Gleichzeitiges Versterben kann in bestimmten Fällen Jahre auseinander liegen. – OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2011 – Az. I-15 Wx 484/10
Leitsätzliches: 1) Ein Fall des “gleichzeitigen Versterbens” im eigentlichen Wortsinn ist in der Praxis selten und auch in aller Regel nicht beweisbar. 2) Bei der Auslegung des Begriffs “gleichzeitiges Versterben” gibt es keine absoluten zeitlichen Grenzen. 3) Das Gericht muss alle Quellen des Einzelfalls heranziehen. Oberlandesgericht …