Das Beschwerderecht des Trägers von Sozialhilfe gegen Abänderungen von letztwilligen Anordnungen durch das Nachlassgericht – OLG München, Beschluss vom 16.05.2017 – Az. 31 Wx 7/17
Leitsätzliches: 1) Wenn das Nachlassgericht letztwillige Anordnungen des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker abändert, ist der Träger von Sozialhilfe nicht gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn er infolge der Änderungen lediglich wirtschaftlich betroffen ist. 2) Die Beschwerdeberechtigung einer Behörde aus § 59 Abs. 3 FamFG kann lediglich …