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Beschwerden gegen die Ablehnung zur Bestellung als Testamentsvollstrecker – OLG München, Beschluss vom 05.04.2016 – Az. 31 Wx 395/15

Leitsätzliches:

1) Die Auswahl des TVN liegt -sofern der Testator nichts anders bestimmt hat- allein beim Nachlassgericht.
2) Ein Dritter -der gern selbst TVN geworden wäre- ist nicht klagebefugt.

 

Oberlandesgericht München

Datum: 05.04.2016

Gericht: OLG München

Spruchkörper: 31 Wx 395/15

Entscheidungsart: Beschluss

Aktenzeichen: 31 Wx 395/115

Gründe:

I.

Der geschiedene Erblasser ist am 05.01.2015 verstorben. Er hat ein notarielles Testament vom 15.07.2014 errichtet, in dem er seine Kinder aus der ersten und zweiten Ehe jeweils als Erben zu 1/2 eingesetzt hat. Gleichzeitig hat er verfügt:

4. Testamentsvollstreckung

Ich ordne Testamentsvollstreckung an.

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich:

Frau M. S. (weitere Personalien)

Einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich nicht.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des jeweiligen Erben zu verwalten und die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen.

…”

Mit Schreiben vom 07.05.2015 hat die im Testament benannte Testamentsvollstreckerin die Übernahme des Amtes gegenüber dem Amtsgericht München – Nachlassgericht – abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein niedergelassener Rechtsanwalt, (Beteiligter zu 3) gegenüber dem Nachlassgericht, als Testamentsvollstrecker bestellt zu werden. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 10.11.2015 den Antrag zurückgewiesen. Es stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Testament keine Ersatztestamentsvollstreckung anordne.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 01.12.2015 “sofortige Beschwerde” ein.

Der Beschwerdeführer meint, die Bestimmung im Testament sei dahin auszulegen, dass der Erblasser in jedem Falle Testamentsvollstreckung habe anordnen wollen, und zwar auch für den Fall, dass die als Testamentsvollstreckerin bestimmte Schwester des Erblassers das Amt ablehne. Insbesondere aufgrund familiärer Konflikte und der “einfach strukturierten Persönlichkeit” der Beteiligten zu 1 und des Umstandes, dass zum Nachlass eine Eigentumswohnung gehöre, habe dies dem Wunsch des Erblassers entsprochenen.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.12.2015 nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgericht München vom 10.11.2015 war zu verwerfen, da sie bereits unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 FamFG.

1. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die angefochtene Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist, wobei es für die Zulässigkeit der Beschwerde ausreichend ist, wenn die Rechtsbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint (BGH ZEV 2013, 440/442; 517; OLG München ZEV 2009, 342; OLG Hamm BeckRS 2014, 82902; Horn in NK/Nachfolgerecht 1. Auflage <2014> § 59 Rn. 2, Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Auflage <2014> § 59 Rn 9).

a) Es gibt jedoch kein allgemeines Recht auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker (OLG Karlsruhe, MDR 2015, 1188; Staudinger/Reimann BGB <2012> § 2200 Rn. 20; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 4. Auflage <2014> Rn. 59). Grund dafür ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht im Interesse des Testamentsvollstreckers erfolgt, sondern im Interesse des Erben (so für das Betreuungsrecht OLG München, Beschluss vom 09.11.2005 BeckRS 2005, 13228).

b) Dem schließt sich der Senat im vorliegenden Fall an. Unabhängig von der Frage, ob das Testament vom 15.07.2014 überhaupt eine Bestimmung zur Einsetzung eines Ersatztestamentsvollstreckers enthält oder nicht, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls selbst dann, wenn eine solche Bestimmung vorläge, keinen Anspruch, als Testamentsvollstrecker ernannt zu werden. Die Auswahl des Testamentsvollstreckers liegt – sofern der Erblasser keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat – allein im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts (Staudinger/Reimann, a.a.O. § 2200 Rn. 11; Weidlich in NK/BGB 4. Auflage <2014> § 2200 Rn. 6; Palandt/Weidlich, BGB 75. Auflage <2016> § 2200 Rn. 5; ebenso wohl Zimmermann ZEV 2007, 313/316). Daraus ist zu folgern, dass es kein Recht des Einzelnen auf Bestellung gibt mit der Folge, dass eine Rechtsverletzung, die für die zulässige Beschwerde Voraussetzung ist, nicht vorliegt.

2. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 08.02.2016 erklärt, die Beschwerde auch für den Miterben, den Beteiligten zu 2, zu führen. Verfahrensgegenstand ist hier allein die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.11.2015. Der Miterbe hat den Beschluss des Nachlassgerichts nicht angefochten, so dass insoweit auch keine Beschwerdeentscheidung ergeht. Anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben des Miterben vom 03.12.2015, eingegangen beim Nachlassgericht am 09.12.2015, da sich aus diesem kein Anfechtungswille ergibt. Sollte das Schreiben als Antrag auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers auszulegen sein, ist es Sache des Nachlassgerichts, darüber zu entscheiden.

3. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren blieb vorbehalten. Gemäß § 65 Abs. 1 GNotKG wird der Geschäftswert mit 10% des aktiven Nachlasswertes – der derzeit noch nicht bekannt ist – bestimmt werden.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.