OLG München, Beschluss vom 24.04.2017 – Az. 31 Wx 463/16

Leitsätzliches:

Bestimmt die Erblasserin eine Vorerbin, deren ungeborene Abkömmlinge (neben den derzeit lebenden Abkömmlingen) Nacherben werden sollen, muss dieser Wille auch im Erbschein zum Ausdruck kommen. Die beteiligten Erben sind allgemein so präzise wie möglich anzugeben.

Oberlandesgericht München

Datum: 24.04.2017

Gericht: OLG München

Spruchkörper: 31 Wx

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 31 Wx 463/16

Gründe:

I.

Die im Alter von 74 Jahren verstorbene, ledige Erblasserin widerrief in Ziffer I ihres notariellen Testaments vom XXX frühere Testamente. Im Übrigen lautet das Testament wie folgt:

“II.

Zu meiner alleinigen Erbin bestimme ich meine Nichte S.F. (= Beteiligte zu 1), derzeit wohnhaft (…).

III.

Frau S.F. (= Beteiligte zu 1) soll jedoch nur Vorerbin sein. Zu Nacherben bestimme ich ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Dies sind derzeit:

(= Beteiligte zu 2,3,4)

Die Nacherbschaft tritt ein mit dem Tode des Vorerben. Der Vorerbe ist nicht von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit.

IV.

Zu Ersatznacherben bestimme ich die weiteren Abkömmlinge von Frau F.S. (= Beteiligte zu 1) nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Sollten auch sie nicht erben werden, bestimme ich zur weiteren Ersatznacherbin meine Nichte, Frau B. K (…), derzeit wohnhaft (…), ersatzweise deren Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen, ersatzweise (…) zur Verwendung für das Kinderdorf (…). Für Frau B. K. ordne ich weitere Nacherbfolge an. Diese weiteren Nacherben sind deren Abkömmlinge nach gleichen Stammanteilen.

V.

Falls Abkömmlinge von S.F. (= Beteiligte zu 1) nicht erst Nacherben, sondern sogleich Erben von mir werden, so sind auch sie nur Vorerben und deren Nacherben sind die oben weitere bestimmten Ersatznacherben.”

Das Nachlassgericht hat der Beteiligten zu 1 antragsgemäß am XXX einen Erbschein erteilt, der sie unter Anordnung von Nacherbfolge als Alleinerbin ausweist. Desweiteren enthält der Erbschein u.a. folgende Vermerke:

“Die Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin nach Stämmen zu gleichen Anteilen, derzeit:

Beteiligte zu 2-4

Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

Ersatznacherben sind die weiteren Abkömmlinge der Vorerbin nach Stämmen zu gleichen Anteilen………………..” .

Mit Schreiben vom XXX bat die Beteiligte zu 1 um Berichtigung des Erbscheins durch Streichen des Wortes “derzeit”. Bei diesem Wort handele es sich um ein völlig überflüssiges inhaltlich sinnloses und verwirrendes Füllwort. Die Nacherbfolge sei unter Verwendung des Erbscheins im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1 habe im Sommer 2015 die Nachlasswohnung verkauft; die im Erbschein genannten Nacherben hätten dem Verkauf zugestimmt. Das Grundbuchamt habe aber die Beteiligung der weiteren unbekannten Nacherben durch Bestellung eines Ergänzungspflegers gefordert. Der sodann bestellte Ergänzungspfleger habe die Zustimmung zur Löschung des Nacherbenvermerks erklärt. Die zuständige Rechtspflegerin beim Betreuuungsgericht habe in ihrem Beschluss die Genehmigungsfähigkeit der Zustimmung verneint. Das Landgericht München I habe in dem Verfahren “unbekannte Erben nach der Erblasserin wg. Pflegschaft” einen Hinweis erteilt, dass die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes, wonach es unbekannte Nacherben geben könne, unzutreffend sei. Mit Beschluss vom 4.11.2016 hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins abgelehnt, da der Erbschein die Erbfolge nach der Erblasserin zutreffend wieder gebe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie vertritt die Auffassung, aus Ziffer IV Satz 1 ergebe sich, dass die weiteren Abkömmlinge, die durch Geburt oder Adoption hinzutreten, nicht Nacherben, sondern Ersatznacherben sind.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von der Beteiligten zu 1 im Ergebnis angeregte Einziehung des Erbscheins gemäß § 2361 BGB nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt der Erbschein die Erbfolge nach der Erblasserin zutreffend wieder.

1. Zu Recht hat das Nachlassgericht darauf abgestellt, dass in einem dem Vorerben zu erteilenden Erbschein gemäß § 2363 Ans. 1 Satz 1 BGB (a.F.) nicht nur anzugeben ist, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, sondern auch unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Insoweit ist es geboten, das in dem von dem Vorerben zu erteilenden Erbschein die Person des (der) Nacherben so genau wie möglich anzugeben ist (vgl. Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014> § 2363 Rn. 4).

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die Formulierung in dem erteilten Erbschein betreffend die Nacherben unter der Formulierung “derzeit” als richtig.

a) Die Erblasserin hat in dem vor einem Notar errichteten Testament selbst und ausdrücklich die Formulierung “derzeit” gewählt.

b) Die Erblasserin hat zwar die Beschwerdeführerin als ihre Alleinerbin bestimmt (Ziffer II.), jedoch in Ziffer III. als Vorerbin eingesetzt (S. 1). Die Regelung der Nacherbfolge in Satz 2 ist dadurch gekennzeichnet, dass die Erblasserin die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits geborenen Abkömmlinge der Beschwerdeführerin gerade nicht unmittelbar als Bedachte eingesetzt hat, sondern sich darauf beschränkt hat, die Bedachten mit einem allgemeinen Oberbegriff (“Ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen “) zu bezeichnen. Dies legt den Schluss nahe, dass der Wille der Erblasserin vorrangig darauf gerichtet war, dass alle auch zukünftig aufgrund des Abstammungsverhältnisses zu der Vorerbin als Abkömmlinge in Frage kommenden Personen als Nacherben in den gleichmäßigen Genuss ihres Nachlasses kommen sollen. Insoweit ist die im nachfolgenden Satz 3 verwendete Formulierung “derzeit” gerade nicht überflüssig, oder – wie der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin meint – “pur blödsinnig”. Vielmehr setzt diese Formulierung gerade den bereits in Satz 2 zum Ausdruck gekommen Willen der Erblasserin rechtstechnisch um, in dem sie die momentan (= derzeit) in Frage kommenden Nacherben näher bezeichnet.

c) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zwingend aus Ziffer IV. Satz 1 des Testaments. Diese Ziffer regelt im Nachgang zu der grundsätzlichen und abschließenden Regelung der Letztbedachten als Nacherben in Ziffer III. allein die Ersatznacherbfolge, also den Fall, dass ein grundsätzlich als Nacherbe in Frage kommender Bedachte vor Eintritt des Nacherbfall wegfällt. In der Gesamtschau der in Ziffer III. und IV. gewählten Formulierung ist die dabei gewählte Formulierung “weiteren Abkömmlinge” dahingehend zu verstehen, dass an die Stelle des weggefallenen Abkömmling dessen Abkömmlinge treten, diese insofern die “weiteren Abkömmlinge” der Vorerbin sind. Eine solche Auslegung findet eine Stütze in der Anordnung der Ersatzerbnacherbfolge zugunsten ihrer weiteren Nichte, für die sie wiederum weitere Nacherbfolge zugunsten deren Abkömmlinge nach gleichen Stammanteilen bestimmt hat. Demgemäß kommt in Ziffer IV. der Wille der Erblasserin zum Ausdruck, dass letztendlich ihr Nachlass vorrangig im Stamm der Vorerbin, hilfsweise im Stamm ihrer weiteren Nichte, gleichmäßig über Generationen hinweg aufgeteilt werden soll.

3. Zu Recht hat das Nachlassgericht herausgestellt, dass der von der Erblasserin in ihrem vor einem Notar errichteten Testament verwendete Begriff “Abkömmling” nach § 1754 BGB auch adoptierte Abkömmlinge umfasst, und daher der Kreis der in Betracht kommenden Nacherben erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls feststellbar ist.

II.

Die Beschwerdeführerin hat kraft Gesetzes die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotkG).

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 61 i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GNotKG. Unter Zugrundelegung des vorgelegten Nachlassverzeichnisses errechnet sich ein Gesamtnachlasswert iHv 216.181,60 DM abzüglich der Erblasser herrührenden Schulden iHv 2797 DM, also ein Nachlasswert iHv 213.384,60 DM (= 109.101,81 €).

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.