Leitsätzliches:
2. Nach einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung mit Besitzübernahme einzelner Nachlassgegenstände ist die Ausschlagung nicht mehr möglich.
Oberlandesgericht Köln
Datum: 19.08.2014
Gericht: OLG Köln
Spruchkörper: 2 Wx
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 2 Wx 213/14
Gründe:
I.
Der am 12.12.2013 verstorbene E2 (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3).
Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 31.08.1990 einen Erbvertrag geschlossen (UR.Nr. 1xxx/1990 des Notars Dr. A in E), diesen aber gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau durch Erbvertrag vom 28.03.2006 (UR.Nr. 5xx/2006 des Notars Dr. A in E) wieder aufgehoben. Die Ehe mit seiner ersten Ehefrau wurde geschieden.
Bezüglich des Vermögens der Beteiligten zu 4) ist vom Amtsgericht Aachen das Verbraucherinsolvenzverfahren angeordnet und Herr Rechtsanwalt A2 zum Treuhänder bestellt worden (93 IK 55/08); die Restschuldbefreiung ist für den 19.03.2014 in Aussicht gestellt worden.
Am 06.01.2014 schlossen die Beteiligten eine "Erbauseinandersetzungsvereinbarung", die schriftlich verfasst sowie von allen 4 Beteiligten unterschrieben ist und u.a. folgenden Inhalt hat:
"Mit der Erbmasse des am 12.12.2013 verstorbenen E2 wird wie folgt verfahren:
1. Der gesamte Grundbesitz "J 2 einschließlich Garage" wird veräußert an einen Dritten. Als Kaufpreis sollen 160.000,- € erzielt werden. Ein Mindestkaufpreis wird nicht festgesetzt. Der Erlös wird durch 4 geteilt und je zu einem Viertel ausgezahlt an
a) E3, ...
b) E4, ...
c) E5, ...
d) E6, ...
2. Die Fahrzeuge aus der Erbmasse werden übereignet an:
...
3. Über die Einbauküche ...
4. E6 erhält den Rasenmäher , ...
5. E3 erhält das gesamte Mobiliar, bis auf ...
6. E3 erhält ferner ...
7. Das Guthaben auf dem Girokonto bei der T Bank E bleibt bestehen zur Tilgung aller weiteren Verbindlichkeiten von E2.
Jeder der Beteiligten verzichtet auf weitere Ansprüche gegen einen oder mehrere Beteiligte."
Am 14.01.2014 hat die Beteiligte zu 4) die Ausschlagung der angefallenen Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) am 05.02.2014 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Miterben zu je 1/3-Anteil ausweist (Bl. 2 f. d.GA.). Der gemeinschaftliche Erbschein ist am 12.02.2014 antragsgemäß erteilt worden (Bl. 13 d.GA).
Mit Erklärung vom 06.03.2014 hat die Beteiligte zu 4) zur Niederschrift des Nachlassgerichts die erklärte Erbausschlagung vom 14.01.2014 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Gegenstand der Vereinbarung vom 06.01.2014 sei eine förmliche Ausschlagung der Erbschaft gewesen, auch wenn dies schriftlich nicht fixiert worden sei. Nunmehr würden die Beteiligten zu 1) bis 3) behaupten, dass die Erbauseinandersetzungsvereinbarung rechtsunwirksam sei und durch die Ausschlagung die Grundlage für die Vereinbarung entfallen sei. Diese Vorgehensweise hätten die Beteiligten zu 1) bis 3) von vorneherein geplant und sie, die Beteiligte zu 4), arglistig getäuscht. Wenn sie dies gewusst hätte, hätte sie die Erbausschlagung nicht erklärt.
Mit Schreiben vom 06.03.2014 hat die Rechtspflegerin angekündigt, den am 12.02.2014 erteilten Erbschein wieder einzuziehen (Bl. 17 d. A.). Ebenfalls mit Schreiben vom 06.03.2014 hat die Beteiligte zu 4) einen Antrag auf Einziehung des Erbscheins gestellt (Bl. 18 d. A.). Am 21.03.2014 ist der Erbschein von der Beteiligten zu 1) zur Akte zurückgereicht worden (Bl. 23 d.GA.). Mit Schreiben vom 07.04.2014 (Bl. 25 ff. d.GA.) haben die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragt, ihnen den Erbschein wieder auszuhändigen. Sie haben geltend gemacht, Hintergrund der Vereinbarung vom 06.01.2004 sei das laufende Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 4). Diese habe einerseits als gesetzliche Erbin am Nachlass teilhaben wollen, andererseits einen Zugriff des Treuhänders auf ihr Erbe möglichst vermeiden wollen. Tatsächlich hatte die Beteiligte zu 4) den Treuhänder nur über die Erbausschlagung, nicht indes über die zuvor abgeschlossene Erbauseinandersetzungsvereinbarung in Kenntnis gesetzt.
Durch Beschluss vom 28.04.2014 hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins vom 12.02.2014 angeordnet (Bl. 38 f. d. GA.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ausschlagung der Beteiligten zu 4) sei unwirksam. Zum Zeitpunkt der Erklärung der Ausschlagung habe sie die Erbschaft bereits durch Unterzeichnung der Erbauseinandersetzungsvereinbarung angenommen gehabt. Sie habe die Erklärung der Ausschlagung nur zum Schein abgegeben.
Gegen diesen den Beteiligten zu 1) bis 3) am 06.05.2014 zugestellten Beschluss (Bl. 41 d. GA.) haben diese mit Schriftsatz vom 26.05.2014 (Bl. 44 ff. d.GA.), beim Amtsgericht Düren am 27.05.2014 eingegangen, Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, das Rechtsmittel gemäß § 353 Abs. 2 S. 2 FamFG als Antrag auf Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins zu behandeln (Bl. 44, 59 d. GA.). Zur Begründung haben sie sich auf die Wirksamkeit der Ausschlagung berufen. Die Beteiligte zu 4) habe nicht Erbin des Erblassers werden wollen; insbesondere habe sie nicht gewollt, als Mitglied der Erbengemeinschaft und Rechtsnachfolgerin des Erblassers in das Grundbuch eingetragen zu werden. Dem stehe auch die Erbauseinandersetzungsvereinbarung vom 06.01.2014 nicht entgegen. Diese Vereinbarung sei unter der aufschiebenden Bedingung der Ausschlagung zustande gekommen. Es habe dem Wunsch des Erblassers entsprochen, dass allein die Kinder und nicht auch die Beteiligte zu 4) seinen wesentlichen Nachlass, nämlich das Einfamilienhaus erben sollten. Dies habe der Erblasser mit den Beteiligten vor seinem Tod so abgesprochen.
Mit an das Amtsgericht Düren gerichtetem Schriftsatz vom 22.07.2014 hat die Beteiligte zu 4)
die Zurückweisung der Beschwerde und die Erteilung eines neuen Erbscheins, wonach sie, die Beteiligte zu 4) zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) bis 3) zu jeweils 1/6 Erben geworden sind,
beantragt. Sie beruft sich auf eine wirksame Annahme der Erbschaft. Die Erbausschlagung sei nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 06.01.2014 gewesen. Die Anfechtung der Ausschlagung sei nur deshalb erforderlich geworden, weil sich die Abkömmlinge des Erblassers entgegen der getroffenen Vereinbarung an diese nicht mehr haben halten wollen. Das Amtsgericht Düren hat der Beschwerde durch Beschluss vom 28.07.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 68 f. d. GA.).
II.
1.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 28.04.2014, durch den die Einziehung des Erbscheins vom 12.02.2014 angeordnet worden ist, der die Beteiligten zu 1) bis 3) als Erben zu je 1/3 ausgewiesen hat, ist gem. § 353 Abs. 2 FamFG mit der Maßgabe statthaft, dass die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 353 Rn. 20). Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels, dieses ist in rechter Form (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) und rechter Frist (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 FamFG) bei dem Amtsgericht Düren eingelegt worden.
2.
In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den am 12.02.2014 erteilten Erbschein zu Recht gem. § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB eingezogen, weil dieser unrichtig war. Denn Erben des Erblassers sind nicht nur seine 3 Töchter, die Beteiligten zu 1) bis 3) (§ 1924 BGB), sondern auch seine Ehefrau, die Beteiligten zu 4) (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB).
Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde auf die von der Beteiligten zu 4) am 14.01.2014 erklärte Ausschlagung. Der Wirksamkeit der Erbausschlagung steht hier entgegen, dass gemäß § 1943 BGB diese nach der Annahme der Erbschaft durch die Beteiligte zu 4) nicht mehr möglich war. Die Annahme der Erbschaft ist - anders als die Ausschlagung und die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung - an keine Form gebunden und nicht empfangsbedürftig; sie kann auch stillschweigend erklärt werden. Da die Rechtsfolgen der Annahme auf die Nachlassbeteiligten ausgerichtet sind, die sich nunmehr auf die endgültige Erbenstellung verlassen können, entspricht es dem Zweck der Vorschrift, eine bindende Annahmeerklärung grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die Erklärung gegenüber einem Nachlassbeteiligten abgegeben wurde (zum Vorstehenden: MüKo-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 1943 Rn. 3; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1943 Rn. 1 m.w.N.). Die Annahme durch schlüssiges Verhalten setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung der Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschlossen. Das Verhalten muss Dritten gegenüber objektiv eindeutig zum Ausdruck bringen, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen (vgl. nur BayObLGZ 1983, 153 [159]; BayObLG, NJW-RR 2005, 232; OLG Hamm, FamRZ 2005, 306; MüKo-BGB/Leipold, aaO, § 1943 Rn. 4; Palandt/Weidlich, aaO, § 1943 Rn. 2 m.w.N.). Ob eine schlüssige Erklärung der Annahme vorliegt, ist bei Wertung aller Umstände des Einzelfalls anhand des Verhaltens des möglichen Erben zu ermitteln. Hierbei stellen z.B. das Anbieten eines Nachlassgrundstücks (so OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 141) oder die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände eine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten dar.
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze hat die Beteiligte zu 4) durch ihr Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, sie wolle die Erbschaft annehmen. Denn sie erstrebte eine Teilhabe an dem Nachlass des Erblassers. Entsprechend hat sie am 06.01.2014 mit den Kindern des Erblassers aus erster Ehe eine schriftliche Erbauseinandersetzungsvereinbarung getroffen, wonach sie einen Teil des Nachlasses erhalten sollte. Hierdurch haben die Beteiligten, die zugleich die einzigen gesetzlichen Erben sind, den gesamten Nachlass untereinander verteilt und damit eine abschließende vertragliche Regelung geschaffen. So ist eine Aufteilung des gesamten Nachlasses unter den gesetzlichen Erben unter Einbeziehung der Ehefrau vorgesehen. Dabei sollte die Beteiligte zu 4) neben einem Anteil aus dem Erlös des Hausverkaufs aus dem Nachlass den N, die Einbauküche einschließlich der Elektrogeräte, das gesamte Mobiliar, bestimmte in der Vereinbarung näher bezeichnete Hausratsgegenstände sowie Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die persönliche Bekleidung des Verstorbenen sowie den Hund D erhalten. Diese zum Nachlass gehörenden Gegenstände befanden sich letztlich in dem von dem Erblasserin und seiner Ehefrau bewohnten Hausgrundstück und sind damit von der Beteiligten zu 4) in Besitz genommen worden. Bei einer Wertung aller maßgeblichen Umstände rechtfertigt dieses Verhalten der Ehefrau eine schlüssige Annahme der Erbschaft.
Dabei kann es offen bleiben, ob die Aufteilungsvereinbarung vom 06.01.2014 entsprechend dem Vortrag der Beteiligten zu 1) bis 3) unter der Bedingung einer Erbausschlagung durch die Beteiligte zu 4) geschlossen worden ist. Für eine Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten reicht allein der Umstand aus, dass die Beteiligte zu 4) eine Aufteilung des Nachlasses unter ihrer Beteiligung erstrebte. Die Frage der Wirksamkeit einer hierbei getroffenen Vereinbarung ist insoweit ohne Bedeutung; diese könnte allenfalls für eine - hier nicht erklärte - Anfechtung der Annahme relevant sein. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Vereinbarung vom 06.01.2014 formbedürftig ist oder nicht.
Der Umstand, dass die Beteiligten zu 4) die Vereinbarung vom 06.01.2014 im Hinblick auf das laufende Restschuldbefreiungsverfahren und die damit bestehende Obliegenheit zur Abführung der Hälfte des Erbes an den Treuhänder (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) gegenüber dem Treuhänder nicht offen legte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es genügt, dass die Beteiligte zu 4) bei objektiver Betrachtungsweise gegenüber den Beteiligten zu 1) bis 3), den Miterben, und den bei der Unterzeichnung der Vereinbarung anwesenden Zeugen Q zum Ausdruck gebracht, einen Teil des Nachlasses für sich zu beanspruchen, d.h. Erbin zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen.
Damit konnte sich die Erbin nur durch eine wirksame Anfechtung der Annahme (§ 1954 BGB) von der Annahme lösen (BGH, NJW 1989, 2885; BayObLG, NJW-RR 1995, 904 [906]). Eine entsprechende - an eine besondere Form gebundene - Anfechtungserklärung hat die Beteiligte zu 4) nicht abgegeben. Diese kann auch nicht in der Ausschlagungserklärung vom 14.01.2014 gesehen werden, da es insoweit schon an der Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes fehlt. Daher bedarf es vorliegend keiner Erörterung durch den Senat, ob die Beteiligte später die Ausschlagung der Erbschaft mit der Erklärung vom 06.03.2014 wirksam angefochten hat.
III.
Soweit die Beteiligte zu 4) mit Schriftsatz vom 22.07.2014 zugleich auch einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt hat, ist über diesen Antrag durch das Nachlassgericht zu befinden. Denn ein entsprechender Antrag kann grundsätzlich nur beim Nachlassgericht und nicht beim Beschwerdegericht angebracht werden (vgl. nur Senat, MittRhNotK 2000, 120; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 352 Rn. 20).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : 165.700,00 €
(entsprechend den Wertangaben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) in dem Schriftsatz vom 10.07.2014)
V.
Der Antrag der Beteiligten zu 4) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist schon deshalb abzulehnen, da die zu den Akten gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ausgefüllt worden ist. So fehlen bereits Angaben dazu, ob die Beteiligte zu 4) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Unterhalt, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld oder Elterngeld bezieht. Eines weiteren Hinweises seitens des Senates bedurfte es nicht, da die Beteiligte zu 4) durch die dem Formular beigefügten Ausfüllhinweise ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass die Angaben vollständig und wahr zu sein haben und welche Folgen unvollständige oder unrichtige Angaben haben können.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu auch das vorliegende Erbscheinsverfahren gehört, eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Hieran dürfte es vorliegend mangeln, da das Gericht den Sachverhalt gem. § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln hat und eine besonders schwierige Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich ist.