Die Auswirkungen eines Erbverzichtes gegen Abfindung auf andere Pflichtteilsberechtigte – BGH, Urteil vom 03.12.2008 – Az. IV ZR 58/07
Leitsätzliches: Verzichtet ein Abkömmling gegen eine Abfindung auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, steht einem anderen berechtigten Abkömmling grundsätzlich keine Erhöhung seiner Pflichtteilsquote im Sinne des § 2310 Satz 2 BGB zu. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Höhe der Abfindung im Bereich des zu erwartenden …