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Die Erklärung des Testamentsvollstreckers gegenüber Arbeitnehmern und deren rechtliche Relevanz bei abweichendem Verhalten – LAG Berlin, Urteil vom 29.04.2013 – Az. 5 Sa 1793/02

Leitsätzliches:

1) Wenn der Erblasser den Wunsch hegte, dass der hinterlassene Betrieb mit den eigenen Arbeitnehmern fortgeführt wird, entsteht einem post mortem eingestellten Arbeitnehmer kein Recht daraus.
2) Es ist kein widersprüchliches Verhalten seitens des Testamentsvollstreckers gegeben, wenn dieser erklärt, dass sich kein Arbeitnehmer Sorge um seinen Job machen müsse, dann jedoch sämtliche verbliebene Arbeiten fremdvergibt.

Landesarbeitsgericht Berlin

Datum: 29.04.2003

Gericht: LAG Berlin

Spruchkörper: 5 Sa

Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen: 5 Sa 1793/02

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten zu 1 als Testamentvollstrecker über den Nachlass des im Dezember 1994 verstorbenen W. K., dessen testamentarischer Alleinerbe der Beklagte zu 2 ist. Er war vom Vorgänger des Beklagten zu 1 am 26. Juni 1996 als Bauhelfer eingestellt worden.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, weil sich der Beklagte zu 1 in Abstimmung mit dem Beklagten zu 2 im Herbst 2001 dafür entschieden habe, die bisher von Haushandwerkern in den zum Nachlass gehörenden Mietshäusern erbrachten Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten fremdzuvergeben. An dieser Entscheidung seien die Beklagten nicht aus erbrechtlichen Gründen gehindert gewesen. Zudem sei der Kläger ohnehin erst nach dem Erbfall eingestellt worden.

Die vom Kläger behauptete Äußerung des früheren Testamentvollstreckers, er könne in ein langfristiges Arbeitsverhältnis übernommen werden, wenn er gut arbeite, da bis zum Ende der Testamentsvollstreckung genügend Arbeit vorhanden sei, habe keinen rechtsverbindlichen Verzicht auf den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung enthalten. Es liege auch kein widersprüchliches Verhalten vor. Dies gelte auch, soweit der Beklagte zu 1 bei Übernahme seines Amtes am 17. Februar 2002 erklärt haben sollte, es bleibe alles wie es sei, kein Mitarbeiter brauche Sorge um seinen Arbeitsplatz zu haben. Neben dem Zeitablauf liege eine Änderung der betrieblichen Situation insoweit vor, wie sich der Immobilienbestand seitdem von 17 auf 12 Mietshäuser verringert habe.

Gegen dieses ihm am 11. September 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. September 2002 eingelegte und am 8. November 2002 begründete Berufung des Klägers. Er verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der Erblasser angeordnet habe, Instandsetzung und Modernisierung der Nachlassimmobilien für die Dauer der auf zehn Jahre angelegten Testamentsvollstrekkung durch eigene Haushandwerker zu erledigen. Auch sei eine Absprache der Beklagten über die Fremdvergabe aller Reparaturarbeiten von ihm bestritten worden. Der Kläger behauptet, der damalige Testamentsvollstrecker habe bei der Beerdigungsfeier am 6. Januar 1995 den anwesenden Handwerkern und Hauswarten erklärt, dass nach dem Willen des Erblassers durch die angeordnete Testamentsvollstreckung der Betrieb der Eigenverwaltung zehn Jahre so weitergehen solle wie bisher. Ergänzend habe der Beklagte zu 2 zugesagt, er werde den Willen seines Vaters, diese für die Dauer der Testamentsvollstreckung weiter zu beschäftigen, und dessen Prinzip der Eigenbewirtschaftung der Immobilien respektieren. Da er hierüber von seinen Kollegen unterrichtet worden sei, sei durch die Erklärung des damaligen Testamentsvollstreckers nach Ablauf seiner dreimonatigen Probezeit auch mit ihm eine entsprechende Befristungsabrede getroffen worden, die dem vorzeitigen Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung entgegenstehe.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 5. Dezember 2001 nicht zum 28. Februar 2002 aufgelöst worden sei.

Die Beklagten beantragen,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie treten den Angriffen der Berufung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe:

1. Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1 vom 5. Dezember 2001 fristgemäß zum 28. Februar 2002 aufgelöst worden.

1.1 Es lag ein dringender betrieblicher Grund vor, der einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstand (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG). Dieser bestand in der unternehmerischen Entscheidung des Beklagten zu 1, die Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten am verbliebenen und weiter abnehmenden Immobilienbestand des Nachlasses künftig im Wege der Auftragsvergabe erledigen zu lassen. Dass der Beklagte zu 1 diese Entscheidung im Einvernehmen mit dem Beklagten zu 2 als Alleinerben getroffen hat, war zuletzt nicht mehr streitig, nachdem dieser in einem Parallelprozess vor dem Landesarbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 14 Sa 1557/02 im Verhandlungstermin vom 14. November 2002 eine entsprechende Erklärung zu Protokoll gegeben hat, was durch seinen Klagabweisungsantrag ohnehin bereits zum Ausdruck gelangt war.

1.2 Der Beklagte zu 1 war weder erbrechtlich noch arbeitsvertraglich und auch nicht nach Treu und Glauben am Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gehindert.

1.2.1 Eine gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB verbindliche testamentarische Anordnung über die Beschäftigung von Haushandwerkern für die Dauer der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser nicht getroffen. Hiervon wäre der erst später eingestellte Kläger ohnehin nicht begünstigt gewesen.

Aus einem vom Erblasser etwa geäußerten Wunsch hätte der Kläger als Drittbegünstigter kein Recht herleiten können (vgl. RG, Urteil vom 27.06.1907 – 15/07- Recht 1907 Nr. 2334). Damit musste auch ein Schadenersatzanspruch des Klägers aufgrund Nichtbeachtung eines solchen Wunsches ausscheiden.

1.2.2 Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen vor Ablauf der auf zehn Jahre angelegten Testamentsvollstreckung war nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen.

Weder ist mit dem Kläger ein entsprechender Kündigungsverzicht noch eine auf dasselbe Ergebnis hinauslaufende Befristung seines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. In der vom Kläger behaupteten Erklärung des damaligen Testamentsvollstreckers nach Ablauf seiner Probezeit, wenn er gute Arbeit leiste, könne sich hieraus ein langfristiges Arbeitsverhältnis ergeben, da bis zum Ende der Testamentsvollstreckung genügend Arbeit vorhanden sei, ist bereits keine Willenserklärung, sondern eine bloße Wissenserklärung zu sehen (§ 133 BGB analog).

Da der Kläger zu dieser Zeit bereits unbefristet eingestellt war, bestand nach der erkennbaren Interessenlage überhaupt kein Anlass, nunmehr noch eine derart langfristige Bindung für den Nachlass einzugehen. Dies umso weniger, weil der Kläger als Bauhelfer keinen Mangelberuf ausübte. Vielmehr durfte der Kläger auch vor dem Hintergrund einer Schilderung der streitigen Erklärungen der beiden Beklagten auf der Beerdigungsfeier die Äußerung des damaligen Testamentsvollstreckers nur als bloße Unterrichtung über das vorhandene Beschäftigungsvolumen verstehen. Selbst wenn die Beklagten in Erfüllung eines Wunsches des Erblassers den zu dessen Lebzeiten bereits Beschäftigten eine verbindliche Zusage erteilt haben sollten, hätte doch die einer solchen Zusage zugrunde liegende Verbundenheit des Erblassers zu seinen Haushandwerkern keinesfalls im Verhältnis zu dem erst später eingestellten Kläger bestanden.

1.2.3 Schließlich verstieß die Kündigung auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

1.2.3.1 Zwar hätte ein vom ursprünglichen Testamentsvollstrecker geschaffener Vertrauenstatbestand durchaus auch zu Lasten des Beklagten zu 1 fortgewirkt. Indessen war die geschilderte Erklärung nach Ablauf der Probezeit nicht geeignet, ein dauerhaft schutzwürdiges Vertrauen zu schaffen. Auch hat der Kläger nicht einmal behauptet, im Vertrauen auf diese Erklärung von der Eingehung eines anderen Arbeitsverhältnisses Abstand genommen zu haben.

1.2.3.2 Der Beklagte zu 1 brauchte sich auch insoweit kein widersprüchliches Verhalten vorwerfen zu lassen, wie er nach Darstellung des Klägers bei seiner Amtseinführung am 17. Februar 2000 erklärt haben soll, es bleibe alles beim Alten, kein Mitarbeiter brauche Sorge um seinen Arbeitsplatz zu haben und es werde niemand aus betriebsbedingten Gründen entlassen. Eine solche Erklärung diente erkennbar allein dazu, eine etwaige Besorgnis der Beschäftigten zu zerstreuen, es werde aus Anlass des Wechsels in der Person des Testamentsvollstreckers zu betrieblichen Veränderungen kommen. Genau dies ist dann aber auch über einen Zeitraum von fast zwei Jahren nicht geschehen. Zudem hat der Kläger auch gar nicht vorgetragen, dass durch diese Äußerung alle oder zumindest einzelne Beschäftigte davon hatten abgehalten werden sollen, ihr Arbeitsverhältnis ihrerseits aus Sorge um seinen dauerhaften Stand zu beenden und sich anderweit zu orientieren. Dies wäre aber Voraussetzung, um eine spätere Kündigung durch den Beklagten zu 1 als widersprüchlich erscheinen zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 8.6.1972 – 2 AZR 336/71 – BAGE 24, 292 = AP KSchG 1969 § 13 zu Nr. 1 zu 4 der Gründe).

2. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision waren nicht erfüllt.